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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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jeden der betheiligten Regierungen aber wird ein beglaubigter Abdruck davon zugestellt.
c) Beide genannte Urkunden, ingleichen die gemeinschaftlichen Akten der Münzkonferenz werden im Archiv des Ministeriums des k. k. Hauses und des Aeussern zu Wien niedergelegt.
d) Da der gegenwärtige Vertrag 28 theilnehrnende Regierungen (vergl. Separat-Artikel V) umfasst, so wird jede derselben die von ihr auszustellenden Ratificationsurkunden in 27 zur gegenseitigen Auswechslung bestimmten Exemplaren ausfertigen lassen.
Zur Vermeidung des Zeitaufwandes bei deren Ausfertigung bleibt es aber den hohen Contrahenten anheirngestellt, nicht nur eine solche Form der Ratification zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzlern, ohne vollständige Einrückung des offenen Vertrags und der Soparat-Arlikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, sondern auch die Ratification für beide Aktenstücke in einer und derselben Urkunde, folglich nicht für jedes besonders zu ertheilen.
e) Die gegenseitige Auswechslung der Ratificationen wird bei dem Ministerium des kaiserl. Hauses und des Aeussern zu Wien stattfinden. Denjenigen Regierungen, welche nicht durch eigene Gesandtschaften am k. k. Hofe vertreten sind , bleibt freigestellt, die Ratificationsurkunden unmittelbar an das genannte Ministerium einzusenden, worauf dieses in deren Namen der Aushändigung und Entgegennahme der betreffenden Urkunden sich unterziehen wird.
f) Das über den Auswechslungsakt aufgenommene Protokoll soll sämmllichen übrigen Regierungen in beglaubigter Abschrift mitgelheilt werden.
g) Das gegenwärtige Scblussprotokoll soll ebenfalls sämmllichen übrigen Regierungen in beglaubigter Abschrift mitgelheilt und durch die Ratification des Hauptvertrags als mitratificirt betrachtet werden.
Nach diesen Verabredungen ist die Originalurkunde des gedachten Vertrags und der dazu gehörigen Separat-Artikel nach vorausgegangener nochmaliger Durchlesung beider Urkunden von sämmllichen Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt und ebenso wie das allseitig durch Namensunterschrifl zugleich vollzogene gegenwärtige Schlussprotokoll von dem kaiserlich österreichischen Bevollmächtigten in Empfang genommen worden.
(Folgen die Unterschriften.)