Vejledning i Varekundskab
med tilhørende Mekanisk og Chemisk Teknologi
Forfatter: E. Simonsen
År: 1905
Forlag: I kommision hos T. O. Brøgger
Sted: Kristiania
Sider: 524
UDK: 620.1
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DEN OFFENTLIGE KONTROL. 163
sowie ob und unter welchen Bedingungen eine Ausfuhr von Süssstoff in das Aus-
land erfolgen darf.
4 4. Die Abgabe des gemäss § 3 hergestellten oder eingeführten Süssstoffs im
Inland ist nur an Apotheken und an solche Personen gestattet, welche die amtliche
Erlaubnis zum Bezüge von Süssstoff besitzen. Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen:
a) an Personen, welche den Süssstoff zu wissenschaftlichen Zwecken verwenden
wollen; b) an Gewerbtreibende zum Zwecke der Herstellung von bestimmten Waren,
für welche die Zusetzung von Süssstoff aus einem die Verwendung von Zucker ans-
schliessenden Grunde erforderlich ist; c) an Leiter von Kranken-, Kur-, Pflege- und
ähnlichen Anstalten zur Verwendung für die in der Anstalt befindlichen Personen;
d) an die Inhaber von Gast- und Speisewirtschaften in Kurorten, deren Besuchern
der Genuss mit Zucker versüsster Lebensmittel ärztlicherseits untersagt zu werden
pflegt, zur Verwendung für die im Orte befindlichen Personen. Die Erlaubnis ist
terner nur unter Vorbehalt jederzcitigen Widerrufs und nur dann zu erteilen, wenn
die Verwendung des Süssstoffs zu den angegebenen Zwecken ausreichend überwacht
werden kann.
5 5. Die Apotheken dürfen Süssstoff äusser an Personen, welche eine amtliche
Erlaubnis (§ 4) besitzen, nur unter den vom Bundesräte festzustellenden Bedingungen
abgeben. Die im § 4 Abs. 2 zu b benannten Bezugsberechtigten dürfen den Süss-
stoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlaubnis bezeichneten Waren ver-
wenden und letztere nur an solche Abnehmer ahgeben, welche derart zubereitete
Waren ausdrücklich verlangen. Der Bundesrat kann bestimmen, dass diese Waren
unter bestimmten Bezeichnungen und in bestimmten Verpackungen feilgehalten und
abgegeben werden müssen. Die zu c und d genannten Bezugsberechtigten dürfen
Süssstoff oder unter Verwendung von Süssstoff hergestellte Nahrnngs- oder Genuss-
mittel nur innerhalb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben.
6 6. Die vom Bundesrate zu Ausführung der Vorschriften in den §§ 3, 4 und
5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage bis zum 1. April 1903 vorzu-
legen. Sie sind äusser Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
7 7. Wer der Vorschrift des § 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, soweit nicht
die Bestimmungen des Vereinszqllgesetzes Platz greifen, mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft. 1st die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so
tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
8 8. Der Strafe des § 7 Abs. 1 unterliegen auch diejenigen, in deren Besitz
oder Gewahrsahm Süssstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm vorgefunden wird,
sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass sie den Süssstoff nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten Person bezogen haben. Ist in
solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, dass der vorgefundene Süssstoff
nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt worden ist, so tritt statt der Strafe
des § 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2 daselbst ein.
9 9. In den Fällen des § 7 und § 8 ist neben der Strafe auf Einziehung der
Gegenstände zu erkennen, mit Bezug auf welche die Zuwiderhandlung begangen
worden ist. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und
öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Verwaltungsvorschriften
werden mit einer Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark geahndet.
§ 11. Den Inhabern der Süssstoflabriken, die als solche bereits vor dem 1.
Januar 1901 betrieben worden sind und diese Fabrikation auch innerhalb der Zeit
vom 1. April 1901 bis 1. April 1902 fortgesetz haben, wird eine vom Bundesrat unter
Ausschluss des Rechtswegs festzustellende Entschädigung gewährt. Die Entschädi-
gung soll das Sechsfache eines Jahresgewinns nach dein Durchschnitte der Betriebs-
jahre 1898 99, 1699/1900, 1900/1901 unter Annahme der Gewinnhöhe von vier Mark
für jedes Kilogramm des innerhalb dieser Zeit hergestellten chemisch-reinen Süss-
stoffs betragen. Wir der Inhaber einer Süssstoffabrik gemäss § 3 zur Herstellung
von Süssstoff für eigene Rechnung ermächtigt, so tritt eine entsprechende Ver-
minderung der Entschädigung ein; wird die Ermächtigung widerrufen, so ist die
Entschädigung entsprechend nachzuvergüten. Die Inhaber der Fabriken sind ver-
pflichtet, von der ihnen gewährten Entschädigung ihren Beamten und Arbeitern, die
infolge des Verbots aus ihrer Beschäftigung entlassen werden, eine Entschädigung
zu gewähren, die bei Arbeitei-n dem von ihnen in den letzten drei Monaten vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogenen durchsnittlichen Arbeitsverdienste, bei
Beamten dem von ihnen in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bezogenen Gehalt entspricht. Streitigkeiten zwischen den Inhabern der