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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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4) Die vertragenden Staaten werden bei den innerhalb ihres Gebietes gelegenen Börsen veranlassen, dass die amtliche Notirung des monatlichen Durchschnittspreises der Vereinsgoldmünzen zugleich das Werthverhältniss zwischen Silber und Gold unter Annahme des Pfundes Silber als Einheit angebe; hiebei ist demgemäss der Beilage II zu verfahren. Der Durchschnitt der sechs Monate (Art. 21 d. o. V.) ist nach dem Vorbilde der Beilage III J’izuordnen; die Bekanntmachung, welche das Ergebnis« sämmtlicher betreffender Börsen zu enthalten hat, wird nach Beilage IV erfolgen.
5) Den vertragenden Regierungen bleibt vorbehalten, bei den im Betriebe ,les Staates befindlichen Verkehrs- und Gewerbsanstallen, namentlich Bergend Hüttenwerken, Eisenbahnen, Posten etc., neben den Kronen, zugleich Goldmünzen sowohl des bisherigen vereinsländischen Gepräges als auch von anderem Gepräge noch ferner in Zahlung für Silber zuzulassen. Bei Bestim-mung des Werlhes der fremden Goldmünzen für solchen Zweck hat aber (l'ß unier Punkt 4 des Sep.-Art. IX getroffene Bestimmung wegen Tarifirung derselben für den gemeinen Verkehr als Norm zu dienen.
Art. 13.
1) Es dürfen Silbermünzen, sei es vom Gepräge der vertragenden •aaten oder von anderem Gepräge, in Ansehung welcher eine ausdrück-ifhe Kursgestattung staltgefunden hat, weder verrufen noch im Werthe lerabgesetzt werden, ohne dass davon sämmtlichen rnitvertragenden Regie-’niigen vier Wochen vor Ausführung der Massregel oder, falls diese durch ■"Klerwärls unmittelbar vorausgegangene Ankündigung oder Ausführung einer a niehen Massregel veranlasst ist, wenigstens gleichzeitig Kennlniss gegeben wird.
g Es ist selbstverstanden, dass in dem Gebiete der vertragenden
E*alen Silbermünzen fremden, d. h. nicht vereinsländischen Gepräges die
darfnSC'-aft eineS geselzlichen Zahlmitlels fernerhin nicht beigelegt werden
Mün Flndet S'Ch e’ne RegierUng veranlasst> die eingedrungenen fremden
Ied'8lich für den Zweck des gemeinen Verkehrs zu tarifiren, d. h. Zahl Wth ZU bestimmen> über wachen hinaus solche im Verkehr nicht in höhUng angeboten und gegeben werden dürfen, so soll jener Werth niemals in de l,eSllmmt werden> als sich ergibt, wenn das feine Silber, welches miltlu11 ZU ,arifirenden fremden Münzen gemäss den desshalb gestellten Er-
lg * * * * 1 * * 0/ Up8ea wirklich enthalten ist, nach dem Landesmünzfusse mit Abzug von
solcher'T f"r UmPrä8linßskosten e,c- berechnet wird. Die Annahme der
din^un ''lr'^r'en Münzen in den Staatskassen ist nur unter der Be-gut°zU8 Zp.'äss*8’ dass solche nicht wieder ausgegeben, sondern als Tiegel-
0 J ln ' Inschmelzen an die Münzstätte abgeliefert werden.