Künstliche Gartenzutaten
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weit auseinanderliegende Objekte werden sich gegenseitig nicht wehe tun, auch wenn sie grundverschieden behandelt sind. Der in Eisen konstruierte Musikpavillon eines öffentlichen Gartens wird z. B. eine Naturholzhütte am entgegengesetzten Ende, auch bildlich genommen, nicht berühren. Wo in einem Garten regelmäßige und naturalistische Partien nebeneinander vorhanden sind, da wird auch die Ausstattung Wasser nach zwei Seiten tragen müssen. Es ist ganz in Ordnung, wenn das eiserne Ziergeländer, welches die regelmäßigen Gartenteile begrenzt, in ein Naturholzgeländer übergeht, da, wo der Garten landschaftlich wird. Es wäre aber unlogisch, in einer gleichartigen Gartenpartie willkürlich mit beiden Einfassungsformen zu wechseln.
Die Inneneinrichtung eines öffentlichen Gebäudes weicht in mancher Hinsicht von derjenigen des Privathauses ab und in ähnlichem Sinne ist die Ausstattung des öffentlichen Gartens verschieden von derjenigen des Privatgartens. Im ersteren Fall ist den Benutzungsinteressen und Geschmacks-
Abb. 306. Ahagraben als Garteneinfriedigung.
idealen des allgemeinen Publikums Rechnung zu tragen, soweit sie berechtigt sind; im zweiten Fall muß der Gartenkünstler auch die etwaigen Marotten des Auftraggebers berücksichtigen, wenn er sie ihm nicht ausreden kann oder wenn er nicht auf den Auftrag verzichten will. Im ersteren Fall ist damit zu rechnen, daß es auch Unholde gibt, die den Garten als fremdes Gut und nicht als Heiligtum betrachten, wogegen im anderen Fall der Benutzer als Eigentümer der geborene Heger und Schützer des Gartens ist. Wo das Publikum Schleichwege in den Rasen tritt, da bringt man ihm am besten einen richtigen Weg an. Wo es sich mit Vorliebe ansammelt und aufhält, da werden die Sitzbänke am gesuchtesten sein, demnach auch am besten angebracht. Wo Kinder den Sand der Wege verscharren, da werden sie einen Sandhaufen, speziell ihren Höhlen- und Bergbaukünsten gewidmet, mit Freuden begrüßen. Wo Fahrräder und Hunde in die Gärten mitgebracht werden, wird die Anbringung von Fahrradanschlußgestellen und Hundezwingern eine zweckmäßige Einrichtung sein usw.
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