fur die Königl. Manufaktur fdion die Notwendigkeit, ihre Porzellane gegen^
uber den fremden Porzelfanen durdi besondere Zeidien kenntlidi
zu madien. Schon vom Beginn der Königl. Manufaktur an hatte fich die-
felbe verfdiiedener Warenzeichen, darunter der fächfifdien Kurf&werter
bedient. Auf königlidien Befehl wurden im Jahre 1731 die gekreuzten
fädifilchen Kurlchwerter dazu beftimmt, aufHandelsporzellanen verwendet
zu werden. Mit dem Erfdieinen des erften deutfchen Gefetzes zum Sdiutze
der Warenbezeidinungen vom 30. November 1874 wurde aber erft die
Warenzeichenfrage auf eine Reditsbafis geftellt. Die Warenzeichen der
Königl. Manufaktur erhielten dadurdi neben ihrem idealen audi einen er^
höhten finanziellen Wert. Es hat indeflen einer Unzahl von Prozeflen im
In~ und Auslande bedurft, um die Königl. Porzellanmanufaktur gegen
zahllofe MiBbräuche des Rechts an ihren Warenzeidien zu fdiutzen. Eine
Aufzeichnung der hauptfädilichften, von der Königl, Manufaktur gefiihrten
und gefetzlkh gelchiitzten Warenzeichen zeigt Seite 6, wie ebenfalls eine
Aufzeichnung der hauptfädilidiften im Handel erfchienenen fremden Waren^
zeidien, die zur Verwedhfelung geeignet find.«
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