Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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1 ecnnologischen Mitteilungen des Bayerischen Qewerbemuseums werden nach der Ausstellung als selbstandige Zeitung
TECHNOLOQSCHE
niTTEILUNCEN
. DES
BAVERI5CHEN
CE\X/ERB>EMU5EUMS IN
NURNBERO
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weiterbestehen. — Nachdruck ist nur mit Genehmigung der Schriftleitung gestattet.
Alle Sendungen, die diesen Teil der Ausstellungszeitung betreffen, bitten wir direkt an den Schriftleiter zu adressieren.
Schriftleitung: Dr. Otto Edelmann, Oberingenieur am Bayerischen Gewerbemuseum in Nurnberg.
nhaltsangabe: Gebrauchsmuster und Qeschmacksmuster von Ingenieur Hammer, Nurnberg. — Ursache, Verlauf und Verhutung von
Explosionen in Aluminiumbronzefabriken von Prof. Dr. Hans Stockmeier, Nurnberg. (SchluB.) — Die Trennung von Fabrik
und Handwerk von Kammersekretår Pape, Insterburg. (SchluB.) — Allerlei aus der Praxis. — Korrespondenz.
Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster.
Von Ingenieur Hammer, Nurnberg.
Im folgenden sollen diejenigen gewerblichen Rechts-
schutzgesetze einer Besprechung unterzogen werden,
- welche man allgemein mit der Bezeichnung „Muster-
schutz“ benennt. Wenn auch diese Abkurzung in ge-
W|ssem Sinne berechtigt ist, so ware es trotzdem
wunschenswert, wenn sich die beteiligten Kreise ver-
dnlaBt sehen wurden, die in Frage kommenden Schutz-
'echte beim richtigen Namen zu nennen, einesteils, um
sofort darzutun, um welche Art „Musterschutz" es sich
handelt, andernteils, um aufklårend auf diejenigen ein-
zuwirken, welchen die Kenntnis mangelt, daB man
unter Musterschutz zwei verschiedene Schutzarten ver-
steht. Diese Unkenntnis kann namlich dazu fuhren,
^aB ein Qewerbetreibender fur irgend einen Gegen-
stand ein Schutzrecht erwirkt, welches wirkungslos
Icibt, weil das scheinbar geschutzte Objekt nicht den
edingungen entspricht, welche das betr. Gesetz fur
^as Vorhandensein eines schutzfahigen Musters voraus-
setzt.
Derartige Falle, daB ein rechtsunwirksamer Schutz
auf Grund der Verkennung der zu wahlenden Schutz-
art erwirkt wird, sind keineswegs selten und des ofteren
.s*ch diese Unkenntnis bitter geracht, da der ver-
Dieintlich geschutzte Gegenstand gewissermaBen vogel-
Ei ist und von jedermann, wobei von der legalen
onkurrenz abgesehen wird, nachgeahmt werden kann.
Wie in den obigen Ausfuhrungen bereits ange-
eutet ist, versteht man unter der Bezeichnung „Muster-
ciutz“ zwei verschiedene Schutzarten und zwar den
Luitz der Gebrauchsmuster und das Urheberrecht an
Mustern und Modellen. (Geschmacksmusterschutz.) Dem
ersteren liegt das Gesetz betr. den Schutz von Ge-
brauchsmustern vom 1. Juni 1891 zu Grunde, wahrend
die sogenannten Geschmacksmuster unter das Muster-
schutzgesetz betr. das Urheberrecht an Mustern und
Modellen vom 11. Januar 1876 fallen.
Da nun sowohl ein Gebrauchsmusterschutz, als
auch ein Geschmacksmusterschutz ohne materielle
Prufung, d. h. ohne Prufung hinsichtlich der Neuheit
des Schutzgegenstandes und ohne Prufung, ob die ge-
wahlte Schutzart die zutreffende ist, eingetragen wird,
so ist naturgemaB die Gefahr, in den Besitz eines rechts-
unwirksamen Schutzes zu gelangen, eine sehr groBe.
Hier soll gleich bemerkt werden, daB Gebrauchsmuster
beim Kaiserlichen Patentamte, Geschmacksmuster hin-
gegen bei den zustandigen mit der Fuhrung der Handels-
register betrauten Gerichten zur Eintragung anzumelden
sind. Weiterhin ist erganzend zu bemerken, daB das
Kaiserliche Patentamt in neuerer Zeit bei Gebrauchs-
musteranmeldungen, welche unter das Geschmacks-
musterschutzgesetz fallen, dem Schutzsucher in der
Regel seine Bedenken kundgibt, ohne daB es jedoch
die Eintragung verweigert, wenn der Schutzsucher
darauf besteht. Auch bei den Registergerichten, ins-
besondere bei demjenigen Nurnbergs, pflegt man seit
geraumer Zeit die Schutzsucher in zweifelhaften Fallen
zu saehverstandiger Ratserholung zu veranlassen.
Wenn nun auch durch diese MaBnahmen eine
erhebliche Zahl von Mustern dem unzutreffenden Schutz-
gebiet entrissen werden, so sind die gegenteiligen Falle