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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Gulden . . Hunderttheile und halbe Kronen nach einen! Silber-werthp von . . Gulden . . Hunderllheile österreichischer Währung für das Stück zu verwenden.
Diese Bestimmung gilt nur für die an obige Kassen zu leistenden obgedachten Zahlungen. (Insbesondere sind ausgenommen:______)
Wien, am 30. Juni 1858.
Vom Finanzministerium.
Müuzconferenz vom Jahre 1856.
Protokoll 43.
» i1.. .■ 1 In Münzangelegenbeilen.
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zu dem Mönzvertrage vom heutigen Tage.
Wien, am 24. Januar 1857.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten, welche heute zu dem Zwecke zusammengelreten, um den zwischen dem Kaiserthum Oesterreich und dem Fürstenlhum Liechtenstein einerseits, sowie den durch die allgemeine Münzconvention ddo. Dresden, am 30. Juli 1838 unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsslaaten andererseits vereinbarten Münzvertrag nebst dazu gehörigen Separatartikeln zur Vollziehung zu bringen, sind dabei zugleich noch über folgende Punkte übereingekommen:
1. Da es für den Zweck der Vereinsmünzen, den Verkehr zwischen den vertragenden Staaten zu erleichtern, wünschenswert!! erscheint, auch das Aeussere derselben in möglichste üebereinstimmung zu bringen, so einigt man sich hierüber zu folgenden näheren Bestimmungen:
1) Für das Gepräge des Reverses bei den Ein- und Zweivereinslhaler-stücken, ingleichen bei den Kronen und Halben Kronen sind in Betreff der Anordnung und der Grössenverhällnisse der Aufschriften, des Flächenrandes und bez. des Kranzes von Eichenlaub durchgehends die auf der beigelegten Tafel befindlichen Zeichnungen zum Anhalt zu nehmen mit der Maassgabe, dass
a) auf den Ein- und Zweivereinsthalerslücken, insofern die gewählte Form und Stellung des Landeswappens es erheischen, die Jahrzahl in zwei Hälften getrennt werden darf;