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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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noch vorhanden sind oder bei denselben eingehen, zurückbehallen, sowie dass dergleichen Stücke auf Verlangen der milverlragenden Regierungen gegen kursfähige Vereinsmünze eingewechselt, in allen diesen Fällen aber eingeschmolzen werden müssen. Eine öffentliche Bekanntmachung in Betreff der fehlerhaft befundenen Ausmünzung soll nicht stattfinden.
5) Wenn von einer Regierung die Ausmünzung von Vereinsmünzen für Rechnung einer andern Regierung übernommen worden ist, so ist die erstgedachte Regierung für die beim Feingehalte oder Gewichte etwa sich ergebenden Mängel ausschliesslich verantwortlich.
Art. 7.
(Zu Art. 13 u. 17 d. o. V.)
Die Verbindlichkeit zur Wiedereinziebting der Vereinsmünzstücke wegen Verminderung ihres Melallwerthes in Folge der Cirkulation und Abnutzung hat dann einzutreten, wenn das hierdurch entstandene Mindergewicht bei den Ein-Vereinslhalerslücken mehr als 2 Prozent, bei den Zwei-Vereins-thalerstücken mehr als 172 Prozent des Normalgewichts beträgt. Die nämliche Entziehungsverbindlichkeit bei Ueberschreitung einer Abnutzungsgrenze von 2 Prozent des Normalgewichts wird zugleich auf die Einthalerstücke des bisherigen 14 -Thlr.-Fusses hiermit ausgedehnt. Jede Regierung wird demgemäss die bei ihren Kassen eingehenden Vereinsmünzen ihres Gepräges und beziehungsweise dergleichen Einthalerstücke des bisherigen 14-Thlr.-Fusses überwachen und solche, sobald das eben bestimmte Mindergewicht vorhanden ist, zum Einschmelzen an die Münzstätte abliefern lassen; auch verpflichten sich die vertragenden Staaten, solche Vereinsmünzstücke und beziehungsweise Einthalerstücke ihres Gepräges, welche die Abnulzungsgrenze überschritten haben, auf Antrag eines der milverlragenden Staaten, in Summen von nicht unter 1000 Thalern gegen volJhaltige auszulauschen.
Art. 8.
(Zu Art. 14 ii. 15 d. o. V.)
1) Die Staaten der Thalerwährung und der Oesterreichischen Währung (Art. 3 d. o. V.) sind übereingekommen, dass der gesammte Umlauf der Scheidemünze eines jeden dieser Staaten auf den Betrag von % Thlr. beziehungsweise l1/* Gulden pro Kopf der Bevölkerung zu beschränken ist und diesen Betrag nicht überschreiten soll, soferne nicht künftig ein anderes Maximum unter diesen Staaten vereinbart werden wird, was denselben Vorbehalten bleibt.
Bei Berechnung des hiernach zulässigen Maximums wird für jeden der betheiligten Staaten die Seelenzahl zu Grunde gelegt, welche bei der jedes* maligen letzten amtlichen Aufnahme der Bevölkerung sich ergeben hat; in der Zwischenzeit bis zu einer neuen Volkszählung kann der demgemäss Mütizk. I. 2