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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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Erlöse der Prämien-Anleihe die sämmtlichen alten Staatsschulden und auch unter diesen die Köthen-Rothschild-Obligationen gegen baar einzulösen und zur Staalscasse abzul'ülnen. Einige Monate im vergangenen Jahre hindurch wurden die verschiedenen Obligationen immer prompt bezahlt. Dann kamen für obige Anstalt die schlechten Geschäfte und die Krisis und Zahlungen der Obligationen wurden eingestellt, zu deren Wiederaufnahme vorläufig knine sichere Aussicht vorhanden ist. Es gibt 3-, 3*/a- und 4% Köthen-Rothschild-Obligationen, von 3% am meisten, und diese sind nach Frankfurter Coursbericht 83y2 notirt. Ausserdem exisliren Kammer-Obligationen, welche seit Februar 1836 nur noch 3%% Zinsen tragen, während sie vorher mit 4% verzinst wurden.
In Anhall-Bernburg: Regierungsscheine ä 5 und 1 Thlr. und Eisenbahnscheine ä 25 Thlr.
Von dem anhaltinischen Papiergeld sind neuerlich äusser Cours gesetzt worden 1) Anhalt-Dessauer Regierungsscheine ä 5 Thlr. vom 1. Aug. 1849; 2) Anlialt-Kölbner Slaatsschulden-Kassenscheine å 1 Thlr. und 5 Thlr. vom 1. Juni 1848; 3) Anhalt-ßernburg-Kölhner Eisenbahnscheine ä 1 und 5 Thlr. vom 20. Februar 1850 und 4) Anhalt-Köthen - Bernburger Kassenscheine å t und 5 Thlr. vom 2. März 1840.
Landesgewichte.
1) Handelsgcwicht. Mil dem 1. Juli dieses Jahres ist laut Gesetz vom 6. Seplbr. 1856, die Einführung des Zollgewichts als Landesgewicht betreffend, in den Herzogthümern das Zollpfund als Einheit des anhaltinischen Gewichts eingeführt worden. Das jetzige anhaltinische Pfund ist hiernach gleich einem Pfunde und 2,209 Lolli des bisherigen in Anhalt gebräuchlich gewesenen preussischen Gewichts. Das Zollpfund wiegt 500 Gramme und ist seinem Gewichte nach gleich einem halben franz. Kilo, so dass 1 Kilo gleicbkomml 2 Zollpfunden. Hundert Pfund machen einen Centner und vierzig Centner oder viertausend Pfund eine Schiffslasl aus. Oas Pfund ist in 30 Lolb, das Loth in zehn Quentchen, das Quentchen in zehn Cent, und dieser in zehn Korn gelheilt. Noch kleinere Theile werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchlheile des Korns angegeben.
spezielle Anwendung des neuen Gewichts auf die Erhebung der öffentlichen Abgaben, auf den Verkauf des Salzes, sowie auf die Erhebung von Konamunikationsabgciben in Betreff der Belastung der Fuhrwerke und des larilsatzes für beladene Fuhrwerke etc. s. unter Preussen, Berlin.
2) Med izinalgewicht. Nach §.4 des Gesetzes, die Einführung des Zollgewichts als Landesgewicht betreffend, sind fortan die Medizinalgewichle dieselben wie die Handelsgewichte.
3) Juwelengewicht. Nach §. 5 desselben Gesetzes gilt das Obige auch von dem Juwelengewichle.