Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
■
4 9. Arsenhaltige Wasser- oder Leimfarben dürfen zur Herstellung des Anstrichs
von Fussböden, Decken, Wänden, Thüren, Fenstern der Wohn- oder Geschäftsräume,
von Roll-, Zug- oder Klappläden oder Vorhängen, von Möbeln und sonstigen häus-
lichen Gebrauchsgegenständen nicht verwendet werden. __ __ .
5 10. Auf die Verwendung von Farben, welche die im § 1 Absatz 2 bezeich-
neten Stoffe nicht als konstituierende Bestandteile, sondern nur als Verunreinigungen,
und zwar höchstens in einer Menge enthalten, welche sich bei den in der Tecknik
gebräuchlichen Darstellungsverfahren nicht vermeiden lässt, finden die Bestimmungen
der §§ 2 bis 9 nicht Anwendung. ...
6 11. Auf die Färbung von Pelzwaren finden die Vorschriften dieses Gesetzes
nicht Anwendung. e
7 12. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1) wer den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel, Ge-
nussmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, aufbewahrt oder verpackt, oder
derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegenstände gewerbsmässig ver-
kauft oder feilhält; 2) wer der Vorschrift des § 6 zuwiderhandelt; 3) wer der Vor-
schrift des § 9 zuwiderhandelt, imgleichen wer Gegenstände, welche dem § 9 zuwider
hergebtellt sind, gewerbsmässig verkauft oder feilhält.
8 13. Neben der im § 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbots-
widrig hergestellten, aufbewahrten, verpackten, verkauften oder feilgehaltenen Ge-
genstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder
nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführ-
bar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
9 14. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmit-
teln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den 16, 17 desselben finden auch
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwen-
dung. .
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1888 in Kraft; mit demselben rage
tritt die kaiserliche Verordnung, betreffend die Verwendung, giftiger Farben, vom
1. Mai 1882 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), äusser Kraft.
[4«S.
Kaiserliche Verordnung, betr. das Verbot von Maschinen zur Herstellung künst-
licher Kaffeebohnen.
Vom 1. Februar 1891.
Das gewerbsmässige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von Maschinen, welche
zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen bestimmt sind, ist verboten. Gegenwär-
tige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
*
Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren
Ersatzmitteln.
Vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475).
§ 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschliesslich der
Marktstände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmässig
verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deut-
liche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von Margarine“, „Verkauf von Marga-
rinekäse“, „Verkauf von Kunstspeisefett“ tragen. Margarine im Sinne tlieses Gesetzes
sind diejenigen, der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen,
deren Fettgehalt nicht ausschliesslich der Milch entstammt. Margarinekäse im Sinne
dieses Gesetzes sind diejenigen käseartigen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht
ausschliesslich der Milch entstammt. Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht
ausschliesslich aus Schweinefett besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette
bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechen-
den Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
§ 2. Die Gefässe und äusseren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an
in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Marga-
rine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen. Die Gefässe müssen ausserdem
mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von i-oter Farbe versehen sein,
welcher bei Gefässen bis zu 35 Zentimeter Höhe mindestens 2 Zentimeter, bei
höheren Gefässen mindestens 5 Zentimeter breit sein muss. Wird Margarine, Mar-
garinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmässig ver-