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186 —
nicht den geringsten Eindruck hinterließen; es sei
denn, daß die alles verachtenden Briten den Neu-
tralen die Daumschrauben noch etwas stärker an-
zogen. Uns aber, die wir im Besitze der U-Boote,
eines der Machtmittel gegen Großbritanniens Grand
Fleet gelangten, blieb es vorbehalten, die unter eng-
lischem Einfluß entstandenen Seeverträge, soweit
diese eine wahre Freiheit der Meere zulassen, als zu
Recht bestehend anzuerkennen und zu verteidigen,
während auf englischer Seite und der mit Albion offen
oder geheim verbündeten Staaten der Schrei nach
einem neuen Seerecht laut wurde, einem Seerecht,
das dieses unser Machtmittel und seine Anwendung
von jeglicher Kriegführung ausschließen sollte. Darum
muß sich auch der Laie, der den längst zerrissenen
und zerfetzten papierenen Verträgen immer noch die
dem Gesetz und Recht gebührende Achtung ent-
gegenbringt, klar werden, ob unsere U-Boote und ihre
kriegerischen Handlungen unter die bestehenden Para-
graphen des Seerechts einzureihen sind, ob sie, wie
von feindlicher Seite immer behauptet wird, das be-
stehende Seekriegsrecht beugen, oder ob sie es nicht
gerade sind, die dem für alle Völker der Erde allein
gültigen Seerecht ,,Freiheit der Meere für alle" die
Bahn frei machen. Als Vorläufer des heute zusam-
mengebrochenen Seerechts ist das am Ende des drei-
zehnten Jahrhunderts entstandene „consolato del
mare“ anzusehen, das für alle nicht am Kriege be-
teiligten Staaten die Anerkennung gewisser Rechte
festlegte, im allgemeinen aber nichts weiter sagte,
als das damals im Mittelmeer geltende Gewohnheits-
recht, das Kriegführende und Neutrale unterschied.