Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL.
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Stoffe ZAigesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr
gebracht werden. Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in
einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefel-
sauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rotweine
nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprun-
ges in den Verkehr kommen.
4 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gär- und Kelterräuinen oder sonstigen Räumen,
in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmässig hergestellt oder behandelt wird,
hat dafür zu sorgen, dass in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle
ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.
5 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung
des Verkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln treffen die Landesregierungen dar-
über Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgen-
den Vorschriften bezeichneten Massnahmen zuständig sind. Diese Beamten und
Sachverständigen sind befugt, ausserhalb der Nachtzeit und, falls Tatsachen vor-
liegen, welche annehmen lassen, dass zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während
dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke
gewerbsmässig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, einzutre-
ten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Fracht-
briefe und Bücher einzuselien, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der
Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein
Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent-
nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Nachtzeit umfasst
in dem Zeiträume vom ersten April bis dreiszigsten September die Stunden von
neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeiträume vom ersten Oktober
bis einunddreiszigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr
morgens.
6 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die von ihnen be-
stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen
Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei
Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwen-
dung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu
erteilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen.
Die Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von
welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der
Strafprozessordnung beizeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Ver-
folgung zuziehen würde.
7 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz-
widrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die
Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheimgehaltenen, zu
ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als
die Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen.
8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 1) den
Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über die Anzeige gewisser
Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder der Vorschriften der 5, 7, 8 oder 2) den
Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt. Ist der Täter bereits einmal wegen einer der
im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, sc tritt Gefängnisstrafe bis zu
einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt
werden kann. Diese Bestimmung findet Anwendung auch wenn die frühere Strafe
nur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausge-
schlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Erlasse dei letzten Strafe bis zur
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
. § 14- Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 12 zuwider Ver-
schwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs-
unternehmers ein.
. § 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 10. 11 zuwider 1) den Eintritt in die
Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher
oder die Entnahme von Proben verweigert, 2) die von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die
Vorlegung der Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert.
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