Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Seite 498
Badeniche Aubilciuni5.ltcln665.Uu8stLllung 1906
Nr. 23
Qesetzes anmeldet. Hierdurch ist klar zum Ausdruck
gebracht, daB es gleichguitig ist, ob der Anmelder
auch wirklich der Erfinder ist oder nicht. Es heiBt
einfach, derjenige hat Anspruch auf die Erteilung des
Patentes, welcher die Erfindung zuerst anmeldet. Wie
aber weiterhin aus dem Paragraphen 3 des Patent-
gesetzes hervorgeht, steht dem Erfinder ein Anspruch
auf das Recht der seitens eines Dritten angemeldeten
Erfindung zu, vorausgesetzt, daB der Anmelder die
fragliche Erfindung in widerrechtlicher Weise in seinen
Besitz gebracht hat. Der wirkliche Erfinder kann sonach
unter Umstånden auf Ubertragung des entgegen seinem
Willen erteilten Patentes klagen. Eine Qeltendmachung
seiner Rechte naeh § 3 Absatz 2 des Patentgesetzes kann,
wie wir gesehen haben, der Angestellte nur dann mit
Erfolg betreiben, wenn ohne Zweifel feststeht, daB der
Dienstherr uberhaupt keinen Anspruch an die Erfindung
seines Angestellten hatte, und wenn der erstere die Er-
findung in widerrechtlicher Weise zum Patent an-
meldete. Dieser Qesetzesparagraph wird daher nur in
elner beschrankten Zahl von Fallen erfolgreich an-
gerufen werden kbnnen. Da nun unser Patentgesetz
die Erage, wem die Rechte aus den Erfindungen eines
Angestellten zuzusprechen sind, offen laBt, so sind wir
genbtigt, in der Rechtssprechung Umschau zu halten,
ob und unter welchen Umstånden der Dienstgeber
beziehungsweise Angestellte Rechtsanspruche geltend
machen kann. Zunåchst sei noch darauf hingewiesen,
daB in dem Oesetz, betreffend das Urheberrecht an
Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 zum Aus-
druck gebracht ist, wer als Eigentumer der Muster,
beziehungsweise Modellschopfungen, die in einer ge-
werblichen Anstalt gemacht werden, anzusehen ist.
1n diesem Oesetz ist im § 2 folgendes festgelegt
worden:
»Bei solchen Mustern und Modellen, welche von
den in einer inlåndischen gewerblichen Anstalt be-
schåftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern usw. im
Auftrage oder fur Rechnung des Eigentumers der
gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der
letztere, (also der Eigentumer der Anstalt,) wenn nicht
durch Vertrag anders bestimmt ist, als der Urheber
der Muster und Modelle."
Hier ist das Verhåltnis des Angestellten zum Dienst-
herrn in bezug auf die fraglichen Schopfungen ziem-
lich genau pråzisiert, und es wird zugegeben werden
mussen, daB eine andere als die angegebene Losung
nicht gut moglich war, denn der kunstgewerbliche
Zeichner u. s. f. ist seitens seines Dienstherrn ausnahms-
los und hauptsåchlich zur Entfaltung einer schopfe-
rischen Tåtigkeit angestellt. Es fållt ihm auf Grund
gegebener Anregungen die direkte Aufgabe zu, neue
Muster und Modelle zu entwerfen. Er hat also nicht
allein darauf bedacht zu sein, unter Umstånden die
Vervielfåltigung d. h. die Produktion zu uberwachen,
sondern seine Hauptaufgabe wird darin erblickt, daB
er „Neues" schafft, wobei es gleichguitig ist, ob er mit
dem Entwerfen von Plakaten oder von kunstgewerb-
lichen Industrieerzeugnissen irgend welcher Art betraut
wurde. Bei der Abfassung dieses Gesetzesparagraphen
war man sich wohl vollig daruber klar, daB der Inhaber
einer gewerblichen Anstalt von seinen Beamten im
wesentlichen eine schopferische Tåtigkeit verlangt, und
daB hauptsåchlich auf Grund dieser die Anstellung
und Entlohnung erfolgt. Liegen einem Vertragsver-
håltnis zwischen einem technischen Angestellten und
seinem Dienstherrn åhnliche Abmachungen zugrunde,
so gehoren die Erfindungen des Angestellten, wie wir
spåter aus einer reichsgerichtlichen Entscheidung sehen
werden, fast ausnahmslos dem Dienstherrn.
Bevor ich nun in eine nåhere Erorterung der
Erfinderrechte der Privatbeamten eintrete, will ich noch
die AuBerungen des vor kurzem verstorbenen Geh.
Regierungsrates Professor Dr. jur. Stephan vom Kaiserl.
Patentamt bekannt geben, welche sich auf die Er-
findungen der Staatsbeamten beziehen.
Stephan sagte folgendes:
»Wieweit Erfindungen in den unter Mitwirkung
technischer Beamten ausgefuhrten Zeichnungen, Ein-
richtungen u. s. w. als Eigentum der Beamten oder
des Geschåftsherrn gelten mussen, ist grundsåtzlich
nicht festzustellen; der Arbeitsvertrag und die ganze
Stellung des Beamten sind dabei von EinfluB."
Unter Hinweis auf die Erlasse des preuBischen
Ministers fur offentliche Arbeiten vom 12. Juli und
7. Dezember 1878 fuhrt Stephan weiter aus, daB die
Erage, ob das Recht auf eine Erfindung und deren
Ausnutzung der Verwaltung oder dem Angestellten
oder beiden zustehe, auf Grund der Dienstinstruktion
und uberhaupt des Umfanges des Berufskreises des
Angestellten zu entscheiden sei, und daB die Betriebs-
beamten dienstlich dazu berufen seien, zu Nutzen der
Verwaltung die tunlichste Vervollkommnung der Ein-
richtungen und dergl. anzustreben, wie denn die Er-
findungen håufig unter Mitbenutzung von Staatsmitteln
gemacht wurden.
Den in diesen Erlassen zum Ausdruck gebrachten
Gedanken finden wir bei einer Reihe gerichtlicher
Entscheidungen im wesentlichen unveråndert wieder vor.
Von einer Entschådigung der Staatsbeamten ist
in den oben angefuhrten preuBischen Erlassen nichts
erwåhnt und wenn der Dienstherr mit seinen Ange-
stellten keine gegenteiligen vertraglichen Bedingungen
eingegangen hat, so haben diese nicht mehr und nicht
weniger Rechte als die Staatsbeamten.
1m Verfolg der oben angefuhrten preuBischen
Erlasse sei es gestattet, zum Vergleich diejenigen Be-
stimmungen anzufuhren, welche hinsichtlich der Er-
finderfrage fur die eidgenbssischen Beamten Geltung
haben.
Der Bundesrat hat bezgl. des Eigentums und
Nutzungsrechts an Erfindungen von eidgenossischen
Beamten und Angestellten folgende Beschlusse gefaBt: