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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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bestimmte Betrag um ein Prozent dieses Betrages für jedes Kalenderjahr vermehrt werden.
2) Die Staaten der süddeutschen Währung (Art. 3 d. o. V.) behalten sich vor, wegen des zulässigen Maximums des Umlaufs der Scheidemünze innerhalb ihres Gebietes gleichfalls eine allgemeine Bestimmung unler sich zu vereinbaren; auch werden dieselben in weiterer Ausführung des Art. 12 der Münzconvenlion vom Jahre 1845 alsbald eine Frist unler siel) vereinbaren, innerhalb welcher die Einziehung der alten vor Auflösung des deutschen Reiches für die dermaligen Landestheile geprägten Scheidemünzen zu erfolgen hat.
Schon jetzt aber und bis sie eine andere Vereinbarung treffen werden, wollen die gedachten Staaten bei Bestimmung des Gesammtbetrages, auf welchen ihre Scheidemünzen allmälig zurückzuführen sind, die nach Punkt 1 festgestellte Maximalgrenze ebenfalls zu Grunde legen.
3) Die vertragenden Regierungen werden die Kassen, bei welchen die Scheidemünzen jederzeit auf Verlangen gegen grobe kursfähige Münzen umgewechselt werden können, öffentlich bekannt machen und über die dess-halb getroffenen Anordnungen unter Angabe der Gesammtzahl der bestimmten Umwechslungskassen sich gegenseitige Mittheilung machen.
4) Es ist selbstverstnnden, dass die Verpflichtung zur Umweclislung der Scheidemünzen gegen grobe Münze (Art. 15 unler c. d. o. V.) zugleich eine gegenseitige ist, dass somit der Umwechslung durch das Verbot oder die Erschwerung des Wiedereinbiingens der eigenen Scheidemünze eines Landes aus dem Gebiete der mitvertragenden Staaten kein Hinderniss irgend einer Art in den Weg gelegt werden darf.
Art. 9.
(Zu Art. 18 <1. o. V.)
1) In dem Falle, dass einer der vertragenden Staaten, zur Erleichterung der Rechnung, eine ideale Theilung der Krone einführen sollte, hat diese Theilung zunächst in zehn Theile unter der Benennung „Kronzehntel“ stattzufinden. Auch darf diesen Theilen eine auf gangbare Wepthbezeicbnungen vereinsländischer Silberinünzen hinweisende anderweitige Benennung nicht beigelegt werden. Die Art der weitern Theilung des Kronzehntels bleibt den betreffenden Regierungen überlassen.
In denjenigen Staaten, in welchen die Reehnungsweise nach „Thaier Gold“ gesetzlich bestehl, werden die Regierungen das Verhältnis« bestimmen, in welcliera die Vereinsgoldmünzen zur Erfüllung der auf „Thaier Gold“ lautenden Verpflichtungen verwendet werden können.
2) Es wird als selbslverslanden betrachtet, dass von den vertragenden Staaten überhaupt keiner Gattung gemünzten Goldes, des eigenen oder