ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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. ■ ZÆRREiHuCa.NBC. 1 ecnnologischen Mitteilungen des Bayerischen Qewerbemuseums werden nach der Ausstellung als selbstandige Zeitung TECHNOLOQSCHE niTTEILUNCEN . DES BAVERI5CHEN CE\X/ERB>EMU5EUMS IN NURNBERO {æ^vuavamamkum™^^ weiterbestehen. — Nachdruck ist nur mit Genehmigung der Schriftleitung gestattet. Alle Sendungen, die diesen Teil der Ausstellungszeitung betreffen, bitten wir direkt an den Schriftleiter zu adressieren. Schriftleitung: Dr. Otto Edelmann, Oberingenieur am Bayerischen Gewerbemuseum in Nurnberg. nhaltsangabe: Gebrauchsmuster und Qeschmacksmuster von Ingenieur Hammer, Nurnberg. — Ursache, Verlauf und Verhutung von Explosionen in Aluminiumbronzefabriken von Prof. Dr. Hans Stockmeier, Nurnberg. (SchluB.) — Die Trennung von Fabrik und Handwerk von Kammersekretår Pape, Insterburg. (SchluB.) — Allerlei aus der Praxis. — Korrespondenz. Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Von Ingenieur Hammer, Nurnberg. Im folgenden sollen diejenigen gewerblichen Rechts- schutzgesetze einer Besprechung unterzogen werden, - welche man allgemein mit der Bezeichnung „Muster- schutz“ benennt. Wenn auch diese Abkurzung in ge- W|ssem Sinne berechtigt ist, so ware es trotzdem wunschenswert, wenn sich die beteiligten Kreise ver- dnlaBt sehen wurden, die in Frage kommenden Schutz- 'echte beim richtigen Namen zu nennen, einesteils, um sofort darzutun, um welche Art „Musterschutz" es sich handelt, andernteils, um aufklårend auf diejenigen ein- zuwirken, welchen die Kenntnis mangelt, daB man unter Musterschutz zwei verschiedene Schutzarten ver- steht. Diese Unkenntnis kann namlich dazu fuhren, ^aB ein Qewerbetreibender fur irgend einen Gegen- stand ein Schutzrecht erwirkt, welches wirkungslos Icibt, weil das scheinbar geschutzte Objekt nicht den edingungen entspricht, welche das betr. Gesetz fur ^as Vorhandensein eines schutzfahigen Musters voraus- setzt. Derartige Falle, daB ein rechtsunwirksamer Schutz auf Grund der Verkennung der zu wahlenden Schutz- art erwirkt wird, sind keineswegs selten und des ofteren .s*ch diese Unkenntnis bitter geracht, da der ver- Dieintlich geschutzte Gegenstand gewissermaBen vogel- Ei ist und von jedermann, wobei von der legalen onkurrenz abgesehen wird, nachgeahmt werden kann. Wie in den obigen Ausfuhrungen bereits ange- eutet ist, versteht man unter der Bezeichnung „Muster- ciutz“ zwei verschiedene Schutzarten und zwar den Luitz der Gebrauchsmuster und das Urheberrecht an Mustern und Modellen. (Geschmacksmusterschutz.) Dem ersteren liegt das Gesetz betr. den Schutz von Ge- brauchsmustern vom 1. Juni 1891 zu Grunde, wahrend die sogenannten Geschmacksmuster unter das Muster- schutzgesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 fallen. Da nun sowohl ein Gebrauchsmusterschutz, als auch ein Geschmacksmusterschutz ohne materielle Prufung, d. h. ohne Prufung hinsichtlich der Neuheit des Schutzgegenstandes und ohne Prufung, ob die ge- wahlte Schutzart die zutreffende ist, eingetragen wird, so ist naturgemaB die Gefahr, in den Besitz eines rechts- unwirksamen Schutzes zu gelangen, eine sehr groBe. Hier soll gleich bemerkt werden, daB Gebrauchsmuster beim Kaiserlichen Patentamte, Geschmacksmuster hin- gegen bei den zustandigen mit der Fuhrung der Handels- register betrauten Gerichten zur Eintragung anzumelden sind. Weiterhin ist erganzend zu bemerken, daB das Kaiserliche Patentamt in neuerer Zeit bei Gebrauchs- musteranmeldungen, welche unter das Geschmacks- musterschutzgesetz fallen, dem Schutzsucher in der Regel seine Bedenken kundgibt, ohne daB es jedoch die Eintragung verweigert, wenn der Schutzsucher darauf besteht. Auch bei den Registergerichten, ins- besondere bei demjenigen Nurnbergs, pflegt man seit geraumer Zeit die Schutzsucher in zweifelhaften Fallen zu saehverstandiger Ratserholung zu veranlassen. Wenn nun auch durch diese MaBnahmen eine erhebliche Zahl von Mustern dem unzutreffenden Schutz- gebiet entrissen werden, so sind die gegenteiligen Falle