Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

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DEN OFFENTLIGE KONTROL. 149 Tillæg. Som eksempel paa lovgivningen paa dette omraade anføres her de tyske love. I de lande, hvor man endnu ikke har faaet detaljerede lovbestem- melser, har sundhedskommissionerne derfor gjerne indtil videre at afgjøre, om en artikel tillades solgt eller ikke, i hvert fald5 indtil domstolenes af- gjørelse foreligger. Den tyske lovgivning, der er den fuldstændigste paa dette omraade, vil da i mange tilfælder hos os kunne være en rettesnor saavel for publikum som for myndighederne og for domstolene. Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genusstnitteln und Gebrauchs- gegenständen. Vom 14. Mai 1879. 4 1. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln, sowie mit Spielwaren, Tapeten, Farben, Ess-, Trink- und Kochgeschirr und mit Petroleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maassgabe dieses Gesetzes. 5 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind ein- zutreten. Sie sind befugt, von den Gegenständen der in § 1 bezeichneten Art, welche in den angegebenen Räumlichkeiten sich befinden, oder welche an öffent- lichen Orten, auf Märkten, Plätzen, Strassen oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten. 6 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf Grund der §§ 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, in den Räum- lichkeiten, in welchen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in § 2 angegebenen Zeit Revisionen vorzunehmen. Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und erlischt mit dem Ablauf von 3 Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist. 7 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in §§ 2 und 3 be- zeichneten Maassnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestim- mungen. Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befug- nisse als die in §§ 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt. 8 5. Für das Reich können durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche ver- bieten: 1) bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genussmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 2) das gewerbs- mässige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und Genussmitteln von einer be- stimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirklichen Beschaffenheit nicht ent- sprechenden Bezeichnung; 3) das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an bestimmten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Tieren, welche mit bestimmten Krankheiten be- haftet waren; 4) die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeten, Ess-, Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmässige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zuwider heigestellt sind; 5) das gewerbsmässige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer bestimmten Beschaffenheit. 9 6. Für das Reich kann durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats das gewerbsmässige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Gegen- ständen, welche zur Fälschung von Nahrungs- oder Genussmitteln bestirnt sind, ver- boten oder beschränkt werden. § 7. Die auf Grund der §§ 5, 6 erlassenen kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort anderenfalls bei dessen nächstem Zusam- mentreten vorzulegen. Dieselben sind äusser Kralt zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. r . « • i § 8. Wer den auf Grund der §§ 5, 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Landes- rechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.