Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Bayerirdie Subilduins* kandes »Huskellung 1906
Nr. 23
Weiterhin vertrat die genannte Zeitschrift die Ansicht,
dals man dem Beamten eine entsprechende Entschådigung
fur die Benutzung seiner Erfindung zuerkennen moge,
und daB die Ausbeutung privaten Gewerbetreibenden
gegenuber gestattet sein sollte. Es wird dann noch
darauf hingewiesen, daB im umgekehrten Falle die
Oefahr bestunde, daB der Erfinder der Behorde gegen-
uber schweigt, wenn er eine Erfindung gemacht habe,
und daB er schlieBlich die Anmeldung seiner Erfindung
durch einen anderen, den er auch mit der Verwertung
betraut, vollziehen laBt.
Wir wollen nun in Folgendem untersuchen, in
welchen Fallen die Erfindung eines Angestellten be-
dingungslos dem Dienstherrn gehort. Dies wird stets
dann der Fall sein, wenn ein ausdrucklicher dahin ab-
zielender Vertrag vorliegt. DaB derartige Vertrage
nicht selten abgeschlossen werden, durfte allgemein
bekannt sein. Weniger bekannt durfte hingegen eine
Bestimmung des osterreichischen Patentgesetzes sein,
die derartige Vertrage teilweise wirkungslos macht.
Der Absatz 4 des § 5 des osterreichischen Patent-
gesetzes lautet:
„Vertrags- oder Dienstbestimmungen, durch
welche einem in einem Qewerbsunternehmen
Angestellten oderBediensteten der angemessene
Nutzen aus den von ihm im Dienste gemachten
Erfindungen entzogen werden soll, haben keine
rechtliche Wirkung."
Professor Kohler, wohl der bekannteste und be-
deutendste Kommentator auf dem Qebiete des ge-
werblichen Rechtsschutzes, bezeichnete diesen fur den
Erfinder so uberaus wichtigen Zusatz mit den Worten:
„Eine Bestimmung von uberraschender Kuhnheit
------□
und Freiheit des Blickes, von groBem Verståndnis
fur die soziale Lage des Erfinders und groBer ge-
setzgeberischer Weisheit."
Weiterhin besagt eine Bestimmung des § 4 des
osterreichischen Patentgesetzes, daB auf dieErteilung
des Patentes nur der Urheber der Erfindung
oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch habe.
Derartige Bestimmungen, wie sie im osterreichischen
Patentgesetz Aufnahme gefunden haben, kennt das
deutsche Patentgesetz nicht. Allerdings muB zugegeben
werden, daB unter Umstånden die Ermittelung des
Urhebers der Erfindung nicht immer leicht sein durfte,
da der Fall vorkommen kann, daB mehrere an einer
Erfindung arbeiten, und daB jedem dieser Mitarbeiter
ein groBerer oder geringerer Anteil an dem Zustande-
kommen der Erfindung zuzuschreiben ist. Hier wird
also die Feststellung des eigentlichen Erfinders groBe
Schwierigkeiten bereiten konnen, umsomehr wenn man
bedenkt, daB jeder einzelne den Teil der Erfindung
fur den wichtigeren halt, welcher sein Geisteskind
darstellt. In der Regel werden demnach bei solehen,
nicht genau zu analysierenden Fallen, mehrere als Er-
finder anzusehen sein, welche die in Betracht kommende
Erfindung gemeinsam anzumelden haben. Bei Zufalls-
erfindungen wird hingegen fast immer nur ein Erfinder
in Betracht kommen, der leicht ermittelt werden kann.
DaB ubrigens die Ermittlung des wahren Erfinders in
den meisten Fallen nicht zu den Unmoglichkeiten ge-
hdrt, geht daraus hervor, daB in Amerika das Patent
nur dem wahren Erfinder erteilt wird, welcher bei der
Anmeldung den sogenannten Erfindereid zu leisten
hat, d. h. er muB versichern, daB er die Erfindung
auch tatsachlich gemacht hat. (Fortsetzung folgt.)
Manganbronze.
Manganbronze ist eigentlich eine falsche Be-
zeichnung fur diese Legierung. Der nicht
mit dem Gegenstande Vertraute nimmt selbst-
verstandlich an, daB die Manganbronze Mangan als
wesentliche Komponente enthalt. Man findet aber
nicht selten, daB Manganbronze-GuBstucke, welche den
an eine solche Legierung gemachten Anspruchen
durchaus genugen, gar kein Mangan enthalten. Tat-
sachlich ist es selten, daB die Manganbronze mehr als
einige Hundertstel eines Prozentes Mangan aufweist.
Der Zweck oder die Rolle, welche das letztere hier
ubernimmt, besteht nåmlich nicht darin, als Bestandteil
der Legierung zu wirken, sondern vielmehr als Tråger
des Eisens, welches in der Mischung vorhanden sein
muB, um die erforderliche Festigkeit und Elastizitåt
zu erhalten.
Die Manganbronze, wie sie jetzt auf den Markt
gelangt, ist eine Erfindung des Englanders P. M. Parsons,
(Nachdruck verboten.)
welcher sich dieselbe bereits im Jahre 1876 dureb
Patent hat schutzen lassen.
Die Handels-Manganbronze der Gegenwart be-
schrånkt sich praktisch auf zwei Sorten. Erstens auf
eine Legierung, welche zum Auswalzen in Blech oder
zum Ausziehen in Draht und Rohren verwertet wird
und sich auch mit dem Hammer bearbeiten låBt. Da
diese Legierung kein Aluminium enthalt, kann sie nicht
in Sandformen gegossen werden. Der Unterschied
zwischen dieser und der in Sandformen gegossenen
Mischung liegt in der Abwesenheit von Aluminium
und in dem etwas geringeren Zinkgehalt. Die zweite
Sorte ist die zum GieBen in Sandformen geeignete
Mischung, welche eine ausgedehnte Verwendung zur
Herstellung von Schiffsschrauben und anderen bekannten
Zwecken findet. Dieselbe enthalt Aluminium, ist aber
wegen der Gegenwart des letzteren nicht zum GieBen.
in Metallformen geeignet.