Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
liger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch
darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt,
die als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprunges in den Verkekr
kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein betragen;
2) die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 3) die Entsäuerung mittelst
reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 4) der Zusatz von technisch reinem Rohr-,
Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung,
sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine
Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit
und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extrakt-
stoffen und Mineralbestandteilen nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten
Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll,
herabgesetzt werden.
4 3. Es ist verboten die gewerbsmässige Herstellung oder Nachmachung von
Wein unter Verwendung 1) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf
Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teilweise entmostete Trauben, jedoch ist
der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotvveintraubenmaische zu dem im
§ 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs
Herstellung von Rotwein gestattet; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;
3) von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder einge-
dickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen
Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprunges in
den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden
soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zuständigen
Behörde anzuzeigen; 4) von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süssstoffen,
insbesondere von Saccharin, Dulzin odei' sonstigen künstlichen Süssstoffen; 5) von
Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von
Boquetstoffen, künstlichen Moststoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung
aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen,
welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür
gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und
dergleichen) in den Verkehr kommen; 6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi
oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbe-
schadet der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4. Getränke, welche den vorstehenden
Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten
Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt
auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmässig erfolgl ist. Die Verwertung
von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die
Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der
Steuerbehörden.
5 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz
erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeich-
nungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet
sind, dass ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist.
6 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf
Schaumwein Anwendung.
7 6. Schaumwein, der gewerbsmässig verkauft oder feilgehalten wird, muss
eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falles den Ort erkenn-
bar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus
Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist. muss eine Bezeichnung tragen,
welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen lässt. Die näheren Vorschriften
trifft der Bundesrat. Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind
auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen
Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen.
8 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und
dergleichen), Baryumverbindungen, Borsäure, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesium-
verbindungen, Salizylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender)
Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teer-
farbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, wein-
haltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs-
oder Gennssmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses
Verbot Anwendung zu finden hat.
9 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften
des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesräte gemäss § 7 bezeichneten