ForsideBøgerMünz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band

Münz, Maass Und Gewichtskunde
Erster Und Zweiter Band

Forfatter: Alexander Lachmann

År: 1860

Forlag: Verlag von Ernst Schäfer

Sted: Leipzig

Sider: 850

UDK: 389

Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.

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Side af 812 Forrige Næste
16 von ihnen auszubringenden Beträge auf den Münzstätten anderer an dem gegenwärtigen Münzvertrage Theil nehmenden Staaten, und zwar entweder unter eigenem Gepräge oder auch unter dem Münzstempel der die Ausprägung übernehmenden Regierung nach Vereinbarung ausmünzen zu lassen. Art. 6. (Zu Art. 12 d. o. V.) 1) Der Fall, dass die Ausmünzung einer Regierung als fehlerhaft gilt und die sätnmllichen von ihr geprägten Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die Ausmünzung angehört, wieder eingezogen werden müssen, soll dann als vorhanden angenommen werden, wenn sich ergibt, dass unter 50 neuen Vereinsmünzstücken desselben Jahres, Wie sie von der Münzstätte ausgegeben worden, in Ansehung des Feingehaltes oder des Gewichtes mindestens der fünfte Theil hinter den im Arl. 10 d. o. V. für die Abweichung im Weniger nachgelassenen Grenzen zurücksteht. 2) Es bleibt einer jeden der vertragenden Regierungen überlassen, behufs der vorzunelimenden Prüfung sich eine zureichende Zahl neuer Stücke (Punkt 1) von den Vereinsmünzen der übrigen Regierungen im geeigneten Wege zu verschaffen. Wenn daran in dem eben gedachten Maasse (Punkt 1) eine Abweichung im Feingehalte oder im Gewichte wahrgenommen wird, so ist an diejenige Regierung, aus deren Münzstätte die fehlerhaften Münzen hervorgegangen sind, unter Mitlheilung einer genauen Beschreibung des bei der Prüfung angewendelen Verfahrens das Ersuchen zu richten, der wegen Wiedereinzieliung der fehlerhaften Ausmünzung übernommenen Verbindlichkeit genüge zu leisten; gleichzeitig ist auch den übrigen mitvertragenden Regierungen davon Nachricht zu geben. 3) Sofern demnächst nicht etwa eine gegenseitige Verständigung stattfindet, hat diejenige Regierung, deren Ausmünzung als fehlerhaft bezeichnet worden ist, zwei von den milverlragenden Regierungen, welche arbeitende Münzslälten haben, behufs der schiedsrichterlichen Entscheidung in Vorschlag zu bringen, und es steht sodann derjenigen Regierung, welche die Ausmünzung als fehlerhaft bezeichnet hat, die Auswahl unter denselben zu. Die erwählte schiedsrichterliche Regierung hat hierauf der oben gedachten Bestimmung (Punkt 1) gemäss eine nochmalige Prüfung der fraglichen Ausmünzung zu veranstalten, und nach dem Ergebnisse dieser Prüfung Entscheidung zu treffen. Bei dieser Entscheidung, von welcher die schiedsrichterliche Regierung säminllicben milverlragenden Regierungen Miltheilung machen wird, hat es sein Bewenden. Die Kosten sind von derjenigen Regierung zu tragen, gegen deren Angaben der schiedsrichterliche Spruch ausfällt. 4. ) Die Wiedereinziehung der fehlerhaften Ausmünzung kann der dazu verbundenen Regierung nur in dem Maasse angesonnen werden, dass die dem fraglichen Jahrgange angehörigen Stücke, soweit solche in ihren Kassen