Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

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156 DEN OFFENTLIGE KONTROL. gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 4 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmit- teln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai IS'TØ (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass in den Fällen des § 14 die öffentliche Bekanntmachung * der Verurteilung angeordnet werden muss. 5 21. Die Bestimmungen des § 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den- Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) äusser Kraft. a) Reichsgesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547). 4 1. Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, deren Fleisch zum Genüsse für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlach- tung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluss des Bundesrats kann die Untersuchungspflicht auf anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. Bei Not- schlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung unterbleiben. Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlim- merung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muss. 5 2. Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschliesslich im eigenen Haushalte des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genuss- tauglichkeit des Fleisches ausschliessenden Erkrankung zeigen, die Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale auch bei der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlachtung unterbleiben. Eine gewerbsmässige Verwendung von Fleisch, bei welchem auf Grund des Abs. 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten. Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter. Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte nicht anzusehen. 6 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller der Seuche aus- gesetzen Schlachttiere anzuordnen. 7 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genüsse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat dies anordnet. 8 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden. Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen. 9 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Ver- dacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Massgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. § 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund zur Bean- standung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmassregeln zu genehmigen. Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht vor der Erteilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmassregeln statt- finden. Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig. § 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung dass kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum Genüsse für Menschen zu erklären. Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres nicht beseitigt werden.