Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
Søgning i bogen
Den bedste måde at søge i bogen er ved at downloade PDF'en og søge i den.
Derved får du fremhævet ordene visuelt direkte på billedet af siden.
Digitaliseret bog
Bogens tekst er maskinlæst, så der kan være en del fejl og mangler.
LR^ÅVÅDtVX JX ^ÅJXV J!>MMMkHm>JlV IVI^
— T -PRREIK U.C2.MBC.
1 echnologischen Mitteilungen des Bayerischen Gewerbemuseums werden nach der Ausstellung als selbståndige Zeitung
weiterbestehen. — Nachdruck ist im Allgemeinen tinter deutlicher Quellenangabe gestattet. Ausnahmen sind durch
Bemerkungen am Anfang der betreffenden Artikel gekennzeichnet.
Alle Sendungen, die diesen Teil der Ausstellungszeitung betreffen, bitten wir direkt an den Schriftleiter zu adressieren.
!TKHNOLOaSCHE
hiTTEiLUNCEN
BAVERISCHEN
EWERBEMU5EUM5 i N
NURNBERd
Schriftleitung: Dr. Otto Edelmann, Oberingenieur am Bayerischen Qewerbemuseum in Nurnberg.
Inhaltsangabe: Die Trennung von Fabrik und Handwerk von Kammersekretår Pape, Insterburg. — Ursache, Verlauf und Verhutung
von Explosionen in Aluminiumbronzefabriken von Prof. Dr. Hans Stockmeier, Nurnberg. (Fortsetzung statt SchluB.) — Die
autogene Schweifiung von Dr. FraaB, Nurnberg. (SchluB.) — Allerlei aus der Praxis. - Technischer Auskunftsbriefkasten.
Die Trennung von Fabrik und Handwerk
von Kammersekretår
Die gesamte Gutererzeugung eines Volkes trennt
man bekanntlich in die Urproduktion oder
Stoffgewinnung und in die Industrie oder
Stoffveredelung. Zur Urproduktion rechnet man die
Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht und Fischerei,
sowie den Berg- und Huttenbau. Unter Industrie
versteht man im volkswirtschaftlichen Sinne die Um-
wandlung und Veredelung der Rohstoffe zu
nutzlichen Gutern durch die Arbeit.
Wir mussen nun 3 Hauptformen des industriellen
Betriebes unterscheiden: 1. das Handwerk, 2. die
Fabrikindustrie und 3. die Hausindustrie. Die
Gewerbeordnung fur das Deutsche Reich nennt als
4. Form die sogen. Motorwerkståtten. Alle diese
i ormen konnen im gewerblichen Leben vereinigt oder
getrennt zur Anwendung kommen. Bei der Einzel-
auffuhrung wird allerdings die Unterscheidungsgrenze
"ltmals recht unklar hervortreten und besonders
zwischen Fabrik und Handwerk haben sich infolge
der modernen Produktionsverhåltnisse die Begriff-
Bierkmale wesentlich veråndert.
Line gesetzliche Definition fur die Begriffe „Fabrik
und Handwerk" ist nicht vorhanden. Die deutsche
E^etzgebung uberlåBt streitige Falle der Entscheidung
er Behorden, verlangt jedoch nach dem Gesetz vom
• Jwli 1891 bei Fabriken, die mindestens 20 Arbeiter
eschåftigen, den ErlaB einer Arbeitsordnung.
Es haben sich nun aus diesem Mangel einer
renzlinie fur diese beiden so hochwichtigen Betriebs-
Pape, Insterburg.
arten mancherlei Schwierigkeiten sowohl fur die Be-
teiligten selbst als auch fur die in Frage kommenden
Behorden ergeben. Diese Schwierigkeiten åuBern sich
insbesondere nach folgenden Richtungen:
1. Welche Betriebsarten (Handwerk oder Fabrik)
gehoren der Handwerkskammer und welche
der Handelskammer-Organisation an?
2. Welche Betriebe sind als zwangsinnungspflichtig
und zugehorig zum Handwerk zu erklåren?
3. Auf welche Betriebe finden die Arbeiterschutz-
bestimmungen Anwendung? Wer ist Handwerks-
lehrling und wer jugendlicher Arbeiter?
4. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem
Fehlen stichaltiger Kriterien fur beide Betriebs-
arten?
An der richtigen Klassifikation haben die beteiligten
Betriebsinhaber schon deshalb ein dringendes Interesse,
weil von ihr die Leistungen von Beitrågen fur die be-
zuglichen Standesorganisationen abhångt und ferner die
Ubertretung der gesetzlichen Vorschriften empfindlich
bestraft wird.
Wiederholt haben die deutschen Handels- und
Handwerkskammern Vorschlåge zur Beseitigung der
Orenzstreitigkeiten gemacht, bisher aber vergeblich.
Die Regierungen standen zunachst der Angelegenheit
kuhl gegenuber, bis der deutsche Handwerks- und
Gewerbekammertag endlich energisch die gesetzliche
Regelung der Frage sowie ferner die Schaffung
einer Reichsbehorde zur hochsten Entscheidung