Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
4 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmit-
teln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai IS'TØ (Reichs-Gesetzbl.
S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 desselben finden auch
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der
Massgabe Anwendung, dass in den Fällen des § 14 die öffentliche Bekanntmachung
* der Verurteilung angeordnet werden muss.
5 21. Die Bestimmungen des § 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft. Im
übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte
tritt das Gesetz, betreffend den- Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli
1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) äusser Kraft.
a) Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547).
4 1. Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum
Genüsse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlach-
tung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluss des Bundesrats kann die
Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. Bei Not-
schlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben. Der Fall
der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, dass das Tier bis zur
Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlim-
merung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn
das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muss.
5 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschliesslich im eigenen Haushalte des
Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genuss-
tauglichkeit des Fleisches ausschliessenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung
vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung
nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben. Eine
gewerbsmässige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund des Abs. 1 die
Untersuchung unterbleibt, ist verboten. Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1
ist der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten,
Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der
Schlächter. Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte nicht anzusehen.
6 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen
eine übertragbare Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche aus-
gesetzen Schlachttiere anzuordnen.
7 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen Tieren,
frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genüsse für Menschen eignen. Als Teile
gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und Würste, andere
Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat dies anordnet.
8 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für
jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch
die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden
Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt
werden. Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, welche
genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen.
9 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Ver-
dacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Massgabe
der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren.
§ 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund zur Bean-
standung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu
beobachtenden besonderen Vorsichtsmassregeln zu genehmigen. Die Schlachtung
des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht vor der Erteilung der Genehmigung
und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmassregeln statt-
finden. Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung der
Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung
zulässig.
§ 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung dass kein Grund zur
Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum
Genüsse für Menschen zu erklären. Vor der Untersuchung dürfen Teile eines
geschlachteten Tieres nicht beseitigt werden.