ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seite 498 Badeniche Aubilciuni5.ltcln665.Uu8stLllung 1906 Nr. 23 Qesetzes anmeldet. Hierdurch ist klar zum Ausdruck gebracht, daB es gleichguitig ist, ob der Anmelder auch wirklich der Erfinder ist oder nicht. Es heiBt einfach, derjenige hat Anspruch auf die Erteilung des Patentes, welcher die Erfindung zuerst anmeldet. Wie aber weiterhin aus dem Paragraphen 3 des Patent- gesetzes hervorgeht, steht dem Erfinder ein Anspruch auf das Recht der seitens eines Dritten angemeldeten Erfindung zu, vorausgesetzt, daB der Anmelder die fragliche Erfindung in widerrechtlicher Weise in seinen Besitz gebracht hat. Der wirkliche Erfinder kann sonach unter Umstånden auf Ubertragung des entgegen seinem Willen erteilten Patentes klagen. Eine Qeltendmachung seiner Rechte naeh § 3 Absatz 2 des Patentgesetzes kann, wie wir gesehen haben, der Angestellte nur dann mit Erfolg betreiben, wenn ohne Zweifel feststeht, daB der Dienstherr uberhaupt keinen Anspruch an die Erfindung seines Angestellten hatte, und wenn der erstere die Er- findung in widerrechtlicher Weise zum Patent an- meldete. Dieser Qesetzesparagraph wird daher nur in elner beschrankten Zahl von Fallen erfolgreich an- gerufen werden kbnnen. Da nun unser Patentgesetz die Erage, wem die Rechte aus den Erfindungen eines Angestellten zuzusprechen sind, offen laBt, so sind wir genbtigt, in der Rechtssprechung Umschau zu halten, ob und unter welchen Umstånden der Dienstgeber beziehungsweise Angestellte Rechtsanspruche geltend machen kann. Zunåchst sei noch darauf hingewiesen, daB in dem Oesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 zum Aus- druck gebracht ist, wer als Eigentumer der Muster, beziehungsweise Modellschopfungen, die in einer ge- werblichen Anstalt gemacht werden, anzusehen ist. 1n diesem Oesetz ist im § 2 folgendes festgelegt worden: »Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inlåndischen gewerblichen Anstalt be- schåftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern usw. im Auftrage oder fur Rechnung des Eigentumers der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letztere, (also der Eigentumer der Anstalt,) wenn nicht durch Vertrag anders bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle." Hier ist das Verhåltnis des Angestellten zum Dienst- herrn in bezug auf die fraglichen Schopfungen ziem- lich genau pråzisiert, und es wird zugegeben werden mussen, daB eine andere als die angegebene Losung nicht gut moglich war, denn der kunstgewerbliche Zeichner u. s. f. ist seitens seines Dienstherrn ausnahms- los und hauptsåchlich zur Entfaltung einer schopfe- rischen Tåtigkeit angestellt. Es fållt ihm auf Grund gegebener Anregungen die direkte Aufgabe zu, neue Muster und Modelle zu entwerfen. Er hat also nicht allein darauf bedacht zu sein, unter Umstånden die Vervielfåltigung d. h. die Produktion zu uberwachen, sondern seine Hauptaufgabe wird darin erblickt, daB er „Neues" schafft, wobei es gleichguitig ist, ob er mit dem Entwerfen von Plakaten oder von kunstgewerb- lichen Industrieerzeugnissen irgend welcher Art betraut wurde. Bei der Abfassung dieses Gesetzesparagraphen war man sich wohl vollig daruber klar, daB der Inhaber einer gewerblichen Anstalt von seinen Beamten im wesentlichen eine schopferische Tåtigkeit verlangt, und daB hauptsåchlich auf Grund dieser die Anstellung und Entlohnung erfolgt. Liegen einem Vertragsver- håltnis zwischen einem technischen Angestellten und seinem Dienstherrn åhnliche Abmachungen zugrunde, so gehoren die Erfindungen des Angestellten, wie wir spåter aus einer reichsgerichtlichen Entscheidung sehen werden, fast ausnahmslos dem Dienstherrn. Bevor ich nun in eine nåhere Erorterung der Erfinderrechte der Privatbeamten eintrete, will ich noch die AuBerungen des vor kurzem verstorbenen Geh. Regierungsrates Professor Dr. jur. Stephan vom Kaiserl. Patentamt bekannt geben, welche sich auf die Er- findungen der Staatsbeamten beziehen. Stephan sagte folgendes: »Wieweit Erfindungen in den unter Mitwirkung technischer Beamten ausgefuhrten Zeichnungen, Ein- richtungen u. s. w. als Eigentum der Beamten oder des Geschåftsherrn gelten mussen, ist grundsåtzlich nicht festzustellen; der Arbeitsvertrag und die ganze Stellung des Beamten sind dabei von EinfluB." Unter Hinweis auf die Erlasse des preuBischen Ministers fur offentliche Arbeiten vom 12. Juli und 7. Dezember 1878 fuhrt Stephan weiter aus, daB die Erage, ob das Recht auf eine Erfindung und deren Ausnutzung der Verwaltung oder dem Angestellten oder beiden zustehe, auf Grund der Dienstinstruktion und uberhaupt des Umfanges des Berufskreises des Angestellten zu entscheiden sei, und daB die Betriebs- beamten dienstlich dazu berufen seien, zu Nutzen der Verwaltung die tunlichste Vervollkommnung der Ein- richtungen und dergl. anzustreben, wie denn die Er- findungen håufig unter Mitbenutzung von Staatsmitteln gemacht wurden. Den in diesen Erlassen zum Ausdruck gebrachten Gedanken finden wir bei einer Reihe gerichtlicher Entscheidungen im wesentlichen unveråndert wieder vor. Von einer Entschådigung der Staatsbeamten ist in den oben angefuhrten preuBischen Erlassen nichts erwåhnt und wenn der Dienstherr mit seinen Ange- stellten keine gegenteiligen vertraglichen Bedingungen eingegangen hat, so haben diese nicht mehr und nicht weniger Rechte als die Staatsbeamten. 1m Verfolg der oben angefuhrten preuBischen Erlasse sei es gestattet, zum Vergleich diejenigen Be- stimmungen anzufuhren, welche hinsichtlich der Er- finderfrage fur die eidgenbssischen Beamten Geltung haben. Der Bundesrat hat bezgl. des Eigentums und Nutzungsrechts an Erfindungen von eidgenossischen Beamten und Angestellten folgende Beschlusse gefaBt: