Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL. 159
4 24. Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Ver-
trieb und die Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genüsse für Menschen
tauglich, jedoch in seinem Nahrungs- und Genusswert erheblich herabgesetzt ist,
ferner landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf 1) die der Untersuchung
zu unterwerfenden Tiere, 2) die Ausführung der Untersuchungen durch approbierte
Tierärzte, 3) den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Tieren
der im § 18 bezeichneten Arten weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz be-
gründen, sind mit der Massgabe zulässig, dass ihre Anwendbarkeit nicht von der
Herkunft des Schlachtviehs oder des Fleisches abhängig gemacht werden darf.
5 25. Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse
eingeführte Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrat.
6 26. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintau-
sendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1) wer wissent-
lich den Vorschriften des § 9 Abs. 2, 4, des § 10 Abs. 2. 3, des § 12 Abs. 1 oder
des § 21 Abs. 1. 2 oder einem auf Grund des § 21 Abs. 3 ergangenen Verbote zu-
widerhandelt; 2) wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des § 12 Abs. 1
zuwider eingeführt oder auf Grund des § 17 zum Genüsse für Menschen unbrauch-
bar gemacht worden ist, als Nahrungs- oder Genussmittel für Menschen in Verkehr
bringt; 3) wer Kennzeichen der im § 19 vorgesehenen Art fälschlich anbringt oder
verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälschlich an-
gebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.
7 27. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestralt:
1) wer eine der im § 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit
begeht; 2) wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Tier der in diesem Gesetze
vorgeschriebenen oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 3, des § 18
Abs. 5 oder des § 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist; 3) wer
Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder
einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 3, des § 14 Abs. 1, des § 18 Abs. 5
oder § 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist; 4) wer den Vor-
schriften des § 2 Abs. 2, des § 7 Abs. 2, 3, des § 8 Abs. 2, des § 11, des § 12
Abs. 2, des § 13 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 2 bis 4, imgleichen wer den auf Grund
des § 15 oder des § 18 Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf Grund des
§ 24 ergehenden landesrechtliclien Vorschriften über den Vertrieb und die Verwen-
dung von Fleisch zu widerhandelt.
4 28. In den Fällen des § 26 Nr. 1 und 2 und des § 27 Nr. 1 ist neben der
Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des § 26 Nr. 3
und des § 27 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches
oder des Tieres erkannt werden. Für die Einziehung ist es ohne Bedeutung, ob der
Gegenstand dem Verurteilten gehört oder nicht. 1st die Verfolgung oder Verurtei-
lung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selb-
ständig erkannt werden. .
5 29. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des § 16 des bezeichneten
Gesetzes finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwär-
tigen Gesetzes Anwendung. t
6 30. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung
der zur Durchführung der Schlachtvieh- und Fleischbeschau erforderlichen Ein-
richtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in
Kraft. Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder teilweise
in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats be-
stimmt.
Reichsgesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
Getränken.
Vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 175).
7 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte Weintraube her-
gestellte Getränk. . .
8 2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 des
Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchs-
gegenständen, vom 14. Mui 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 14ö) ist nicht anzusehen: 1) die
anerkannte Kellerbehandlung <inschli sslich der Haltbarmachung des Weines, auch
wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln
(Eiweiss, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwef-