Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
Søgning i bogen
Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.
Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.
Digitaliseret bog
Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.
— 20 -
ABSCHNITT III.
VERWALTUNG UND POLIZEI.
Ausstellung der Produkte under dem Namen der Antragsteller.
Art. 34. — Die Produkte werden unter dem Namen der Unterzeichner der Zu-
lassungsantraege ausgestellt. Diese Btinngung ist unerlaesslich.
Diejenigen Aussteller, welche Werke der Kunstindustrie auszuslellen wünschen,
deren Urheber nicht sie selbst sind, müssen das Exekuliv-Komitee davon unterrich-
ten und demselben eine in gehoeriger Form von den Urhebern oder deren Bevoll-
niaechtigten gegebene Ermaechtigung zustellen.
Mitarbeiter.
Art. 35. — Die Aussteller sind berechtigt, nebst ihrem Namen oder ihrer Firma
die Namen derjenigen Mitarbeiter einzuschredben, die dazu beigelragen haben, den
Gegenstaenden ihr Verdienst und ihren Wert zu verleihen.
Preis der ausgestellten Gegenstände.
Art. 36. — Die Aussteller werden eingeladen, den Kaufpreis der von ihnen
ausgestellten Gegenstaende anzugeben, sowohl um der Jury deren Schaetzung zu
erleichtern als auch, um das Publikum und die mit Ankauf der Lotteriegewinuste
beauftragte Kommission zu informieren.
Schutzmassregeln für die ausgestellten Gegenstaende. Versicherrung.
Allgemeine und besondere Uebsrwachung.
Art. 37. — Es werden Massregeln getroffen, um die ausgestellten Produkte und
deren Verpackungen gegen jede Beschaedigung zu schützen, und es wird eine alge-
meine Ueberwachung zur Vermeidung von Diebslaehlen, Entwendungen und Ent-
wertung der Gegenstaende und Einrichtungen eingerichtet werden.
Die Regierung und die Austeilungs-Gesellschaft koennen in keinem Falle für
Schaeden oder Beschaedigungen von belieb gern Umfange haftbar gemacht werden,
welche etwa die Aussteller in Folge von Diebstahl, Feuersbrünsten, Blitzschlag, Ueber-
schwemmungen, Gasexplosionen, Baufehlern oder aus beliebiger anderer Ursache
treffen koennen. Die «.ussleller haben aus vorgenannten Unfaellen keinerlei An-
spruch gegen die Regierung oder die Ausstellungsgesellschaft.
Die Aussteller müssen ihre Erzeugnisse, sowie Installierungen und Verpackung
direkt und auf eigne Kosten versichern. Die Form und die Bedingungen werden
der Gegentsand einer spater zu erfolgenden Verordnung bilden.
Die Austeller sind sowohl der Ausstellungsgesellschaft als auch den anderen
Teilnehmern oder Dritten gegenüber für allen Schaden verantwortlich, welcher
durch die von ihnen ausgestellten Produkte verursacht werden koennte oder den
etwa ihre Angestellten selbst verursachen.
Die Kommissare der an der Ausstellung teilnehmenden Laender, die Ausstel-
lungsgruppen, wie auch jeder Aussteller persoenlich, haben die Befugniss, sich
spezieller Wrechter und Aufseher unter ihrer Verantwortlichkeit zu bedienen. Diese
müssen vom Exekutiv-Komitée zugelassen worden sein, und haben sich den
Bestimmungen der von demselben erlassenen Reglements zu fügen.
Verkaufsrecht.
Art. 38. — Leicht verkaeufliche Artikel, sowie solche, die an Ort und Stelle
fabriziert oser fertiggestellt werden, koennen nach Zahlung einer zu vereinbarenden
Taxe und unter Beachtung eines speziell hierüber zu erlassenden Reglements, an
Ort, und Stelle verkauft und geliefert werden; aber kein Verkauf dieser Art darf im
Innern der Hallen ohne eine spezielle schriftliche Ermaechtigung des Exekutiv-
Komitées slattfinden.
Jedes Probieren lassen von irgendwelchen Getraenken oder Esswaren ist im
Innern der Hallen ohne eine speziele schriftliche Ermaechtigung des Exekutiv-
Komitées nicht gestattet.
Das Recht, gegen Zahlung einer Taxe in den Gaerten Getraenke oder Esswaren
zu verabreichen, wird durch spezielle, mit dem Exekutiv-Komitee zu schliessende
Uebereinkunft geregelt werden.