Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

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160 DEN OFFENTLIGE KONTROL. liger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprunges in den Verkekr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein betragen; 2) die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 3) die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 4) der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extrakt- stoffen und Mineralbestandteilen nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden. 4 3. Es ist verboten die gewerbsmässige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Verwendung 1) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teilweise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotvveintraubenmaische zu dem im § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rotwein gestattet; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; 3) von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder einge- dickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen; 4) von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süssstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulzin odei' sonstigen künstlichen Süssstoffen; 5) von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Boquetstoffen, künstlichen Moststoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und dergleichen) in den Verkehr kommen; 6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbe- schadet der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4. Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmässig erfolgl ist. Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden. 5 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeich- nungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, dass ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 6 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwein Anwendung. 7 6. Schaumwein, der gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten wird, muss eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falles den Ort erkenn- bar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist. muss eine Bezeichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen lässt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen. 8 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen, Borsäure, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesium- verbindungen, Salizylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teer- farbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, wein- haltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Gennssmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. 9 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesräte gemäss § 7 bezeichneten