Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

Emne: kemisk

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DEN OFFENTLIGE KONTROL. 155 gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. . 4 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmässig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Be- triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Er- zeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangen- den Rohstoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 5 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gezetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Überwachung and Kontrolle der Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen. . 6 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmässige Verkanten und 1' eil- halten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten. 7 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, 1) nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu ver- öffentlichende Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften des § 2 zu erlassen, 2) Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. S. 145), erfoderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen vorzunehmen sind. . 8 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im § 1 bezeichneten Art, welche zum Genüsse für Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung. . . . 9 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintau- sendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach § 3 unzulässigen Mischungen herstellt; 2) wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen ver- kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 3) wer Margarine oder Margarinekäse ohne den nach § 6 erforderlichen Zusatz vorsätzlich herstellt oder wissentlich ver- kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Im Wiederholungsfälle tritt Gefängnis- strafe bis zu sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark erkannt werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüsst oder erlassen ist,, drei Jahre verflossen sind. . § 15. Mit Geldstrafe bis zu eintausendlünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt Betriebsgeheimnisse, welche kraft seines Auftrags zu seiner Kenntnis gekommen sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, von denen er kraft seines Auftrags Kenntnis erlangt hat, nachahmt, solange dieselben noch Betriebsgeheimnisse sind. Die Verfolgung tritt nur aut Antrag des Betriebs- Unternehmers ein» § 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) wer den Vorschriften des § 8 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert; 2) wer die in Gemässheit des § 9 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung wissentlich unwahre Angaben macht. . . § 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 1) wer den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt; 2) wer bei der nach § 9 von ihm erforderten Auskunfterteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht. § 18. Äusser den Fällen der §§ 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemässkeit der §§ 11 und 12 Ziffer 1 ergehenden Bestimmungen des Bundesrats mit Geldstrafe bis zu einhundert- fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, oder auf Haft, oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dein Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüsst oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind. . , § 19. In den Fällen der 14 und 18 kann neben der Strafe aut Einziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehi