Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
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& 9. Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genüsse für Menschen
untauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer
hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, dart als
Nahrungs- oder Genussmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. Die
Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zuge*
lassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizei-
behörde bestimmt, welche Sicherungsmassregeln gegen eine Verwendung des Heishes
zum Genüsse für Menschen zu treffen sind. Das Fleisch darf nicht vor der polizei-
lichen Zulassung und nur unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten
Sicherungsmassregeln in Verkehr gebracht werden. Das Fleisch ist von der Polizei-
behörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen
Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird. .
S 10. Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genüsse für Menschen
nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den
Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu
erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter welchen Sicherungsmassregeln das
Fleisch zum Genüsse für Menschen brauchbar gemacht werden kann, r leisch, das
bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt worden ist, daif als J>an-
rungs- und Genussmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es
unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmassregeln zum Genüsse
für Menschen brauchbar gemacht worden ist. Insoweit eine solche Brauchbar-
machung unterbleibt, fiwden die Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechende
Anwendung.^^ Vertrieb des zum Genüsse für Menschen brauchbar gemachten
Fleisches 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machen-
den Bezeichnung erfolgen. Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist der
Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizei-
behörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeich-
neten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen
solche Genehmigung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser I ersonen
muss an deiner in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders
erkennbar gemacht werden, dass Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit
zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht
in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen taugliches Fleisch (§ 8) teilgehalten
oder verkauft wird.
S 12 Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Buchsen oder ähn-
lichen Gefässen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinerten! Fleische
in das Zollinland ist verboten. Im übrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in
Zollinland bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen: 1) Frisches Fleisch
darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausschliesslich
der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingefuhrt werden.
Mit den Tierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei hühen
auch Has Euter in natürlichem Zusammenhänge verbunden sein; der Bundesrat ist
ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen. 2) Zubereitetes Heisch
darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung und Zubereitung
Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäss ausgeschlossen sind oder
die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der
Einfuhr sich feststellen lässt. Diese Feststellung gilt als unausführbar insbesondere
bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner Stücke weniger als
vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift
keine Anwendung. Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner
Haltbarmachung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches
im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen
kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den
Bestimmungen in Ziffer 1. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die
Bedingungen für die Einfuhr von Fleisch gesetzlich von neuem zu regeln, bollte
eine Neuregelung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte nicht zustande kommen, so
bleiben die im Abs. 2 festgesetzten Einfuhrbedingungen bis auf weiteres mass-
§ 13 Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer
amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon
ist das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmässig.untersuchte und das
zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. Die Einfuhr von Fleisch dart nur
über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundesrat bezeichnet diese Amter sowie