Die Reklame Ihre Kunst Und Wissenschaft

Forfatter: Paul Ruben

År: 1914

Forlag: Hermann Paetel Verlag G.M.B.H.

Sted: Berlin

Udgave: 4

Sider: 359

UDK: 659.1

Søgning i bogen

Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.

Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.

Download PDF

Digitaliseret bog

Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.

Side af 582 Forrige Næste
—11 eine unparteiifche und erféöpfende Priifung der fur und gegen die Redit> mäBigkeit desVerbotes derTafeln fpredienden Momente bietet. Die Er- fahrungen beftätigen die Auffaffung durchaus. Diefe Ausfdialtung des unabhängigen Richters muB als eine Verletzimg der Verfahrensnormen be- zeidinet werden. Schutzobjekte des Gefetzes sind landschaftlich heivorragende Qegenden. Als landlaiaftlich hervorragend find foldie Landesteile zu definieren, die Gegenden von durchfdinittlichem Reize erheblich ubertreffen. MaBgebend ift nidit der Lokalpatriotismus und das Heimatsgeföhl der Bewohner, fondern die Bewertung durch die öffentliche Meinung, wie fie fich vorzugsweife durdi den Zuftrom von Befuchern kundgibt. Alle SchriftfieKer, die fich iiber das Gefetz geäuBert haben, Rimmen darin uberein, daB es entfprechend feinen gcfetzgeberifchen Tendenzen eng aus~ zulegen fei. Es ift auf Gegenden von wirklich hervorragender landfchaft- licher Schönheit zu befchränken. (Ebenfo LIrteil des Kammergerichts vom 23. Sept. 1912, 1. S. 648/12.> Deflenungeachtet haben die Verwaltungs^ behörden unterfchiedslos Reklametafeln verboten auch an Stellen, die als landfchaftlich hervorragend nicht angefehen werden können. Den kra Helten Fall diefer Art durfte wohl das Verbot von Reklametafeln längs der Hifen- bahnftrecke, welche durch die Berliner Riefelfelder fuhrt, darftellen. Es verfteht fich von felbft, daB ReklamelHiilder fich nicht an Orten be^ finden durfen, die vom Publikum zum Zwecke des GenufTes landfHiaftlicher Schönheit aufgefucht werden, beifpielshalber am Rhein oder im Harz. An derartigen Stellen hat ein Verbot unbefehen feine Berecfitigung. Wenn die Streckenreklame fich jedoch an den ihr der Zahl und Aus- dehnung nadi hinlänglichen Raum zur Betätigung bietenden Stellen befindet, die landlHiaftlicfi nicht anziehend find — fladie Äcker, V/iesen, Haide- gegenden ufw. vom Durchfchnittscharakter der deutfchen Landfchaft — fo find die Verunftaltungsgefetze ficherlidi auf fie nidit anwendbar <fiehe ins~ befondere Kammergerichtsrat Dr.Kronecker in DJZ. 1911, S. 1202, fowie das Urteil des Königlidien Kammergerichts vom 2,März 1911 <1. S. 90.11>. Dabei ift zu beaditen, daB die heute nodi von der Streckenreklame als Betätigungsfeld aufgefuchten monotonen Gegenden von der Bahn gewifi 33