ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Seife 44 Bayerifche 3ubHflums»handes »flusHenung 1006 Nr. S der Streitigkeiten uber die Zugehorigkeit zum Hand- werk oder zur Fabrik verlangte. Seitdem ist die Frage wiederholt im Reichstage sowie auch in zahlreichen Landesparlamenten eingehend erortert worden. Von Vertretern der Reichsregierung ist neuerdings erklårt worden, da6 bei nåchster Gelegenheit Qesetzesvor- schlåge nach dieser Richtung hin zu erwarten sein duriten. Der preuBische Minister fur Handel und Gewerbe hat kurzlich in einetn ErlaB die Ansicht vertreten, dali fur die Zuweisung eines Betriebes zur Zwangsinnung oder Handwerkskammer nicht allein sein Omfang das entseheidende Merkmal bilden soll, sondern die ganzen Betriebsverhåltnisse berucksichHgt werden mussen. In einem anderen ErlaB bringt der Minister zum Aus- druck, daB die Zugehorigkeit eines Betriebes zur Handelskammer-Organisation im allgemeinen von der Eintragung ins Handelsregister abhangig ist. „Nach den maBgebenden Bestimmungen des Handelsgesetz- buches sind Handwerksbetriebe von der Eintragung jns Handelsregister ausgeschlossen. Insoweit solche Betriebe die Bearbeitung und Verarbeitung von Waren fur andere oder die Geschåfte einer Druckerei zum Gegenstande haben, gelten sie — bei handwerks- maBigem Umfange — nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und 9 des Handelsgesetzbuches uberhaupt nicht als Handels- gewerbe. Gewerbe ferner, in denen von dem Onter- nehmer angeschaffte Waren be- oder verarbeitet werden, sind zwar stets Handelsgewerbe, doch unterliegen sie nach § 4 ebenda, sofern sie von Handwerkern betrieben werden, nicht den Vorschriften uber die Firmen, mithin auch nicht der Eintragung ins Handelsregister. Fur die Kaufmanns-Eigenschaft aus § 2 des Handelsgesetz- buches endlich ist Voraussetzung, daB das Unter- nehmen einen kaufmannisch eingerichteten Geschafts- betrieb erfordert, und auBerdem die Firma des Unter- nehmers in das Handelsregister eingetragen ist. Dieser zweiten Voraussetzung kann aber ein handwerks- maBiger Betrieb nicht genugen, eben well nach § 4 die Vorschriften uber Firmen auf Handwerker keine Anwendung finden." Aus diesen EntschlieBungen geht unzweideutig hervor, daB Handwerker von der pflichtmaBigen Ein- tragung ins Handelsregister und demzufolge von der Einbeziehung in die Handelskammer ausgeschlossen sind. Die freiwillige Eintragung ist selbstverstandlich nach wie vor gestattet. In solchen Fallen ist auch eine Doppelbesteuerung unvermeidlich. Bezuglich der Auffassung uber die handwerksmaBige Natur eines Betriebes wird darauf hingewiesen, daB fur die Aus- legung sein Omfang nicht das allein entseheidende Merkmal ist, sondern die ganzen Betriebsverhåltnisse berucksichtigt werden mussen. Neuerdings sind auch zahlreiche Entscheidungen von Oberlandesgerichten etc. ergangen, die denselben Standpunkt einnehmen. Die Frage, welche Betriebe der Handelskammer-Organisation angehoren, kann danach wohl als gelost betrachtet werden und durfte wohl nur noch in seltenen Fallen Grund zum Interpretieren bieten. Viel schwieriger ist es dagegen, das Merkmal der Zugehorigkeit zum Handwerk festzustellen. Eine Definition der Begriffe „Handwerk" und „Handwerker" gibt das Gesetz nicht. Die Frage, ob ein handwerks- maBiger Betrieb vorliegt, soll nach den Motiven (1895/97 S. 64) unter Berucksichtigung der Omstande des Einzel- fålles entschieden werden. (Als Anhaltspunkte fur die Beurteilung sollen im Anschlusse an die Rechtsprechung des Reichsgerichts namentlich folgende Merkmale dienen: die GroBe und Ausdehnung der vorhandenen Råumlichkeiten; der Omfang und Wert der hergestellten Jahresmenge; die Art der Arbeitsteilung und die mehr mechanische oder mehr kunstgemaBe Mitwirkung der Arbeiter; die mehr oder minder umfassende Verwendung von Arbeitsmaschinen, die Herstellung der Gegenstande auf Bestellung und zum Einzelverkauf oder auf Vorrat oder zum Massenabsatz (auch Halbfabrikate); der Gharakter des Betriebes als Hilfsbetrieb der Maschinen- und GroBindustrie, namentlich die Anfertigung von Spezialitåten; die personliche Beteiligung des Betriebs- unternehmers an der Herstellung der Gegenstande oder die Beschrankung seiner Tåtigkeit auf die kauf- mannische Leitung des Onternehmens; die handwerks- maBige Ausbildung von Eehrlingen und die Be- schaftigung jugendlicher Arbeiter. Die neueren Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehorden fuhren durchweg diese Kriterien an, aber nicht im Zusammenhange, sondern je nach den Charaktereigenschaften des Betriebes einzeln Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb als Hahd- werk oder Fabrik anzusehen ist, muB zunachst Art und Charakterdesselben festgestelltundsodann gepruft werden, welche geschichtliche Entwickelung der Betrieb durchzu- machen hatte. Danach konnen die obigen Kennzeichen als Richtungslinien angenommen werden. Eine genaue Prufung dieser Merkmale ist in jedem Falle notwendig. Die Arbeitsmethode in einem Fabrikbetriebe ist eine rein mechanische und beruht auf der umfang- reichen Verwendung von Arbeitsmaschinen bei weit- gehender Arbeitsteilung. Der Fabrikarbeiter sieht das Arbeitsstuck nur in einem gewissen Entwickelungs- stadium und hat es mit immer gleichen Handgriffen zu bearbeiten. Sein Arbeitsplan ist nur eine Durchgangs- station fur das Fabrikat. In einem handwerksmaBigen Betriebe bleibt das Arbeitsstuck vom Beginn der Bearbeitung an bis zur endgultigen Fertigstellung meist in derselben Hand. Charakteristisch ist in den meisten Fallen die Verwen- dung oder Nichtverwendung von Kraftmaschinen. Allerdings gibt es auch Fabrikbetriebe, in welchen weder Kraft- noch Arbeitsmaschinen benutzt werden. So hat z. B. ein Reichsgerichtsurteil ein Damen- Konfektionsgeschaft ohne jede elementåre Betriebskraft auf Grund anderer Merkmale als Fabrikbetrieb bezeichnet. (SchluB folgt.) :□ ...........-