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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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deren Gewicht im Weniger von dem gesetzlichen Normalgewicbte von Y» beziehungsweise ’/90 des Pfundes um mehr als 5 Tausendlheile desselben abweicht, sobald solche unter den an Zablungsstatt an die Staatskassen zu verwendenden Goldmünzen zum Vorschein kommen, entweder gegen Erstattung des Goldwerlhes und mit % Prozent Abzug für die Umprägungskosten zurückgehalten oder den Beteiligten nur zurückgegeben werden, nachdem sie durch Einschnitt oder auf andere Weise zum Umlaufe als Münzen unfähig gemacht worden sind.
Art. 12.
(Zu Art. 21 d. o. V.)
1) Die Bestimmung des Art. 21 Punkt b d. o. V. soll diejenigen Regierungen, welche für die bisherige Landesgoldmünze einen festen, ein- für allemal bestimmten Kassenkurs bereits früher angeordnet haben, nicht verpflichten, diesen Kassenkurs sofort aufzuheben, beziehungsweise die Goldmünzen einzuziehen; es wird jedoch vorausgesetzt, dass jene Regierungen Sorge tragen werden, das bestehende Verbällniss durch allmälige Einziehung der betreffenden Landesgoldmünzen zu beseitigen. Selbstverständlich darf für diese Goldmünze ein anderer als der bisher bestandene Kassenkurs nicht eingeführt werden.
2) Denjenigen Regierungen, welche für ihre landesgeselzlichen Goldmünzen einen veränderlichen Kassenkurs bisher angeordnet haben, bleibt freigestellt, denselben längstens bis zum 31. März 1862 in bisheriger Weise zu reguliren, wogegen sie von diesem Zeitpunkt an für andere Goldmünzen, als für Kronen und halbe Kronen, einen Kassenkurs nicht bestimmen werden.
Die Regierungen werden auch die in Folge vorstehender Bestimmung bei ihren Kassen eingehenden minderwicbligen Goldmünzen ältern Gepräges (Sep.-Art. IX, 3) nicht wieder ausgeben.
3) Als Börsen für den unter Punkt a Art. 21 d. o. V. angedeuteten Zweck sollen angesehen werden:
a) Für die Staaten der Thalerwährung: die Börsen von Berlin, Leipzig, Frankfurt a. M., Hamburg und Wien;
b) für die Staaten der Oeslerreichischen Währung: die Börsen von Wien, Mailand, Triest, Berlin und Frankfurt a. M.;
c) für die Staaten der süddeutschen Währung: die Börsen von Frankfurt a. M., München oder Augsburg, Berlin, Hamburg und Wien.
Als der Werth, über welchen sich der Kassenkurs nicht erheben darf, wird der gesammle Durchschnitt der täglichen Durchschnittspreise der vor-liergegangenen sechs Monate an den betreffenden Börsen angesehen.
So lange die Vereinsgoldmünze nicht in den amtlichen Kursnolirungen erscheint, hat der Preis des Goldes al marco mit Zuschlag eines halben Prozents für Prägekoslen als Masslab zu dienen.