Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm
År: 1911
Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)
Sted: Brussel
Sider: 74
UDK: 061.4(100) gent
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travenienten die unvollendeten Einrichtungen fortschaffen oder auch vollenden zu
lassen.
Um die grossen Unannehmlichkeiten zu vermeiden, welche dadurch verursacht
werden, dass gewisse Aussteller mit ihren Installierungsarbeiten nicht rechtzeitig
fertig werden, und dadurch nicht nur das Gelingen der Feier der Ausstellungseroeff-
nung gefaehrden, sondern auch die bereits installierten Aussteller sowie die ganze
Ausstellung selbst ernstlich schaedigen, wird das Exekutiv.Komitee eine Praemie
von 25 % des Mielspreises des gemieteten Plaetzes einem jeden Aussteller gewaehren
dessen Installierung bis zum 28. April 1913, fertig ist.
Nur nach besonderer schriftlich erteilter Erlaubnis von Seiten der General-Direk-
tion oder des General-Kommissars der Regierung ist es den' Ausstellern gestattet) —
vor Eroeffnung der Ausstellung — ihr Personal an den Sonntagen und gesetz-
lichen Feiertagen arbeiten zu lassen.
Art. 29. — Die Aussteller, welche Dampf, Wasser, Gas oder Elektrizitaet noetie
haben, müssen auf ihrem Anmeldeschein die Menge Dampf, Wasser, Gas oder
Elektrizitaet, deren sie Der Stunde bedürfen, angeben.
Diejenigen, welche Triebkracht benoetigen, müssen angeben, mit welcher Schnel-
ligkeit ihr Apparat arbeitet und welche Kraft sie zur Verfügung zu haben wünschen
Die Ausstellung von Dynamomaschinen sowie die Fundierung und die Kosten für
spezielle Installierung bleiben zu Lasten des Ausstellers. Dampf, Wasser, Gas, Elek-
trizitaet und eventuell mechanische Triebkraft werden zu den Bedingungen des
diesbezüglich bestehenden Tarifs abgeiassen.
Spezialreglements werden die Bedingungen feststellen, welch© für Aufstellung
und Taetigkeit der Maschinen und der mechanischen und elektrischen Apparate und
Installierungen gelten.
Diese Reglements werden den Ausstellern auf Verlangen zugeschickt.
Mitwirkung der Aussteller in den Ausstellungs-Dienstzweigen.
Art. 30. — Aussteller, welche die Arbeit ihrer Maschinen, Apparate und Instal-
lierungen der Ausstellung selbst ganz oder teilweise zur Verfügung stellen wollen, um
unter naeher zu vereinbarenden Bedingungen bei den Dienstzweigen der Erzeugung,
Verteilung oder Nutzbarmachung von Dampf, Wasser, Gas und Triebkraft oder der
Beleuchtung und sonstigen Bedienung mitzuwirken, müssen ihre diesbezüglichen
Vorschlaege vor dem 15. Januar 1012 an das Exekutiv-Komitee gelangen lassen.
Internationale Preisjury.
Art. 31. — Es wird eine Internationale Preisjury zusammen treten, deren Mit-
glieder von der Regierung der betreffenden Laender ernannt werden. Die Arbeiten
dieser Jury werden durch den. Generalkommissar der belgischen Regierung geregelt
und geleitet.
Für die amtlich nicht vertretenen Laender werden die Mitglieder der Jury durch
die Delegierten der A”ssteller dieser Laender vorgeschlagen. Das Mandat dieser
Jury-Mitglieder wird eintreffenden Falles auf Vorschlag des General-Kommissars
der belgischen Regierung durch diese letztere bestaetigt.
Die Jury wird ihre Arbeiten moeglichst bald nach Eroeffnung der Ausstellung
beginnen.
Die Praemien bestehen in Diplomen für den grossen Preis, in Ehrendiplo-
men, sowie in Diplomen für die goldene, silberne, bronzene Medaille und für ehren-
volle Erwaehnung. Diesen Diplomen kann eine Medaille beigegeben werden.
Die Preisverteilung findet vor Schluss der Ausstellung statt. Diese Feierlich-
keit wird mit grossem Glanz begangen werden; der Liste der Auszeichnungen wird
weitmoeglichste Verbreitung gegeben werden.
Internationale Versuchskomitees.
Art. 32. — Es koennen internationale Versuchs-Komitees in derselben Weise
eingesetzt werden, wie dies bereits bei früheren Ausstellungen geschehen ist.
Lotterie.
Art. 33. — Es wird eine Lotterie unter Genehmigung der Regierung und unter
Ueberwachung seifens derselben eingerichtet.
Es werden Gewinnsfe unter den ausgestellten Gegenstaenden oder (für vor
Eroeffnung der Ausstellung ausgegebenen (Serien) bei solchen Personen, die sich
schriftlich zur Teilnahme verpflichten, angekauft.