Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

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DEN OFFENTLIGE KONTROL. 157 & 9. Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genüsse für Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, dart als Nahrungs- oder Genussmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zuge* lassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizei- behörde bestimmt, welche Sicherungsmassregeln gegen eine Verwendung des Heishes zum Genüsse für Menschen zu treffen sind. Das Fleisch darf nicht vor der polizei- lichen Zulassung und nur unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmassregeln in Verkehr gebracht werden. Das Fleisch ist von der Polizei- behörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird. . S 10. Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genüsse für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungsmassregeln das Fleisch zum Genüsse für Menschen brauchbar gemacht werden kann, r leisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt worden ist, daif als J>an- rungs- und Genussmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmassregeln zum Genüsse für Menschen brauchbar gemacht worden ist. Insoweit eine solche Brauchbar- machung unterbleibt, fiwden die Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung.^^ Vertrieb des zum Genüsse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machen- den Bezeichnung erfolgen. Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist der Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizei- behörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeich- neten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen solche Genehmigung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser I ersonen muss an deiner in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, dass Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen taugliches Fleisch (§ 8) teilgehalten oder verkauft wird. S 12 Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Buchsen oder ähn- lichen Gefässen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinerten! Fleische in das Zollinland ist verboten. Im übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen: 1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausschliesslich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingefuhrt werden. Mit den Tierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei hühen auch Has Euter in natürlichem Zusammenhänge verbunden sein; der Bundesrat ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen. 2) Zubereitetes Heisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäss ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen lässt. Diese Feststellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung. Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer 1. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem zu regeln, bollte eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zustande kommen, so bleiben die im Abs. 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf weiteres mass- § 13 Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmässig.untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. Die Einfuhr von Fleisch dart nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundesrat bezeichnet diese Amter sowie