Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Die Technologischen Mitteilungen des Bayerischen Gewerbemuseums werden nach der Ausstellung als selbstandige Zeitung
weiterbestehen. — Nachdruck ist nur mit Genehmigung der Schriftleitung gestattet.
Alle Sendungen, die diesen Teil der Ausstellungszeitung betreffen, bitten vir direkt an den Schriftleiter zu adressieren.
Schriftleitung: Dr. Otto Edelmann, Oberingenieur am Bayerischen Qewerbemuseum in Nurnberg.
Inhaltsangabe: Das Recht des Angestellten an seinen Erfindungen, von Ingenieur Hammer, Nurnberg. - .Manganbronze. - Elektro-
lytische Reinigung von Eisen- oder Messinggegenstånden beim Vernickeln. — Allerlei ans der Praxis. — Nenes ans Industrie
und Gewerbe.
Das Recht des Angestellten an seinen Erfindungen.
Von Ingenieur Hammer-Nurnberg.
Die Frage, unter welchen Umstånden einein An-
gestellten die Rechte aus seinen Erfindungen
zugesprochen werden mussen, ist in der letzten
Zeit von verschiedenen Seiten mehrfach erortert worden,
so daB es im Hinblick auf die Wichtigkeit der Sache
wohl angebracht erscheint, den Standpunkt kennen zu
lernen, den unsere Rechtssprechung hierzu einnimmt
und eingenommen hat.
Damit wir nun ein moglichst klares Bild daruber
erlangen, unter welchen Bedingungen eine Erfindung
dem Angestellten und unter welchen Bedingungen sie
dem Dienstherrn zuzusprechen ist, will ich mich nicht
allein damit begnugen, lediglich die aus den fraglichen
Entscheidungen abgeleiteten Grundsatze bekanntzugeben,
sondern im folgenden werden auch die Erfindungs-
geschichten, welche den einzelnen Entscheidungen zu-
grunde liegen, teilweise auszugsweise, teilweise voll-
standig wiedergegeben werden, denn nur die genaue
Kenntnis der einzelnen Falle setzt uns in die Lage,
spaterhin — wenigstens annahernd — von selbst zu
entscheiden, ob eine von einem Angestellten gemachte
Erfindung dem ietzteren oder dem Dienstherrn gehbrt.
NaturgemåB laBt sich eine fur alle Falle geltende
Regel nicht aufstellen, aber immerhin sind wir in der
Lage, uns auf Grund der bis jetzt ergangenen Ent-
scheidungen ein ziemlich klares Bild uber die beregte
Materie zu entwerfen und zu sehen, daB die An-
gestellten nicht gar so schutzlos dastehen, wie dies
allgemein angenommen wird.
Bevor wir nun in die Erorterung der Frage selbst
eintreten, wollen wir auf das Patentgesetz zuruckgreifen
und untersuchen, wem der Anspruch auf Erteilung
eines Patentes zusteht. Flier gibt uns der § 3 des frag-
lichen Gesetzes erschopfende Auskunft. Dieser Para-
graph lautet:
„Auf Erteilung des Patentes hat derjenige An-
spruch, welcher die Erfindung zuerst nach MaBgabe
dieses Gesetzes angemeldet hat. Eine spatere An-
meldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht
begrunden, wenn die Erfindung Gegenstand des
Patentes des fruheren Anmelders ist. Trifft diese
Voraussetzung teilweise zu, so hat der spatere An-
melder nur Anspruch auf Erteilung eines Patentes in
entsprechender Beschrankung.
Ein Anspruch des Patentsuchers auf Erteilung des
Patentes findet nicht statt, wenn der wesentliche In-
halt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-
nungen, Modellen, Geratschaften oder Einrichtungen
eines anderen oder einem von diesem angewendeten
Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen
und von dem Ietzteren aus diesem Grunde Einspruch
erhoben ist. Hat der Einspruch die Zurucknahme
oder Zuruckweisung der Anmeldung zur Folge, so kann
der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats
seit Mitteilung des hierauf bezuglichen Bescheides
des Patentamtes die Erfindung seinerzeit anmeldet,
verlangen, daB als Tag seiner Anmeldung der Tag
vor der Bekannimachung der fruheren Anmeldung
festgesetzt werde.“
Im Absatz 1 dieses Paragraphen fallt uns nun auf,
daB derjenige Anspruch auf die Erteilung eines Patentes
hat, der die Erfindung zuerst nach MaBgabe dieses