Denkschrift Aus Anlass Des Hundertjahrigen Bestehens Der Maschinen Und Lokomotivfabrik
Und Der Vollendung Der Lokomotive Frabriknummer 10.000
År: 1910
Forlag: Henschel & Sohn
Sted: Cassel
UDK: St.f. 061.5(43)Hen
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Schon zu einer Zeit, wo die staatliche Arbeiterfürsorge noch in weiter Ferne stand,
war der Henschel’schen Arbeiterschaft die Wohltat einer Krankenversicherung zuteil geworden.
Hieran reihten sich nacheinander die Wohlfahrtseinrichtungen auf dem Gebiete der Invaliden-,
Witwen- und Waisenversorgung. Auch dem Erziehungs- und Schulwesen besonders der
Wohnungsfrage, wurde zeitig die nötige Aufmerksamkeit gewidmet, und alle Schöpfungen
dieser Art sind durch bedeutende Zuwendungen lebensfähig gemacht.
A. DIE WOHLFAHRTSEINRICHTUNOEN DER CASSELER WERKE.
GESETZLICHE EINRICHTUNGEN.
1. Die Krankenkasse.
Bereits im Jahre 1863 also 20 Jahre vor Erlaß des Reichsgesetzes — gründete
Oscar Henschel die Fabrikkrankenkasse. Ihre Satzungen erfuhren mehrfache Aende-
rungen, um sie mit dem Reichsgesetz und seinen Novellen in Einklang zu bringen.
Nach gesetzlicher Vorschrift sind bekanntlich alle Arbeiter und diejenigen Beamten,
deren jähiliches Einkommen den Betrag von M. 2000,— nicht übersteigt, Mitglieder der
Kasse. Dieselbe zählt gegenwärtig etwa 6000 Mitglieder. In Krankheitsfällen gewährt sie bei
freier Aei ztewahl kostenlos und bis zur Dauer von 26 Wochen: ärztliche Behandlung,
Arzenei und Heilmittel, Verpflegung im Krankenhaus, eine tägliche Unterstützung in Höhe
des halben dui chschnittlichen Tagesverdienstes, jedoch nicht über M. 2,50. Besonders
hervorzuheben sind hier folgende, über den Rahmen gesetzlicher Verpflichtung hinaus-
gehende Maßnahmen. Aufnahme in die Walderholungsstätte Kragenhof bei Cassel und
Krankenkost aus der Krankenküche in Cassel, ferner freie ärztliche Behandlung für die
Familienangehörigen und freie Krankenhaus-Behandlung. Es besteht die Möglichkeit der
freien Auswahl unter mehr als 90 Aerzten, von denen eine große Anzahl Spezialisten sind.
Im Todesfall wird für den Versicherten ein Sterbegeld in Höhe des SOfachen durch-
schnittlichen Tagesverdienstes, mindestens aber M. 50,—, gezahlt. Beim Tod von Familien-
angehörigen wird eine Beihilfe zu den Begräbniskosten geleistet bis zur Höhe von zwei
Dritteln des für den Versicherten zu gewährenden Sterbegeldes.
Der Kassenbeitrag betiägt 3%uo des durchnittlichen Tagesverdienstes; übersteigt
letzterer die Höhe von M. 5,—, so wird nur von diesem Betrage der Beitrag berechnet.
Hiervon zahlt der Versicherte zwei Drittel, die Firma ein Drittel. Die Leistungen der
Kasse in den Jahren 1908—1909 entnehme man folgender Zusammenstellung:
Im Jahre Zahl der Krankheits- fälle Zahl der Krankheits- tage Ausgaben für ärztliche Behandlung M. Ausgaben fürArzeneien u. Heilmittel M. Ausgaben für Kranken- hauspflege M. Ausgaben für Kranken- unterstützg. M. Ausgaben für Sterbe- geld M. Ausgaben im Ganzen M.
1908 5 275 77 375 54 745,30 19 571,21 21 417,98 161 602,91 7 630,75 264 968,15
1909 4 509 74 605 52 118,03 17 525,67 27 889,67 146 963,65 8 250,- 252 747,02
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