Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm

År: 1911

Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)

Sted: Brussel

Sider: 74

UDK: 061.4(100) gent

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— 20 - ABSCHNITT III. VERWALTUNG UND POLIZEI. Ausstellung der Produkte under dem Namen der Antragsteller. Art. 34. — Die Produkte werden unter dem Namen der Unterzeichner der Zu- lassungsantraege ausgestellt. Diese Btinngung ist unerlaesslich. Diejenigen Aussteller, welche Werke der Kunstindustrie auszuslellen wünschen, deren Urheber nicht sie selbst sind, müssen das Exekuliv-Komitee davon unterrich- ten und demselben eine in gehoeriger Form von den Urhebern oder deren Bevoll- niaechtigten gegebene Ermaechtigung zustellen. Mitarbeiter. Art. 35. — Die Aussteller sind berechtigt, nebst ihrem Namen oder ihrer Firma die Namen derjenigen Mitarbeiter einzuschredben, die dazu beigelragen haben, den Gegenstaenden ihr Verdienst und ihren Wert zu verleihen. Preis der ausgestellten Gegenstände. Art. 36. — Die Aussteller werden eingeladen, den Kaufpreis der von ihnen ausgestellten Gegenstaende anzugeben, sowohl um der Jury deren Schaetzung zu erleichtern als auch, um das Publikum und die mit Ankauf der Lotteriegewinuste beauftragte Kommission zu informieren. Schutzmassregeln für die ausgestellten Gegenstaende. Versicherrung. Allgemeine und besondere Uebsrwachung. Art. 37. — Es werden Massregeln getroffen, um die ausgestellten Produkte und deren Verpackungen gegen jede Beschaedigung zu schützen, und es wird eine alge- meine Ueberwachung zur Vermeidung von Diebslaehlen, Entwendungen und Ent- wertung der Gegenstaende und Einrichtungen eingerichtet werden. Die Regierung und die Austeilungs-Gesellschaft koennen in keinem Falle für Schaeden oder Beschaedigungen von belieb gern Umfange haftbar gemacht werden, welche etwa die Aussteller in Folge von Diebstahl, Feuersbrünsten, Blitzschlag, Ueber- schwemmungen, Gasexplosionen, Baufehlern oder aus beliebiger anderer Ursache treffen koennen. Die «.ussleller haben aus vorgenannten Unfaellen keinerlei An- spruch gegen die Regierung oder die Ausstellungsgesellschaft. Die Aussteller müssen ihre Erzeugnisse, sowie Installierungen und Verpackung direkt und auf eigne Kosten versichern. Die Form und die Bedingungen werden der Gegentsand einer spater zu erfolgenden Verordnung bilden. Die Austeller sind sowohl der Ausstellungsgesellschaft als auch den anderen Teilnehmern oder Dritten gegenüber für allen Schaden verantwortlich, welcher durch die von ihnen ausgestellten Produkte verursacht werden koennte oder den etwa ihre Angestellten selbst verursachen. Die Kommissare der an der Ausstellung teilnehmenden Laender, die Ausstel- lungsgruppen, wie auch jeder Aussteller persoenlich, haben die Befugniss, sich spezieller Wrechter und Aufseher unter ihrer Verantwortlichkeit zu bedienen. Diese müssen vom Exekutiv-Komitée zugelassen worden sein, und haben sich den Bestimmungen der von demselben erlassenen Reglements zu fügen. Verkaufsrecht. Art. 38. — Leicht verkaeufliche Artikel, sowie solche, die an Ort und Stelle fabriziert oser fertiggestellt werden, koennen nach Zahlung einer zu vereinbarenden Taxe und unter Beachtung eines speziell hierüber zu erlassenden Reglements, an Ort, und Stelle verkauft und geliefert werden; aber kein Verkauf dieser Art darf im Innern der Hallen ohne eine spezielle schriftliche Ermaechtigung des Exekutiv- Komitées slattfinden. Jedes Probieren lassen von irgendwelchen Getraenken oder Esswaren ist im Innern der Hallen ohne eine speziele schriftliche Ermaechtigung des Exekutiv- Komitées nicht gestattet. Das Recht, gegen Zahlung einer Taxe in den Gaerten Getraenke oder Esswaren zu verabreichen, wird durch spezielle, mit dem Exekutiv-Komitee zu schliessende Uebereinkunft geregelt werden.