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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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bewirken zu lassen. Es ist daher die Ausmünzung niemals unter irgend einem Rechtstitel oder Vorwand an eine Privatperson oder Korporation zu überlassen; auch ist in keinem Falle durch Gewährung von Gewinntheilen u. dgl. oder durch Vergütung der Münzkosten nach dem Gewichte u. s. w. an die Münzfabrikation ein besonderes Privatinteresse zu knüpfen. Die üeber-lassung der Ausmünzung an eine Vereinsregierung ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
2) Die vertragenden Slaaten werden die Einrichtung treffen, dass in ihren Münzstätten die Prüfung des Feingehalts der zur Vermünzung gelangenden Schmelzmassen mittelst Tiegel- oder Schöpfproben wenigstens durch zwei einander controlorirende Beamte, somit von jedem Beamten selbstständig unter eigener Verantwortung vorgenommen werde, und dass nicht nur die neugepräglen Münzen vor ihrer Verausgabung einer genauen Gehaltsund Gewichtsprüfung an einer Anzahl einzelner Stücke unterworfen, sondern zur FeslslelliMig des Durchschnittsgehaltes aller ausgemünzten Stücke auch die sämmtlichen als fehlerhaft nusgeschiedenen weissen Platten und geprägten Stücken, (Cessalien, Fehlplatten) nach den Münzsorlen gesammelt, von Zeit zu Zeil eingeschmolzen und mittelst Schöpf- oder Tiegelproben von zwei Beamten auf ihren Feingehalt untersucht werden.
3) Die vertragenden Slaaten werden anordnen, dass über alle zum Zwecke der Ausmünzungen, sowie zur Feststellung des Durchschniltsgehaltes der ausgemünzten Stücke vorgenommenen Gehallsprüfungen von den betreffenden Beamten und unter deren Verantwortlichkeit fortlaufende Register oder Journale geführt werden; auch werden die vertragenden Slaaten einander die Einsicht dieser Register oder Journale gestalten, sowie überhaupt in Betreff der Einrichtungen und des Betriebes ihrer Münzstätten auf Verlangen nähere Auskunft erlheilen.
Art. 5.
(Zu Art. 11 d. o. V.)
1) Für die die durch die allgemeine Münz-Convention vom 30. Juli 1838 verbundenen Slaaten entfällt mit der Uebernahme der im Art. 11 d. o. V. gedachten Prägungsverbindlichkeit die Verpflichtung zur Ausprägung der auf die Quote der instelienden Münzperiode 1855 — 58 rückständigen Beträge an Doppelthalern.
2) In Beziehung auf die Verbindlichkeit zur Ausprägung einfacher Ver-einsthalerslücke sind für die erste Münzperiode 1857 — 62 sowohl die nach dem Stande des Jahres 1852 als zeitweilige Bevölkerung jedes vertragenden Staates anzuselienden Seelenzahlen, wobei jedoch für die freie Stadl Frankfurt anstatt der wirklichen Bevölkerung die bei Verlheilung der Zolleinkünfle zum Grunde liegende Zahl zum Anhalt genommen ist, als auch die danach sich ergebenden Mindestbeträge der vertragsmässigen Ausmünzung, in nachbeinerk-ter Weise f'estzustellen gewesen, als: