ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Seife 500 Bayerirdie Subilduins* kandes »Huskellung 1906 Nr. 23 Weiterhin vertrat die genannte Zeitschrift die Ansicht, dals man dem Beamten eine entsprechende Entschådigung fur die Benutzung seiner Erfindung zuerkennen moge, und daB die Ausbeutung privaten Gewerbetreibenden gegenuber gestattet sein sollte. Es wird dann noch darauf hingewiesen, daB im umgekehrten Falle die Oefahr bestunde, daB der Erfinder der Behorde gegen- uber schweigt, wenn er eine Erfindung gemacht habe, und daB er schlieBlich die Anmeldung seiner Erfindung durch einen anderen, den er auch mit der Verwertung betraut, vollziehen laBt. Wir wollen nun in Folgendem untersuchen, in welchen Fallen die Erfindung eines Angestellten be- dingungslos dem Dienstherrn gehort. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn ein ausdrucklicher dahin ab- zielender Vertrag vorliegt. DaB derartige Vertrage nicht selten abgeschlossen werden, durfte allgemein bekannt sein. Weniger bekannt durfte hingegen eine Bestimmung des osterreichischen Patentgesetzes sein, die derartige Vertrage teilweise wirkungslos macht. Der Absatz 4 des § 5 des osterreichischen Patent- gesetzes lautet: „Vertrags- oder Dienstbestimmungen, durch welche einem in einem Qewerbsunternehmen Angestellten oderBediensteten der angemessene Nutzen aus den von ihm im Dienste gemachten Erfindungen entzogen werden soll, haben keine rechtliche Wirkung." Professor Kohler, wohl der bekannteste und be- deutendste Kommentator auf dem Qebiete des ge- werblichen Rechtsschutzes, bezeichnete diesen fur den Erfinder so uberaus wichtigen Zusatz mit den Worten: „Eine Bestimmung von uberraschender Kuhnheit ------□ und Freiheit des Blickes, von groBem Verståndnis fur die soziale Lage des Erfinders und groBer ge- setzgeberischer Weisheit." Weiterhin besagt eine Bestimmung des § 4 des osterreichischen Patentgesetzes, daB auf dieErteilung des Patentes nur der Urheber der Erfindung oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch habe. Derartige Bestimmungen, wie sie im osterreichischen Patentgesetz Aufnahme gefunden haben, kennt das deutsche Patentgesetz nicht. Allerdings muB zugegeben werden, daB unter Umstånden die Ermittelung des Urhebers der Erfindung nicht immer leicht sein durfte, da der Fall vorkommen kann, daB mehrere an einer Erfindung arbeiten, und daB jedem dieser Mitarbeiter ein groBerer oder geringerer Anteil an dem Zustande- kommen der Erfindung zuzuschreiben ist. Hier wird also die Feststellung des eigentlichen Erfinders groBe Schwierigkeiten bereiten konnen, umsomehr wenn man bedenkt, daB jeder einzelne den Teil der Erfindung fur den wichtigeren halt, welcher sein Geisteskind darstellt. In der Regel werden demnach bei solehen, nicht genau zu analysierenden Fallen, mehrere als Er- finder anzusehen sein, welche die in Betracht kommende Erfindung gemeinsam anzumelden haben. Bei Zufalls- erfindungen wird hingegen fast immer nur ein Erfinder in Betracht kommen, der leicht ermittelt werden kann. DaB ubrigens die Ermittlung des wahren Erfinders in den meisten Fallen nicht zu den Unmoglichkeiten ge- hdrt, geht daraus hervor, daB in Amerika das Patent nur dem wahren Erfinder erteilt wird, welcher bei der Anmeldung den sogenannten Erfindereid zu leisten hat, d. h. er muB versichern, daB er die Erfindung auch tatsachlich gemacht hat. (Fortsetzung folgt.) Manganbronze. Manganbronze ist eigentlich eine falsche Be- zeichnung fur diese Legierung. Der nicht mit dem Gegenstande Vertraute nimmt selbst- verstandlich an, daB die Manganbronze Mangan als wesentliche Komponente enthalt. Man findet aber nicht selten, daB Manganbronze-GuBstucke, welche den an eine solche Legierung gemachten Anspruchen durchaus genugen, gar kein Mangan enthalten. Tat- sachlich ist es selten, daB die Manganbronze mehr als einige Hundertstel eines Prozentes Mangan aufweist. Der Zweck oder die Rolle, welche das letztere hier ubernimmt, besteht nåmlich nicht darin, als Bestandteil der Legierung zu wirken, sondern vielmehr als Tråger des Eisens, welches in der Mischung vorhanden sein muB, um die erforderliche Festigkeit und Elastizitåt zu erhalten. Die Manganbronze, wie sie jetzt auf den Markt gelangt, ist eine Erfindung des Englanders P. M. Parsons, (Nachdruck verboten.) welcher sich dieselbe bereits im Jahre 1876 dureb Patent hat schutzen lassen. Die Handels-Manganbronze der Gegenwart be- schrånkt sich praktisch auf zwei Sorten. Erstens auf eine Legierung, welche zum Auswalzen in Blech oder zum Ausziehen in Draht und Rohren verwertet wird und sich auch mit dem Hammer bearbeiten låBt. Da diese Legierung kein Aluminium enthalt, kann sie nicht in Sandformen gegossen werden. Der Unterschied zwischen dieser und der in Sandformen gegossenen Mischung liegt in der Abwesenheit von Aluminium und in dem etwas geringeren Zinkgehalt. Die zweite Sorte ist die zum GieBen in Sandformen geeignete Mischung, welche eine ausgedehnte Verwendung zur Herstellung von Schiffsschrauben und anderen bekannten Zwecken findet. Dieselbe enthalt Aluminium, ist aber wegen der Gegenwart des letzteren nicht zum GieBen. in Metallformen geeignet.