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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Art. 14.
Die vertragenden Regierungen werden nicht gestatten, dass die unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich Geld-und Kreditanstalten, Banken etc. in einer andern als der gesetzlichen Landeswährung rechnen und zahlen.
Art. 15.
(Zu Art. 22 d. o. V.)
In dem Falle, dass eine unter Autorität des Staates bestehende Anstalt bereits die Befugniss erhalten hat, die von ihr ausgegebenen zum Umlauf als Geld bestimmten Werthzeichen auch in einer andern als der gesetzlichen Landeswährung in Silber auszustellen, ist diese Befugniss sobald als thun-lich und spätestens mit dem Zeitpunkte abzustellen, mit welchem nach der getroffenen Bestimmung die gegenwärtige Concession der Anstalt erlischt, beziehungsweise erneuert werden muss, die Revision der Statuten erfolgen kann u. dgl. Die vertragenden Regierungen werden innerhalb des ersten Jahres nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags einen Nachweis der Anstalten, welchen die gedachte Befugniss ertheilt worden ist, unter Miltheilung der Statuten einander zugehen lassen.
Art. 16.
(Zu Art. 24 d. o. V.)
Die gegenseitige Mittheilung der im Art. 24 d. o. V. gedachten Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen, so wie der Nachweise der Ausinünzungen wird in Betreff der thüringischen Vereinsstaaten durch die Grossh. Sächsische Regierung, in Betreff derjenigen Staaten, welche nicht selbstständige Mitglieder des Zollvereins sind, durch die Regierung, welche dieselben in Vereinsangelegenheiten vertritt, in Betreff des Fürstenthums Liech lenstein durch Oesterreich erfolgen, In gleicher Weise wird bei allen Millbeilungen verfahren, welche unter den vertragenden Regierungen in Ausführung dieses Vertrags stattfinden.
Art. 17.
(Zu Art. 26 (V o. V.)
Sollte von den betreffenden Staaten dør Beitritt zum gegenwärtigen Münzvertrage gewünscht werden, so wird diejenige Regierung, an welche der Antrag zunächst gerichtet wird, der Verhandlung hierüber sich unterziehen. Die Einleitung der Verhandlungen ist den übrigen Regierungen alsbald bekannt zu machen; nicht minder ist ihnen vor dem sämmllichen Abschlüsse der entworfene Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzulheileu. -I i j'i'T ■•ß in'dx' > ir; Pib'iiw )rf;>in • i. . jn umrariib
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