ForsideBøgerMünz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band

Münz, Maass Und Gewichtskunde
Erster Und Zweiter Band

Forfatter: Alexander Lachmann

År: 1860

Forlag: Verlag von Ernst Schäfer

Sted: Leipzig

Sider: 850

UDK: 389

Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.

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Einleitende Bemerkungen. Unserem Verfahren bei Abfassung nachstehender Reductions-tabellen liegt der neueste Wiener Münzvertrag zu Grunde. Zwar ist derselbe gleich zu Anfang des zugesörigen Textes von uns gegeben worden; doch haben wir zur Schnellern Einsicht bei der Benutzung unserer Tabellen die leitenden Grundsätze nochmals hier kurz, zusammenstellen wollen. 1) Zunächst kam es darauf an, das Rauh- und Feingewicht der einzelnen Münzstücke im Verhältniss zum Zollpfund (500 Gramm) auszudrücken. 2) Aus dem Feingewichte jeder Münze musste der Werth derselben berechnet werden, und zwar der der Silbermünzen naeh Vielfachen und Theilen der drei im Münzvertrage als gesetzlich bezeichneten Münzfüsse, nämlich a) nach Thalern und Groschen des 30 Thalerfusses, b) „ Gulden „ Kreuzern „ 45 Guldenfusses, c) „ „ „ „ „ 52 y2 der der Goldmünzen nach Vielfachen und Theilen der neuen Vereinsgoldmünze, der Krone (50 Kronen = 1 Zollpfund fein). 3) Für die Tarifirung fremder Münzen stellt zwar der Münzvertrag die Norm auf, dass die fremden Goldmünzen (Separatartikel 9,4) erst nach Abzug von ’/2 °/0 und die Silbermünzen (Separatart. 13,2) erst nach Abzug von P/g o/o ihres Feingewichts in die betreffende Vereinsmünzwährung umgerechnet werden können; doch haben wir aus mehreren Gründen die Bestimmung, welche den besagten Abzug betrifft, unberücksichtigt gelassen. 4) Obgleich ferner ausdrücklich (Art. 18. des Münzvertrags) die neue Vereinsgoldmünze als Waare bezeichnet wird, deren Werth lediglich das Verhältniss des Angebots zur Nachfrage bestimmen soll, so ist doch vorläufig der Durchschnittspreis der Krone etwa 9 Thlr. 5 Ngr. in Silber gewesen, und so haben wir denn diesen Werth für die Berechnung eämmtlicher Goldmünzen in Silber zu Grunde gelegt. 5) Ausgeschlossen von der unter 2), 3) und 4) bezeichneten Werthbestimmnng bleiben natürlich diejenigen Münzen, welche durch Bestimmungen des Vertrags oder durch besondere gesetzliche Verfügungen der betreffenden Regierungen, nicht aber durch ihr genaues Feingewicht in ein festbestimmtes Verhältniss zu den neuen Vereinsmünzen getreten sind. Es sind dies alle nach dem bisherigen 14 Thaier- und dem bisherigen 241/i Guldenfuss ausgeprägten Münzen, die trotz des geringen Mehrgewichts an feinem Silber durchaus den gleichnamigen neuen Münzstücken im Werthe gleichgestellt sind, und die bisherigen preussischen Goldmünzen, welche ihren festen Werth (I Frsd’or = 5 Thlr. 20 Ngr.) auch ferner behalten. Indess sind an der betreffenden Stelle die genauen Werthbestimmungen der letztgenannten Goldmünzen, inwiefern sie sich auf das Gewichts-verhältniss derselben zu den Kronen gründen, mit angegeben, wenn