ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Nr. 23 Bayerifche Subildums - handes - Huslfellung 1906 Seife 499 I. Der Bund behalt sich das Recht vor, alle von eidgenossischen Beamten oder Angestellten in ihrer amtlichen Tåtigkeit gemachten Erfindungen in seinem Nutzen zu verwenden. Infolgedessen sind die Beamten und Angestellten verpflichtet, der Oberbehorde allfållig von ilmen gemachte Erfindungen sofort zur Kenntnis zu bringen. Falls es sich dabei um eine wichtige und fur den Bund als nutzlich anerkannte Erfindung handelt, kann der Bundesrat dem Erfinder eine angemessene Belohnung zuerkennen. II. Dem Auslande, sowie in der Schweiz wohnenden Privatpersonen gegenuber steht den eidgenossischen Beamten und Ange- stellten das volle Nutzungsrecht mit Bezug auf ihre Erfindungen und die allfållig darauf genommenen Patente zu. Wenn es sich jedoch um die Landesverteidigung oder um die all - gemeine Sicherheit handelt, kann der Bund sich das Recht wahren, die Erfindung fur sich zu behalten und gegen angemessene Ent- schådigung deren Mitteilung od er Verkauf an Dritte zu verbieten. Bei Ausfuhrung dieses Beschlusses soll folgender- maBen verfahren werden: I. Die Mitteilung einer neuen Erfindung an die Oberbehorde hat vor der Patentnahme und vor Ver- offentlichung derselben zu erfolgen. II. Fur Verbesserungen der Fabrikation konnen keine Entschadigungsanspruche geltend gemacht werden, da es Pflicht jeden Direktors und Beamten einer eid- genossischen Werkståtte ist, im Betrieb Verbesserungen und Vereinfachungen anzustreben. Die Festsetzung der GroBe der Entschadigung an den Erfinder wird sich in jedem Falle der Bundesrat vorbehalten. Die Oberbehorden werden hinwieder so- bald als moglich dem Erfinder Mitteilung rnachen, ob der Bund von der Erfindung im Sinne der Bestimmungen I und II Gebrauch machen will oder nicht. Wåhrend in den preuBischen Erlassen, betreffend: „Stellung der fiskalischen Verwaltungen zu dem Patent- wesen" eine Entschadigung an den Beamten nicht vor- gesehen ist, kann in der Schweiz hingegen in gewissen Fallen auf eine solche erkannt werden. Fur auBer- ordentlich wichtig und loyal halte ich aber die Be- stimmung II, welche dem eidgenossischen Beamten gegenuber den in der Schweiz wohnenden Privat- personen und gegenuber dem Auslande das volle Nutzungsrecht an seiner Erfindung zuspricht. Aller- dings enthålt diese Bestimmung eine — jedoch vollig gerechtfertigte — Einschrånkung, welche sich auf Er- findungen betreffend die Landesverteidigung bezw. die allgemeine Sicherheit bezieht. Welche Erfahrungen man hinsichtlich der unter 1 genannten Entschådigungsfrage gemacht hat, ist dem Verfasser nicht bekannt. Jedenfalls ist aber zu beachten, daB ein unbedingter Anspruch auf Entschadigung auch in der Schweiz nicht besteht, denn die Bestimmung, »der Bundesrat kann dem Erfinder eine angemessene Belohnung zuerkennen", schlieBt kein muB in sich ein. Sehr beachtenswert ist auch die Bedingung, daB eine Belohnung nur dann in Betracht kommen kann, wenn es sich um eine wichtige fur den Bund als nutzlich anerkannte Erfindung handelt. Wir sehen also, daB eine Belohnung des Erfinders auch in der Schweiz nicht ohne weiteres sichergestellt ist. Hierzu kommt noch, daB fur Verbesserungen der Fabrikation uberhaupt keine Entschadigungsanspruche geltend gemacht werden konnen, da es zum Pflichten- kreis des Beamten gehort, Verbesserungen und Ver- einfachungen anzustreben. Unter welchen Umstånden liegt nun eine »wichtige Erfindung" vor und wann hat man es mit einer „Verbesserung" oder „Verein- fachung" zu tun? Es kann wohl nicht bestritten wer- den, daB eine Vereinfachung oder eine Verbesserung unter Umstånden eine wichtige Erfindung bedeutet, wo ist nun aber die Grenze zu suchen, welche die zu entschådigenden Erfindungen von den frei zu uber- lassenden trennt? Eine derartige Grenze durfte schwer zu ziehen sein. Man wird aber nicht fehl gehen, wenn man unter die „Vereinfachungen" und „Verbesserungen" im Sinne der eidgenossischen Beschlusse diejenigen Erfindungen rechnet, welche auf Beobachtungen oder dergl. zuruckzufuhren sind, die der betreffende Beamte anlåBlich seiner beruflichen Tåtigkeit auf dem ihm zu- gewiesenen Arbeitsgebiet machte und zu deren Reali- sierung kein allzu groBes MaB erfinderischer Tåtigkeit gehbrte. Unter den Begriff „wichtige Erfindungen" hingegen wird man im Sinne der eidgenossischen Be- schlusse meist solche Erfindungen zu rechnen haben, welche von hervorragender Bedeutung sind und ihre Entstehung nicht einfach einer fur jeden intelligenten Beamten naheliegenden Erkenntnis verdanken, womit jedoch, wie bereits oben ausgefuhrt, nicht bestritten werden soll, daB eine „Verbesserung" oder „Verein- fachung" nicht auch von hervorragender Bedeutung sein kann. Eine scharfe Grenze låBt sich aber, wie bereits erwåhnt, nicht ziehen. Jedenfalls geht aber aus obigem hervor, daB die durch die eidgenossischen Beschlusse in Aussicht gestellte Entsehådigung nicht so leicht zu erlangen ist, wie dies auf den ersten Blick der Fall zu sein scheint. Bezuglich der preuBischen Erlasse und der eid- genossischen Beschlusse besteht aber ein wesentlicher Unterschied. Aus den preuBischen Erlassen ist im Gegensatz zu den eidgenossischen nicht zu entnehmen, ob der Beamte befugt sein soll, seine Erfindung Privat- personen, d. h. driften gegenuber auszunutzen. Sehr fruhzeitig, d. h. schon im Jahre 1878, hat sich die Tonindustrie-Zeitung mit den preuBischen Er- lassen beschåftigt und dem Wunsche Ausdruck ver- liehen, daB die fiskalischen Verwaltungen ihren Beamten gegenuber der liberalsten Anschauung huldigen mbchten, denn nur dadurch konnte man die Beamten aufmuntern, an der Vervollkommnung der Betriebsmittel zu arbeiten.