Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
Emne: kemisk
Søgning i bogen
Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.
Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.
Digitaliseret bog
Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.
150
DEN OFFENTLIGE KONTROL.
4 9. Wer den Vorschriften der §§ 2 bis 4 zuwider den Eintritt in die Räum-
lichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, wird mit Geld-
strafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
5 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausen-
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer zum Zwecke
der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genussmittel nachmacht
oder verfälscht; 2) wer wissentlich Nahrungs- oder Genussmittel, welche verdorben
oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes ver-
kauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.
6 11. Ist die im § 10 Nr. 2 bezeichnete Handlung aus Fahrlässigkeit begangen
worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
7 12. Mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann, wird bestraft: 1) wer vorsätzlich Gegenstände, welche be-
stimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genussmittel zu dienen, derart herstellt,
dass der Genuss derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist,
ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuss die menschliche Gesundheit
zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genussmittel verkauft, feilhält oder
sonst in Verkehr bringt; 2) wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaren,
Tapeten, Ess-, Trink- oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, dass der
bestimmungsgemässe oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die mensch-
liche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche
Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Der Versuch ist straf-
bar. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines
Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein.
8 13. War in den Fällen des § 12 der Genuss oder Gebrauch des Gegenstandes
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese Eigenschaft dem
Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die
Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht
unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. Neben der Strafe kann
auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
9 14. Ist eine der in den §§ 12 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit
begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnisstrafe
bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung ein Schaden an der Gesund-
heit eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre,
wenn aber der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnisstrafe von
einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.
§ 15. In den Fällen der §§ 12 bis 14 ist neben der Strafe auf Einziehung der
Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt,
verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht; in den Fällen der 8, 10, 11 kann auf die
Einziehung erkannt werden. Ist in den Fällen der §§ 12 bis 14 die Verfolgung oder
die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einzieh-
ung selbständig erkannt werden.
§ 16. In dem Urteil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, dass die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Auf
Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die öffentliche Be-
kanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staatskasse trägt die Kosten,
insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt worden sind. In der Anordnung
ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
§ 17. Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen
Untersuchung von Nahrungs- und Genussmitteln, so fallen die auf Grund dieses
Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der Kasse
zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.
Kaiserliche Verordnung über das gewerbsmässige Verkaufen und Feilhalten von
Petroleum. Vom 24. Februar 1882,
§ 1. Das gewerbsmässige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum, welches unter
einem Barometerstände von 760 Millimetern, schon bei einer Erwärmung auf weniger
als 21 Grade des hundertteiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lässt,
ist nur in solchen Gefässen gestattet, welche an in die Augen fallender Stelle auf
rotem Grunde in deutlichen Buchstaben die nicht verwischbare Inschrift „Feuerge-
fährlich“ tragen. Wird derartiges Petroleum gewerbsmässig zur Abgabe in Mengen
von weniger als 50 Kilogramm feilgehalten oder in solchen geringeren Mengen ver-
kauft, so muss die Inschrift in gleicherweise noch die Worte: „Nur mit besonderen
Vorsichtsmaassregeln zu Brennzwecken verwendbar”' enthalten.