Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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Eintrittskarten.
Art. 39. — Jedem Aussteller oder seinem voni Exekutiv-Komitée approbierten
Vertreter wird eine rreikarte gratis .verabfolgt, dies nur, insoweit die Gattung oder
die Wichtigkeit der ausgestellten Gegenstaende dessen haeulige Anwesenheit erfor-
dern. Diese Karte ist persoenlich und wird zurückgezogen, sobald feslgestellt wird,
dass sie andern überlassen oder geliehen wurde, unbeschadet etwaiger gericht-
licher Verfolgung.
Die Karte muss vom Aussteller oder dessen Vertreter unterzeichnet, seine
Photographie und die summer der Gruppe und der Klasse, welchen er angehoert,
tragen; ausserdem wird sie mit dem Stempel des Exekuliv-Komitées versehen.
Ein Vertreter verschiedener Aussteller hat seibstverstaendlich nur auf eine Karte
Anspruch, wie viele Vertretungen er aucli haben nioege.
Jeder Aussteller hat Anrecht auf eine oder mehrere .Dienstkarten, die für die
ganze Dauer der Ausstellung, jedoch nur des Morgens von 8 bis 10 Uhr gültig sind.
Die Aussteller von in Täetigkeit befindlichen Maschinen koennen eine oder
meherere für die Zeit, waehrend welcher die Maschinen arbeiten, gültige'Dienst-
karLen erhalten.
Der Kegierungs-Generalkommissar und das Exekutiv-Komitée sind allein für
die Anzahl der zu bewilligenden Karten massgebend, und koennen dieselben im
Fall von Missbrauch ouer Betrug jederzeit zurückziehen.
Für die Eintrittsdienstkarten wird ein besonderes Reglement herausgegeben.
Einrichtung der Ausstellung als Zwischenlager.
Art. 40. — Die Ausstellung bildet ein wirkliches Zollzwischenlager.
Fremde Produkte, die bestimmt sind, für die Ausstellung zu dienen, koennen
mit vorlaeuliger Befreiung vom Eigangszoll unter der Bedingung spaelerer Ausfuhr
und unter Beobachtung der von der belgischen Regierung vorzuschreibenden For-
malitaelen eingeführt werden.
Sonstige Bestimmungen.
Art. 41. — Spaeter zu treffende Bestimmungen werden die Art und Weise der
Zusendung, der Empfangnahme, der Dienstleistung, der Aufstellung und der Zu-
rücksendung der Produkte, sowie den Beaulsichtigungsdienst, den Zolldienst, den
Dienst für die Eintrittskarten zur Ausstellung, das Verkaufsrecht, die Bildung und
die Taeligkeit der Internationalen Jury für die Auszeichnungen regeln.
Spezielle Reglements werden die Bedingungen über Einrichtung und Taetigkeit
der Maschinen und der mechanischen und elektrischen Apparate und Installierungen
feslsetzen.
Art. 42. — Diejenigen Aussteller und Konzessionsinhaber, die befugt sind, im
Park der Ausstellung zu bauen oder sich einzurichten, haben sich den Beding-
ungen, welche ihnen das Exekutiv-Komitée auferlegt, zu fügen. Ein spezielles Ver-
zeichnis der Bedingungen wird den Zuschlag für zahlende Privatausslellungen, Kon-
sumanstalten, Restaurationen, Schaustellungen, Trinkplaetze, für Verkaufsstellen
von Tabak, Esswaaren, etc., regeln.
Art. 43. — Die Produzenten, welche die Eigenschaft als Aussteller annehmen
unterwerfen sich ipso [acto den Bestimmungen des Generalreglements, sowie den-
jenigen der speziellen Reglements und den Polizei- und Ordnungsmassregeln, welche
spaeter an geordnet werden koennen.
Die Aussteller oder vertragschliessenden Parteien gelten als in Gent wohn-
haft.
ABSCHNITT IV.
NEBEN-AUSSTELLUNGEN. - KONGRESSE
UND KONFERENZEN.
Spezial-Ausstellungen. — Kongresse und Konferenzen.
Art. 44. — Ergaenzende Ausstellungen, vorübergehende Ausstellungen, Kon-
gresse, Vorlesungen, grosse Feste, gesangliche und: musikalische Wettbewerbe,
Konzerte, etc., werden waehrend der Dauer der Ausstellung veranstaltet.
Art. 45. — Das Exekutiv-Komitée beabsichtigt internationale Kongresse zu be-
rufen; es wird gegebenen Falles alle Projekte prüfen und unterstützen, deren Aus-