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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Beilage III.
Sechsmonatlicher Durchschnitt
des Werthverhältnisses der Vereins - Handelsgoldraünze zum Silber unter Annahme des Pfundes feinen Silbers als Einheit an der k. k. Börse zu Mailand vom 2. Januar bis 30. Juni 1858:
Im Monate Januar___________15,489
„ „ Februar . . . . , 15,480
„ „ - März______________15,487
„ ■ April______________15,492
„Mai ___________.... . 15,512
.. ,, Juni______________15,540
Sechs Monate. Summe . 1)3,000
Durchschnitt 15,500
Beilage IV.
Bekanntmachung.
Durchschnittliches Werthverhällniss der Vereins-Handelsgoldmünze zum Silber unter Annahme des Pfundes feinen Silbers als Einheit an den Börsen von Wien, Mailand, Triest, Berlin und Frankfurt a. M. während der Periode vom 2. Januar bis 30. Juni 1858:
in Wien.........................15,487
„ Mailand......................15,500
» Triest.........................15,480
„ Berlin......................15,452
„ Frankfurt a. M________________15,461
Summe . 77,380
Gesamml-Durchschnilt . 15,476
wodurch nach dem Werlbe des Pfundes feinen Silbers zu 45 fl. — der Werth des Pfundes feinen Goldes sich ergibt zu . . 696 fl. 42 mithin der Werth der Krone, */so Pfund feinen Goldes, zu 13 fl. 92
Auf Grund obiger Berechnung wird hierdurch bekannt gemacht, dass für die Dauer der nächsten sechs Monate und zwar bis einschliesslich 31. December 1858, jedoch unter Vorbehalt jederzeiligen Widerrufes oder Herabselzens des Silberwerlhes gestaltet sein soll: zu Zahlungen, welche an (Benennung der betreffenden Staatskassen und der betreffenden Leistungen in Silbergeld) zu leisten sind, auch Kronen nach einem Silberwerlhe von
Münzk. I. o