Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

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DEN OFFENTLIGE KONTROL. 161 Stoffe ZAigesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden. Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefel- sauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süssweine) ausländischen Ursprun- ges in den Verkehr kommen. 4 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gär- und Kelterräuinen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmässig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, dass in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist. 5 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Genussmitteln treffen die Landesregierungen dar- über Bestimmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgen- den Vorschriften bezeichneten Massnahmen zuständig sind. Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, ausserhalb der Nachtzeit und, falls Tatsachen vor- liegen, welche annehmen lassen, dass zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder weinähnliche Getränke gewerbsmässig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, einzutre- ten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Fracht- briefe und Bücher einzuselien, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die ent- nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Nachtzeit umfasst in dem Zeiträume vom ersten April bis dreiszigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreiszigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. 6 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die von ihnen be- stellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwen- dung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung beizeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Ver- folgung zuziehen würde. 7 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz- widrigkeiten, verpflichtet, über die Tatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheimgehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als die Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen. 8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu drei- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 1) den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Bestimmung über die Anzeige gewisser Betriebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder der Vorschriften der 5, 7, 8 oder 2) den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt. Ist der Täter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, sc tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann. Diese Bestimmung findet Anwendung auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausge- schlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Erlasse dei letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. . § 14- Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften des § 12 zuwider Ver- schwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebs- geheimnissen sich nicht enthält. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs- unternehmers ein. . § 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 10. 11 zuwider 1) den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert, 2) die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht oder die Vorlegung der Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert. 11