Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

Emne: kemisk

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158 DEN OFFENTLIGE KONTROL. diejenigen Zoll- und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisches statt- finden kann. 4 14. Auf Wildbret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mit- geführte Fleisch finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 nur insoweit Anwen- dung, als der Bundesrat dies anordnet. Für das im kleinen Grenzverkehre sowie im Mess- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13 zugelassen werden. 5 15. Der Bundesrat ist ermächtigt, weitergehende Einfuhrverbote und Einfuhr- beschränkungen, als in den §§ 12 und 13 vorgesehen sind, zu beschliessen. 6 16. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 und der §§ 9 bis 11 gelten auch für das in das Zollinland eingehende Fleisch. An Stelle der unschlädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicherseits anzuordnenden Sicherungsmassregeln kann jedoch, insoweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wieder- ausfuhr des Fleisches unter entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zugelassen werden. 7 17. Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuss bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genüsse für Menschen unbrauchbar gemacht ist. §18 . Bei Pferden muss die Untersuchung (§1) durch approbierte Tierärzte vorgenommen werden. Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches in das Zollinland darf nur unter feiner Bezeichnung erfolgen, welche in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferde- fleisch nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen dieser Personen muss an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, das Pferde- fleisch zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen Pferde- fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird. Der Bundesrat ist ermächtigt, anzuordnen, dass die vorstehenden Vorschriften auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung gelangende Tiere entsprechende Anwendung finden. 4 19. Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische kenntlich zu machen. Das ans dem Ausland eingeführte Fleisch ist ausserdem als solches kenntlich zu machen. Der Bundesrat bestimmt die Art der Kennzeichnung. 5 20. Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Massgabe der §§ 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer abermaligen amtlichen Unter- suchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemein- den mit öffentlichen Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, insbesondere dem Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden kann, bleiben mit der Massgabe unberührt, dass ihre Anwendbarkeit nicht von der Her- kunft des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 6 21. Bei der gewerbsmässigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe oder Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist verboten, derartig zuberei- tetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. Der Bundesrat bestimmt die Stoffe und die Arten des Ver- fahrens, auf welche diese Vorschriften Anwendung finden. Der Bundesrat ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 auch auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder minderwer- tige Beschaffenheit der Ware zu verdecken geeignet sind. 7 22. Der Bundesrat ist ermächtigt, 1) Vorschriften über den Nachweis ge- nügender Kenntnisse der Fleischbeschauer zu erlassen, 2) Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat, 3) die zur Ausführung der Bestimmungen in dem § 12 erforderlichen Anord- nungen zu treffen und die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches festzusetzen. 8 23. Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (§ 1) zur Last fallen, regelt sich nach Landesrecht. Im übrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes erfor- derlichen Bestimmungen, insoweit nicht der Bundesrat für zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer durch § 22 erteilten Ermächtigung keinen Gebrauch macht, von den Landesregierungen erlassen.