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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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münzen überhaupt, als auch rücksichtlich der Aufrecbthallung der Silberwährung und Regulirung des Umlaufes der Goldmünzen den unter den Vereinsstaaten hierüber vereinbarten Bestimmungen und Grundsätzen, insbesondere denjenigen, welche in Art. 6—13, 18—22 und 24 des offenen Vertrags, sowie in Separatartikel IV, V, No. 2—4, VI, VII, IX, X, XI, XII, XIII, XIV und XVI ihren Ausdruck gefun-.den haben, sich anschliessen werden.
c) Für den Umlauf in den Herzog!hümern Modena und Parma wären sowohl die Ein- und Zweithalerstücke des eigenen und münzvereinsländischen Gepräges, als auch nach ihrer Wahl die sonstigen Hauptmünzen der drei Slaatengruppen im Münzvereine, z. B. die der österreichischen Währung, den übrigen Münzen der dortigen Landeswährung völlig gleichzuslellen.
d) Der jenen Münzen (Punkt c) daselbst beizulegende Tarifwerlli wäre nach Maassgabe des Werthverhällnisses, wie solches durch das k. k. Patent vom 1. November 1823 bestimmt ist, jedoch mit Weglassung der dabei ausfallenden Cenlesimobruchlheile zu bemessen.
Obigem Ersuchen gemäss wird demnach kaiserl. österreichischer Seits die Bereitwilligkeit erklärt, in Gemässheil vorstehender Grundzüge mit den Regierungen der mehrgenannten Herzogtümer in eine besondere Verhandlung einzutreten und seiner Zeit den Vertrag vor Abschluss desselben den übrigen Münzvereinsslaaten zur Zustimmung milzulheilen, welche Seiten Letzterer nicht versagt werden wird, dalerne jene Grundzüge darin berücksichtigt sind.
V. Es bleibt Oesterreich Vorbehalten, die in dem Art. V des den mit-vertragenden Staaten bekannten österreichisch - modenesisch - parma’schen Zoll-vereinstraklates begründeten Tarifsätze verschiedener ausländischer Münzen in bisheriger Weise für die Dauer dieses Traktates, d. h. bis 31 Oktober 1857, in Kraft zu lassen; auch falls nicht ein Vertrag zwischen dem gelammten Münzvereine und den Herzogtümern Modena und Parma zu Stande kommen sollte (vergl. Punkt IV), bei Verlängerung und Erneuerung jenes ZoHvereinstraklates etwaige neue Vereinbarungen über fernere Zulassung und farifirung der Gold- und Silbermünzen eigenen und fremden Gepräges mit jenen Herzogtümern mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Münzver-trages zu schliessen und den übrigen vertragenden Staaten mitzutheilen.
VI. Ausserdem hat man sich noch über folgende formelle Funkle zu verständigen gehabt:
a) Man ist darüber einverstanden, dass die in Aufführung der beiheiligten Staaten in diesem Vertrage vorkommende Reihenfolge und Bezeichnung den etwaigen Präcedenzrechlen und sonstigen Befugnissen derselben durchaus unschädlich sei.
b) Oie Vollziehung sowohl des obigen Vertrags, als auch der dazu gehörigen Separat-Artikel erfolgt lediglich in einem Exemplare; einer