Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi

Forfatter: E. Simonsen

År: 1905

Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger

Sted: Kristiania

Sider: 524

UDK: 620.1

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162 DEN OFFENTLIGE KONTROL. 4 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird be- bestraft: 1) wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Anzeige unterlässt; 2) wer Schaumwein gewerbsmässig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne dass den Vorschrif- ten des § 6 genügt ist; 3) wer bei der nach § 11 von ihm erforderten Auskunfts- erteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht; 4) wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht 5 17. Mit Geldstrafe bis zu dreiszig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterlässt, der durch den § 9 für ihn be- gründeten Verpflichtung nachzukommen. 6 18. In den Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Einziehung der Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zuwider herge- stellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausge- sprochen werden. In dsn Füllen des § 13 Nr. 2, des § 16 Nr. 2, 4 kunn auf Einzie- hung oder Vernichtung erkannt werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 7 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung^ gun(Jesrat jst ermächtigt: a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, massgebend sein sollen; b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäss § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für die Beurteilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung, insbesondere auch für die Feststellung des Durchschnittsgehalts an Extraktstoffen und Mineralbestandtellen, massgebend sein sollen. 8 21. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vor- zmidimen Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesen Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) äusser Kraft. Auf Getränke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 als übermässig zu erachtenden Zusatzes wässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündung dieses Gesetzes hergestellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vorschrift im § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefässe mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer ander- weiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) feil gehalten oder verkauft werden. Siissstoffgesetz. Vom 7. Jali 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 9 1 Süssstoff im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege ge- wonnenen Stoffe, welche als Süssmittel dienen können und eine höhere Süsskraft als raffinierter Rohr- oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwert be- sitzen, • • § 2. Soweit nicht in den §§ 3 bis 5 Ausnahmen zugelassen sind, ist es ver- boten: a) Süssstoff herzustellen oder Nahrungs- oder Genussmitteln bei deren ge- werblicher Herstellung zuzusetzen; b) Süssstoff oder süssstoffhaltige Nahrungs- oder Genussmittel aus dem Ausland einzuführen; c) Süssstoff oder süssstoffhaltige Nah- rungs- oder Genussmittel feilzuhalten oder zu verkaufen. S 3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist für die Herstellung oder die Einfuhr von Süssstoff die Ermächtigung einem oder mehreren Gewerbetreibenden zu geben. Die Ermächtigung ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen und der Geschäftsbetrieb des Berechtigten unter dauernde amtliche Über- wachung zu stellen. Auch hat der Bundesrat in diesem Falle zu bestimmen, dass bei dem Verkaufe des Süssstoffs ein gewisser Preis nicht überschritten werden.