Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
Søgning i bogen
Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.
Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.
Digitaliseret bog
Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.
158
DEN OFFENTLIGE KONTROL.
diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches statt-
finden kann.
4 14. Auf Wildbret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mit-
geführte Fleisch finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 nur insoweit Anwen-
dung, als der Bundesrat dies anordnet. Für das im kleinen Grenzverkehre sowie
im Mess- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch
Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 12
und 13 zugelassen werden.
5 15. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhr-
beschränkungen, als in den §§ 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschliessen.
6 16. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und der §§ 9 bis 11 gelten auch für das
in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschlädlichen Beseitigung des
Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmassregeln
kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wieder-
ausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zugelassen werden.
7 17. Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuss bestimmt ist,
aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen
werden, nachdem es zum Genüsse für Menschen unbrauchbar gemacht ist.
§18 . Bei Pferden muss die Untersuchung (§1) durch approbierte Tierärzte
vorgenommen werden. Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen
Fleisches in das Zollinland darf nur unter feiner Bezeichnung erfolgen, welche in
deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. Fleischhändlern,
Gast-, Schank- und Speisewirten ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferde-
fleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist
jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch
nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist.
In den Geschäftsräumen dieser Personen muss an einer in die Augen fallenden
Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, das Pferde-
fleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen Pferde-
fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen
Tieren feilgehalten oder verkauft wird. Der Bundesrat ist ermächtigt, anzuordnen,
dass die vorstehenden Vorschriften auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener
zur Schlachtung gelangende Tiere entsprechende Anwendung finden.
4 19. Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische
kenntlich zu machen. Das ans dem Ausland eingeführte Fleisch ist ausserdem als
solches kenntlich zu machen. Der Bundesrat bestimmt die Art der Kennzeichnung.
5 20. Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach
Massgabe der §§ 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Unter-
suchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch
inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner
Beschaffenheit erlitten hat. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemein-
den mit öffentlichen Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen,
insbesondere dem Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden kann,
bleiben mit der Massgabe unberührt, dass ihre Anwendbarkeit nicht von der Her-
kunft des Fleisches abhängig gemacht werden darf.
6 21. Bei der gewerbsmässigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder
Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit
zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zuberei-
tetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in
Verkehr zu bringen. Der Bundesrat bestimmt die Stoffe und die Arten des Ver-
fahrens, auf welche diese Vorschriften Anwendung finden. Der Bundesrat ordnet
an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch auf bestimmte Stoffe und Arten des
Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder minderwer-
tige Beschaffenheit der Ware zu verdecken geeignet sind.
7 22. Der Bundesrat ist ermächtigt, 1) Vorschriften über den Nachweis ge-
nügender Kenntnisse der Fleischbeschauer zu erlassen, 2) Grundsätze aufzustellen,
nach welchen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau auszuführen und die weitere
Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden
hat, 3) die zur Ausführung der Bestimmungen in dem § 12 erforderlichen Anord-
nungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches festzusetzen.
8 23. Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (§ 1) zur Last fallen, regelt
sich nach Landesrecht. Im übrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes erfor-
derlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrat für zuständig erklärt ist oder
insoweit er von einer durch § 22 erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch macht,
von den Landesregierungen erlassen.