Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Seite 66
Bayerifche Uubildums - Landes-Huslfellung 1906
Hr. 3
doch immer noch håufig genug, um die Veroffent-
lichung einiger aufklårenden Worte zu rechtfertigen.
Qehen wir zunåchst von dem Gebrauchsmuster-
schutzgesetz aus, und suchen wir zu ermitteln, welche
Gegenstånde durch dieses Gesetz geschutzt werden
sollen. Der § 1 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
»Modelle von Arbeitsgeråtschaften oder Gebrauchs-
gegenstånden oder von Teilen derselben werden, inso-
weit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dureb eine
nette Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen
sollen, als Gebrauebsmuster naeb MaBgabe dieses Ge-
setzes geschutzt.
Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur
Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmel-
dung bereits in offentlichen Druckschriften beschrieben
oder im Inlande offenkundig benutzt sind."
Im Absatz 1 dieses Gesetzesparagraphen fallt uns
nun zunåchst der Begriff »Modeli" auf, sodann die
Bestimmung, daB nur die Modelle von Arbeitsgeråt-
schaften oder Gebrauchsgegenstånden oder Teilen der-
selben als schutzfåhig erachtet werden, welche dem
Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Ge-
staltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen.
Durch diese Bestimmung ist die Grenze zwischen
den Gebrauchsmustern und den spater zu besprechen-
den Geschmacksmustern gezogen, welcb letztere wobl
gleicbzeitig aueb Gebrauebsmuster sein konnen, die
aber binsicbtlicb ibrer die Ausscbmuckung betreffenden
Merkmale immer unter das Geschmacksmusterschutz-
gesetz fallen.
Ein derartiger Hinweis findet sich aucb in den
vom Kaiserl. Patentamt berausgegebenen Auszugen
betreffend das Patent-, Gebrauebsmuster- und Waren-
zeichenreebt. Es ist in diesen Druckschriften dem § 1
des Gebrauebsmustersehutzgesetzes nachstehende An-
merkung beigefugt:
„Die Neuerung muB auf eine Forderung des
Arbeits- oder Gebrauehsmusterzweekes gerichtet sein.
Beziebt sich die Neuerung auf ein schones, geschmack-
volles AuBere, so findet das Gesetz, betr. das Urheber-
recht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876
(Reichs-Gesetzblatt Seite 11) Anwendung."
Wie aus obigem bervorgebt, ist die Grenze zwischen
beiden Schutzarten verhåltnismåBig leicbt zu zieben und
demgemåB wird man uber die fur einen bestimmten
Gegenstand zu wåblende Schutzart kaum im Zweifel
sein konnen. Viel schwieriger ist hingegen die De-
finition des Begriffes »Modell" d. b. die Feststellung,
ob der zu schutzende Gegenstand als ein Modell im
Sinne des Gebrauebsmustersehutzgesetzes zu erachten
ist. Unter der aus dem Gesetz sprechenden Forderung,
daB der zu schutzende Gegenstand durch ein Modell
darstellbar sein muB, verstebt die Mebrzahl der Kommen-
tatoren, daB die Neuerung »råumlich" bestimmbar sein
soli. Dies bedingt aber nicht, daB Flåchenmuster unter
allen Umstånden vom Gebrauchsmusterschutz auszu-
schlieBen sind, sondern die gerichtlicben Entscheidungen
lassen uns allerdings mit einiger Einschrånkung er-
kennen, daB ein Flåchenmuster unter bestimmten Voraus-
setzungen gebraucbsmusterschutzfåhig sein karm. Zum
besseren Verståndnis seien bier einige Entscheidungen
mitgeteilt, in welcben, wie bereits oben erwåbnt unter
Einschrånkungen ausgesprochen ist, unter welcben
Umstånden ein Flåchenmuster als Modell im Sinne des
Gebrauebsmustersehutzgesetzes angeseben werden kann.
»Flåchenerzeugnisse sind als Gebrauebsmuster
jedenfalls dann nicht schutzbar, wenn sie lediglich
das Ausdrucksmittel fur eine geistige Tåtigkeit sind."
(Landericht I Berlin, Kammer fur Handelssachen, ErlaB
vom 27. November 1903.)
„Ansichtspostkarten, deren aufgedruckte Darstel-
lungen bei durebsebeinendem Lichte in verånderter Farbe
erscheinen, sind des Schutzes nicht fåhig." (Entscheidung
des Reichsgerichtes 1. Zivilsenat, 29. Oktober 1900.)
Es sei bemerkt, daB es sich bei dieser Klagesacbe
um Ansicbtskarten handelte, die ihre Farbe dadurch
verånderten, daB man die gleiche Darstellung in anderen
Farben auf die Ruckseite des Papiers aufdruckte und
dann binterklebte. Auf diese Weise konnten Dar-
stellungen, die in Tagesbeleuchtung aufgedruckt sind,
sich bei durebsebeinendem Licht in Naebtstimmung,
Winterlandsebaften in Sommerlandschaften verwandeln
und Åhnliches mehr." Die oben zitierte Entscheidung
wird nun u. a. wie folgt begrundet: »Die von dem
Beklagten bergestellten Ansichtspostkarten baben naeb
ibrer Eigenart uberbaupt keinen Anspruch auf Schutz
naeb MaBgabe des Gesetzes uber den Schutz von
Gebrauchsmustern. Sie fallen uberbaupt nicht in
den Bereich dieses Gesetzes; denn sie bieten kein
Modell im Sinne des § 1 des Gesetzes, wei1 die An-
ordnung der Hinterklebung des einen Bildes hinter
das andere keine plastisch wirkende und so ais Modell
darstellbare Verånderung der Formgestalt, sondern
lediglich ein Verfab ren entbålt, welcbes eine gewisse
åsthetische Wirkung zweier Bilder im Verhåltnis zu
einander erzielen soli. Ein Verfabren aber kann naeb
dem Gesetze vom 1. Juni 1891 nicht geschutzt werden.
Ansichtspostkarten dieser Art dienen aucb nicht einem
Arbeits- oder Gebrauchszweck, wie ibn der § 1 voraus-
setzt, nåmlich einem wirtschaftlicben oder technischen
Nutzzweck, welcber die Gebraucbsfåhigkeit der Sache
zu steigern bestimmt ist. Sie enthalten vielmebr nur
Flåchenverzierungen, welche dazu bestimmt sind, den
Formensinn zu befriedigen, und eine åsthetische Wirkung
zu erzielen und liegen eben damit auBerhalb des
Gebietes, welcbes das Gebrauchsmusterschutzgesetz
ordnen will."
Eine weitere sebr interessante Entscheidung des
Reichsgerichtes lautet wie folgt: „Flåchenmuster (Arbeiter-
karten fur Kontrolluhren) sind jedenfalls dann nicht
des Schutzes als Gebrauebsmuster fåhig, wenn die auf
ihr befindlicbe Darstellung sich in Schriftzeichen in
ibrer sprachlichen Bedeutung erschopft und es sich
somit um keine teebnisebe Neuerung, sondern um eine