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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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fremden Gepräges, die Eigenschaft eines die Landeswährung in Silber vertretenden gesetzlichen Zalilmittels beigelegt werden kann.
3) Die von den vertragenden Staaten seither geprägten unter den Namen Dukaten, Pistolen, Friedrichsdor u. s. w. dermalen in Umlauf befindlichen vollwichtigen Goldmünzen können sowohl irn gemeinen Verkehr als bei den Staatskassen auch fernerhin in allen denjenigen Fällen zugelassen werden, in welchen nach Gesetz oder Vertrag die Verpflichtung auf Gold lautet.
Die Regierungen verpflichten sich, diejenigen Goldmünzen altern Gepräges, welche in Folge der vorstehenden Bestimmung ferner bei ihren Kassen eingehen und nicht mehr vollwichtig, bezüglich über das gesetzlich bestehende Passirgewicht hinaus am Gewichte verringert sind, nicht wieder auszugeben, und können zu diesem Behufe hei den Staatskassen einen dem Mindergewicht n. s. w. entsprechenden Werthabzug einlrelen lassen.
4) Die Tarifirung fremder Goldmünzen, d. h. die Bestimmung des Werlhes, über welchen hinaus dieselben im gemeinen Verkehr nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, kann nur in der Weise erfolgen, dass der wirklich in denselben enthaltene durchschnittliche Goldgehalt nach Abzug von wenigstens % Prozent Münzkosten u. s. w. in Einheiten und 1 heilen der „Krone“, beziehungsweise in der Landeswährung nach dem Kassenkurse der, „Krone“ oder, wo ein solcher nicht besteht, gemäss den dessfallsigen Vorschriften ausgedriiekt wird.
Art. 10.
(Zu Art. 19 d. o. V.)
1) Das nach Art. 6 rücksiclitlich der Vereinssilbermünzen einzuschlagende Verfahren hat auch bei fehlerhafter Ausprägung der Vereinsgoldmünzen einzutreten.
2) Das vereinbarte Probirverfahren zur Bestimmung des Feingehalts der Goldmünzen ist in der Beilage I enthalten.
Art. 11.
(Zu Art. 20 d. o. V.)
1) Jeder Regierung bleibt vorbehalten, nach Befinden alle und jede auf Silber oder Gold lautende alternative Zahlungsversprechen zu untersagen, ingleichen durch Geselz oder Verordnung, enlwedet allgemein oder für besondere Fälle, z. B. für Lohnzahlungen u. dgl. die äusserste Werlhs-und Verwendungsgrenze zu bestimmen, innerhalb welcher Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehre zu Zahlungen in Silberwährung zugelassen werden dürfen. Bei Bestimmung der Werlhsgrenze ist nach den nämlichen Grundsätzen zu verfahren, welche den künftig für diese Münzstücke zulässigen höchsten Kassenkurs bedingen.
2) Den vertragenden Regierungen bleibt es überlassen, durch Geselz oder Verordnung die Bestimmung zu treffen, dass die Vereinsgoldmünzen,
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