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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Vereinsslaaten gemachte Vorbehalt wegen Aufstellung eines dem 14-Thaler-fusse entsprechenden Decimalsystems wird für erledigt erklärt.
4) Nächst den Vfereinsmünzstflcken (Art. 8 d. o, V.) wird die künftige Courant-Ausmünziing bestehen:
a) nach dem 30-Tlialerfusse
in ’/6 Thalerstücken, und für das Königreich Sachsen zugleich in % Thalerstücken;
b) nach dem 45-fl.-Fusse
in 2 fl.-Stücken, in 1 fl.-Stücken und in */4 fl.-Stücken;
c) nach dem 52%-fl.-Fusse
in 2 fl.-Stücken, in 1 fl.-Stücken, in fl.-Stücken und in V4 fl.-Stücken
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5) Die Ausprägung des bisherigen Einlhalerslückes im 14-Thalerfusse (30-1 halerfusse) ist Seilens der betreffenden Regierungen gleichzeitig mit der Einführung des neuen Münzgewicliles einzustellen.
6) Oesterreich so wie die Slaalen der süddeutschen Währung werden bei ihren Ausmünzungen an groben Stücken zunächst zur Prägung von Ver-einsthalern, zur Ausprägung der bez. 2 fl.-Stücke aber sodann nach Maass* gabe des sich darlliuenden Bedarfes für den innere Verkehr schreiten; hierbei werden Oesterreich und die süddeutschen Slaalen, und zwar Ersteres von der Annahme des 45-II -Fusses ab, in jeder betreffenden Münzperiode mindestens eine dreimal so grosse Summe in Ein-Vereinslhalerstücken als in 2 fl.-Stücken prägen.
7) Die vertragenden Regierungen behalten sich vor, auch einfache oder Doppel-llialerslücke in der Eigenschaft als Landesmünze für besondere Landeszwecke, z. B. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen Verwendung beim Bergbau als Ausbeulelhaler u. dgl. m. auszuprägen.
8) Für kleinere Gebielstheile, welche durch ihre Lage auf das Münz-syslem eines benachbarten oder sie umgebenden, an dem gegenwärtigen Münzverlrage tlieilnehmenden Staates hing'ewiesen sind, ist zwar der Anschluss an das Münz§ystem des Nachbarstaates zulässig, es darf jedoch für dergleichen Gebielstheile, sofern dieselben in Art. 3 d. o. V. als selbstständige Münzgebiete nicht ausdrücklich genannt sind, eine besondere, von dem im Hauptgebiete angenommenen Landesmünzfusse abweichende Ausmünzung nicht vorgenommen werden.
Art. 4.
(Zu Art. 6 d. o. V.)
1) Die vertragenden Staaten verpflichten sich, die Ausprägungen jeder Art stets und ohne Ausnahme für unmittelbare Rechnung der Staatskasse