ForsideBøgerMünz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band

Münz, Maass Und Gewichtskunde
Erster Und Zweiter Band

Forfatter: Alexander Lachmann

År: 1860

Forlag: Verlag von Ernst Schäfer

Sted: Leipzig

Sider: 850

UDK: 389

Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.

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Side af 812 Forrige Næste
(Zu Art. 1 des offenen Vertrags.) 1) Um die möglichste UebereHistinunung des Münzpfundes zu erreichen, wird die Anfertigung desselben für sämmtliche Münzstätten der vertragenden Staaten von Seile der Münzstätte in Berlin besorgt und zu dem Ende von dieser ein vergoldetes Einpfundslück (= 500 Grammen) an eine jede Münzstätte der mitverlragenden Begierungen nebst dem Atteste der Ueberein-stimmung mit dem in Berlin aufbewahrten Normalpfunde gegen Erstattung der Anfertigungskosten geliefert, auch derselben auf etwaiges Verlangen noch überdies ein mit möglichster Genauigkeit angeferligler Gewichtsalz, bestehend aus dem Pfunde nebst Theiistücken, übersendet werden. 2) Die vertragenden Regierungen werden die Münzstätten anweisen, alle in den Gebrauch kommende Gewichtstücke mit ihren Normalgowichlstiicken in üebereinstimmung zu halten. Insbesondere ist den Münzvorständen die Verpflichtung aufzuerlegen, je nach dem starkem oder geringem Gebrauch die Gewiclitstücke unler steter Beaufsichtigung zu halten und wenigstens jährlich einmal eine Revision aller Gewichtstücke durch Vergleichung mit den Normalstücken vorzunehmen. Für den Fall, dass eine Münzstätte es wünschenswert finden sollte, ihre Normalgewichlstücke von anderer Seite revidiren zu lassen, hat dieses in Berlin zu geschehen. Art. 2. (Zu Art. 1, 2 u. 3 d. o. V.) Alle mit der Jahrzahl 1857 bezeichneten Münzen sollen bereits unter Zugrundelegung des neuen Gewichts ausgeprägt werden. Art. 3. (Zu Art. 2 — 5 d. o. V.) 1) Mit der in Art. 2 bestimmten Maassgabe, die Ausmünzungen nach den vereinbarten neuen Landesmünzfüssen betreffend, werden im Uebrigen die Regierungen der zum 45-fl.-Fusse übergehenden Staaten mit der Einführung des letztem, als des ausschliesslichen Landesmünz- und Rechnungs-fusses in ihren Landen, dergestalt vorgehen, dass die betreffenden Maass-regeln und Anordnungen spätestens bis zum 1. Januar 1859 in Vollzug gesetzt sind. 2) In denjenigen Staaten, welche auf Grund des gegenwärtigen Vertrags zu einem neuen Landesmünzfüsse übergehen, hat gleichzeitig mil dessen Einführung die Abschaffung des bisherigen Landesmünzfusses einzutreten. 3) Der unter No. 4 des Separalarlikels 2 zur allgemeinen Münzconvention vom 30. Juli 1838 von Seiten des Königreichs Sachsen, des Kur-fürstenthums Hessen und der dem Thalerlüsse beigelretenen thüringischen