Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
kauft oder feilgehalten, so hat die Inschrift ausserdem den Namen oder die Firma
des Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffen-
heit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten. Im ge-
werbsmässigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett
an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift
„Margarine“, Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ mit dem Namen oder der Firma des
Verkäufers angebracht ist. Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmässig ge-
formten Stücken gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von
Würfelform sein, auch muss denselben die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“
eingepresst sein. .
4 3. Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder
anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten.
Unter diese Bestimmung falt auch die Verwendung von Milch oder Rahm bei der
gewerbsmässigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtsteile
Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichtsteile der nicht der
Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen.
5 4. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz gewerbsmässig hergestellt,
aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewarung,
Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunstspeisefett verboten.
Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmässig hergestellt, auf bewahrt, ver-
packt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das
Feilhalten von Margarinekäse untersagt,. In Orten, welche nach dem endgültigen
Ergebnisse der letzmaligen Volkszählung weniger als 5000 Einwohner hatten, findet
die Bestimmung des vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbe-
wahren der für den Kleinhandel erfoderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Ver-
kaufsstätten, sowie auf das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe
gelangenden Waren keine Anwendung. Jedoch müssen Margarine, Margarinekäse
und Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorratsgefässen und
an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung von Butter, Butter-
schmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, aufbewahrt werden. Für
Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebnis einer späteren Volks-
zählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der Zeitpunkt, von welchem ab
die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr Anwendung findet, durch die nach
Anordnung der Landeszentralbehörde zuständigen Verwaltungsstellen bestimmt. Mit
Genehmigung der Landeszentralbehörde können diese Verwaltungsstellen bestimmen,
dass die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab aus-
nahmsweise in einzelnen Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung
findet, sofern der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit einer Ortschaft von
mehr als 5000 Einwohnern ein Bedürfnis hierfür begründet. Die auf Grund des
dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen sind mindestens sechs Monate vor dem
Eintritte des darin bezeichneten Zeitpunktes öffentlich bekanntzumachen.
6 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlussscheinen, Rechnungen, Fracht-
briefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handels-
verkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von Margarine, Mar-
garinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz entsprechenden
Warenbezeichnungen angewendet werden.
7 6. Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt sind,
müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst chemischer Unter-
suchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zu-
satz enthalten. Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrat erlassen
und im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht.
8 7. Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmässig her-
steilen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen
Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, Aufbewahrung,
Verpackung und Feilhaltung der Waren dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen
und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen.
Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Veränderungen bezüglich der der
Anzeigepflicht unterliegenden Räume und Personen sind nach Massgabe der Bestim-
mung des Absatzes 1 der zuständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
9 8. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarine-
käse oder Kunstspeisefett gewerbsmässig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume,
in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett aufbewahrt, feilge-
halten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revi-
sionen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung