Internationale Weltausstellung zu Gent 1913
Allgemeines Programm

År: 1911

Forlag: L'imprimerie Moderne E. & H. Mertens (société anonyme)

Sted: Brussel

Sider: 74

UDK: 061.4(100) gent

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19 - travenienten die unvollendeten Einrichtungen fortschaffen oder auch vollenden zu lassen. Um die grossen Unannehmlichkeiten zu vermeiden, welche dadurch verursacht werden, dass gewisse Aussteller mit ihren Installierungsarbeiten nicht rechtzeitig fertig werden, und dadurch nicht nur das Gelingen der Feier der Ausstellungseroeff- nung gefaehrden, sondern auch die bereits installierten Aussteller sowie die ganze Ausstellung selbst ernstlich schaedigen, wird das Exekutiv.Komitee eine Praemie von 25 % des Mielspreises des gemieteten Plaetzes einem jeden Aussteller gewaehren dessen Installierung bis zum 28. April 1913, fertig ist. Nur nach besonderer schriftlich erteilter Erlaubnis von Seiten der General-Direk- tion oder des General-Kommissars der Regierung ist es den' Ausstellern gestattet) — vor Eroeffnung der Ausstellung — ihr Personal an den Sonntagen und gesetz- lichen Feiertagen arbeiten zu lassen. Art. 29. — Die Aussteller, welche Dampf, Wasser, Gas oder Elektrizitaet noetie haben, müssen auf ihrem Anmeldeschein die Menge Dampf, Wasser, Gas oder Elektrizitaet, deren sie Der Stunde bedürfen, angeben. Diejenigen, welche Triebkracht benoetigen, müssen angeben, mit welcher Schnel- ligkeit ihr Apparat arbeitet und welche Kraft sie zur Verfügung zu haben wünschen Die Ausstellung von Dynamomaschinen sowie die Fundierung und die Kosten für spezielle Installierung bleiben zu Lasten des Ausstellers. Dampf, Wasser, Gas, Elek- trizitaet und eventuell mechanische Triebkraft werden zu den Bedingungen des diesbezüglich bestehenden Tarifs abgeiassen. Spezialreglements werden die Bedingungen feststellen, welch© für Aufstellung und Taetigkeit der Maschinen und der mechanischen und elektrischen Apparate und Installierungen gelten. Diese Reglements werden den Ausstellern auf Verlangen zugeschickt. Mitwirkung der Aussteller in den Ausstellungs-Dienstzweigen. Art. 30. — Aussteller, welche die Arbeit ihrer Maschinen, Apparate und Instal- lierungen der Ausstellung selbst ganz oder teilweise zur Verfügung stellen wollen, um unter naeher zu vereinbarenden Bedingungen bei den Dienstzweigen der Erzeugung, Verteilung oder Nutzbarmachung von Dampf, Wasser, Gas und Triebkraft oder der Beleuchtung und sonstigen Bedienung mitzuwirken, müssen ihre diesbezüglichen Vorschlaege vor dem 15. Januar 1012 an das Exekutiv-Komitee gelangen lassen. Internationale Preisjury. Art. 31. — Es wird eine Internationale Preisjury zusammen treten, deren Mit- glieder von der Regierung der betreffenden Laender ernannt werden. Die Arbeiten dieser Jury werden durch den. Generalkommissar der belgischen Regierung geregelt und geleitet. Für die amtlich nicht vertretenen Laender werden die Mitglieder der Jury durch die Delegierten der A”ssteller dieser Laender vorgeschlagen. Das Mandat dieser Jury-Mitglieder wird eintreffenden Falles auf Vorschlag des General-Kommissars der belgischen Regierung durch diese letztere bestaetigt. Die Jury wird ihre Arbeiten moeglichst bald nach Eroeffnung der Ausstellung beginnen. Die Praemien bestehen in Diplomen für den grossen Preis, in Ehrendiplo- men, sowie in Diplomen für die goldene, silberne, bronzene Medaille und für ehren- volle Erwaehnung. Diesen Diplomen kann eine Medaille beigegeben werden. Die Preisverteilung findet vor Schluss der Ausstellung statt. Diese Feierlich- keit wird mit grossem Glanz begangen werden; der Liste der Auszeichnungen wird weitmoeglichste Verbreitung gegeben werden. Internationale Versuchskomitees. Art. 32. — Es koennen internationale Versuchs-Komitees in derselben Weise eingesetzt werden, wie dies bereits bei früheren Ausstellungen geschehen ist. Lotterie. Art. 33. — Es wird eine Lotterie unter Genehmigung der Regierung und unter Ueberwachung seifens derselben eingerichtet. Es werden Gewinnsfe unter den ausgestellten Gegenstaenden oder (für vor Eroeffnung der Ausstellung ausgegebenen (Serien) bei solchen Personen, die sich schriftlich zur Teilnahme verpflichten, angekauft.