ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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TVAVI!ÅVÅ!aMl AÆ TECHNOLOCISCHE MiTTEiLUNCEN DEJ BAVERISCHEN EWERBEF1U5EUF1$IN NURNBERC. MlSkVmVAUVWMkWWWJM^^^ 7.ERREI5S U.C9.NBC. Die Technologischen Mitteilungen des Bayerischen Gewerbemuseums werden nach der Ausstellung als selbstandige Zeitung weiterbestehen. — Nachdruck ist nur mit Genehmigung der Schriftleitung gestattet. Alle Sendungen, die diesen Teil der Ausstellungszeitung betreffen, bitten vir direkt an den Schriftleiter zu adressieren. Schriftleitung: Dr. Otto Edelmann, Oberingenieur am Bayerischen Qewerbemuseum in Nurnberg. Inhaltsangabe: Das Recht des Angestellten an seinen Erfindungen, von Ingenieur Hammer, Nurnberg. - .Manganbronze. - Elektro- lytische Reinigung von Eisen- oder Messinggegenstånden beim Vernickeln. — Allerlei ans der Praxis. — Nenes ans Industrie und Gewerbe. Das Recht des Angestellten an seinen Erfindungen. Von Ingenieur Hammer-Nurnberg. Die Frage, unter welchen Umstånden einein An- gestellten die Rechte aus seinen Erfindungen zugesprochen werden mussen, ist in der letzten Zeit von verschiedenen Seiten mehrfach erortert worden, so daB es im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache wohl angebracht erscheint, den Standpunkt kennen zu lernen, den unsere Rechtssprechung hierzu einnimmt und eingenommen hat. Damit wir nun ein moglichst klares Bild daruber erlangen, unter welchen Bedingungen eine Erfindung dem Angestellten und unter welchen Bedingungen sie dem Dienstherrn zuzusprechen ist, will ich mich nicht allein damit begnugen, lediglich die aus den fraglichen Entscheidungen abgeleiteten Grundsatze bekanntzugeben, sondern im folgenden werden auch die Erfindungs- geschichten, welche den einzelnen Entscheidungen zu- grunde liegen, teilweise auszugsweise, teilweise voll- standig wiedergegeben werden, denn nur die genaue Kenntnis der einzelnen Falle setzt uns in die Lage, spaterhin — wenigstens annahernd — von selbst zu entscheiden, ob eine von einem Angestellten gemachte Erfindung dem ietzteren oder dem Dienstherrn gehbrt. NaturgemåB laBt sich eine fur alle Falle geltende Regel nicht aufstellen, aber immerhin sind wir in der Lage, uns auf Grund der bis jetzt ergangenen Ent- scheidungen ein ziemlich klares Bild uber die beregte Materie zu entwerfen und zu sehen, daB die An- gestellten nicht gar so schutzlos dastehen, wie dies allgemein angenommen wird. Bevor wir nun in die Erorterung der Frage selbst eintreten, wollen wir auf das Patentgesetz zuruckgreifen und untersuchen, wem der Anspruch auf Erteilung eines Patentes zusteht. Flier gibt uns der § 3 des frag- lichen Gesetzes erschopfende Auskunft. Dieser Para- graph lautet: „Auf Erteilung des Patentes hat derjenige An- spruch, welcher die Erfindung zuerst nach MaBgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spatere An- meldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begrunden, wenn die Erfindung Gegenstand des Patentes des fruheren Anmelders ist. Trifft diese Voraussetzung teilweise zu, so hat der spatere An- melder nur Anspruch auf Erteilung eines Patentes in entsprechender Beschrankung. Ein Anspruch des Patentsuchers auf Erteilung des Patentes findet nicht statt, wenn der wesentliche In- halt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich- nungen, Modellen, Geratschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen und von dem Ietzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch die Zurucknahme oder Zuruckweisung der Anmeldung zur Folge, so kann der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mitteilung des hierauf bezuglichen Bescheides des Patentamtes die Erfindung seinerzeit anmeldet, verlangen, daB als Tag seiner Anmeldung der Tag vor der Bekannimachung der fruheren Anmeldung festgesetzt werde.“ Im Absatz 1 dieses Paragraphen fallt uns nun auf, daB derjenige Anspruch auf die Erteilung eines Patentes hat, der die Erfindung zuerst nach MaBgabe dieses