Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
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gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe
amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe
eine angemessene Entschädigung zu leisten. .
4 9. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder
Kunstspeisefett gewerbsmässig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Be-
triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren
Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Er-
zeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangen-
den Rohstoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
5 10. Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen
Berichterstattung und der Anzeige von Gezetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die
Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Überwachung and Kontrolle der
Betriebe zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen,
zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als
diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Polizeibehörde
sind hierauf zu beeidigen. .
6 11. Der Bundesrat ist ermächtigt, das gewerbsmässige Verkanten und 1' eil-
halten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren
Wasser- oder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten.
7 12. Der Bundesrat ist ermächtigt, 1) nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu ver-
öffentlichende Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften des § 2 zu erlassen,
2) Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Gesetzes,
sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln,
Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. S. 145), erfoderlichen
Untersuchungen von Fetten und Käsen vorzunehmen sind. .
8 13. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im
§ 1 bezeichneten Art, welche zum Genüsse für Menschen nicht bestimmt sind, keine
Anwendung. . . .
9 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintau-
sendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer zum Zwecke
der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach § 3 unzulässigen Mischungen
herstellt; 2) wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen ver-
kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 3) wer Margarine oder Margarinekäse
ohne den nach § 6 erforderlichen Zusatz vorsätzlich herstellt oder wissentlich ver-
kauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Im Wiederholungsfälle tritt Gefängnis-
strafe bis zu sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark erkannt werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung,
wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte
Strafe verbüsst oder erlassen ist,, drei Jahre verflossen sind. .
§ 15. Mit Geldstrafe bis zu eintausendlünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt
Betriebsgeheimnisse, welche kraft seines Auftrags zu seiner Kenntnis gekommen
sind, offenbart, oder geheimgehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, von
denen er kraft seines Auftrags Kenntnis erlangt hat, nachahmt, solange dieselben
noch Betriebsgeheimnisse sind. Die Verfolgung tritt nur aut Antrag des Betriebs-
Unternehmers ein»
§ 16. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft: 1) wer den Vorschriften des § 8 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert; 2) wer die in Gemässheit
des § 9 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunfterteilung
wissentlich unwahre Angaben macht. . .
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier
Wochen wird bestraft: 1) wer den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt; 2) wer bei
der nach § 9 von ihm erforderten Auskunfterteilung aus Fahrlässigkeit unwahre
Angaben macht.
§ 18. Äusser den Fällen der §§ 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemässkeit der §§ 11 und 12
Ziffer 1 ergehenden Bestimmungen des Bundesrats mit Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Im Wiederholungsfall ist auf Geldstrafe bis
zu sechshundert Mark, oder auf Haft, oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten zu
erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dein Zeitpunkt,
in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüsst oder
erlassen ist, drei Jahre verflossen sind. . ,
§ 19. In den Fällen der 14 und 18 kann neben der Strafe aut Einziehung
der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehi