ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seite 66 Bayerifche Uubildums - Landes-Huslfellung 1906 Hr. 3 doch immer noch håufig genug, um die Veroffent- lichung einiger aufklårenden Worte zu rechtfertigen. Qehen wir zunåchst von dem Gebrauchsmuster- schutzgesetz aus, und suchen wir zu ermitteln, welche Gegenstånde durch dieses Gesetz geschutzt werden sollen. Der § 1 dieses Gesetzes lautet wie folgt: »Modelle von Arbeitsgeråtschaften oder Gebrauchs- gegenstånden oder von Teilen derselben werden, inso- weit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dureb eine nette Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauebsmuster naeb MaBgabe dieses Ge- setzes geschutzt. Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmel- dung bereits in offentlichen Druckschriften beschrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind." Im Absatz 1 dieses Gesetzesparagraphen fallt uns nun zunåchst der Begriff »Modeli" auf, sodann die Bestimmung, daB nur die Modelle von Arbeitsgeråt- schaften oder Gebrauchsgegenstånden oder Teilen der- selben als schutzfåhig erachtet werden, welche dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Ge- staltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Durch diese Bestimmung ist die Grenze zwischen den Gebrauchsmustern und den spater zu besprechen- den Geschmacksmustern gezogen, welcb letztere wobl gleicbzeitig aueb Gebrauebsmuster sein konnen, die aber binsicbtlicb ibrer die Ausscbmuckung betreffenden Merkmale immer unter das Geschmacksmusterschutz- gesetz fallen. Ein derartiger Hinweis findet sich aucb in den vom Kaiserl. Patentamt berausgegebenen Auszugen betreffend das Patent-, Gebrauebsmuster- und Waren- zeichenreebt. Es ist in diesen Druckschriften dem § 1 des Gebrauebsmustersehutzgesetzes nachstehende An- merkung beigefugt: „Die Neuerung muB auf eine Forderung des Arbeits- oder Gebrauehsmusterzweekes gerichtet sein. Beziebt sich die Neuerung auf ein schones, geschmack- volles AuBere, so findet das Gesetz, betr. das Urheber- recht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1876 (Reichs-Gesetzblatt Seite 11) Anwendung." Wie aus obigem bervorgebt, ist die Grenze zwischen beiden Schutzarten verhåltnismåBig leicbt zu zieben und demgemåB wird man uber die fur einen bestimmten Gegenstand zu wåblende Schutzart kaum im Zweifel sein konnen. Viel schwieriger ist hingegen die De- finition des Begriffes »Modell" d. b. die Feststellung, ob der zu schutzende Gegenstand als ein Modell im Sinne des Gebrauebsmustersehutzgesetzes zu erachten ist. Unter der aus dem Gesetz sprechenden Forderung, daB der zu schutzende Gegenstand durch ein Modell darstellbar sein muB, verstebt die Mebrzahl der Kommen- tatoren, daB die Neuerung »råumlich" bestimmbar sein soli. Dies bedingt aber nicht, daB Flåchenmuster unter allen Umstånden vom Gebrauchsmusterschutz auszu- schlieBen sind, sondern die gerichtlicben Entscheidungen lassen uns allerdings mit einiger Einschrånkung er- kennen, daB ein Flåchenmuster unter bestimmten Voraus- setzungen gebraucbsmusterschutzfåhig sein karm. Zum besseren Verståndnis seien bier einige Entscheidungen mitgeteilt, in welcben, wie bereits oben erwåbnt unter Einschrånkungen ausgesprochen ist, unter welcben Umstånden ein Flåchenmuster als Modell im Sinne des Gebrauebsmustersehutzgesetzes angeseben werden kann. »Flåchenerzeugnisse sind als Gebrauebsmuster jedenfalls dann nicht schutzbar, wenn sie lediglich das Ausdrucksmittel fur eine geistige Tåtigkeit sind." (Landericht I Berlin, Kammer fur Handelssachen, ErlaB vom 27. November 1903.) „Ansichtspostkarten, deren aufgedruckte Darstel- lungen bei durebsebeinendem Lichte in verånderter Farbe erscheinen, sind des Schutzes nicht fåhig." (Entscheidung des Reichsgerichtes 1. Zivilsenat, 29. Oktober 1900.) Es sei bemerkt, daB es sich bei dieser Klagesacbe um Ansicbtskarten handelte, die ihre Farbe dadurch verånderten, daB man die gleiche Darstellung in anderen Farben auf die Ruckseite des Papiers aufdruckte und dann binterklebte. Auf diese Weise konnten Dar- stellungen, die in Tagesbeleuchtung aufgedruckt sind, sich bei durebsebeinendem Licht in Naebtstimmung, Winterlandsebaften in Sommerlandschaften verwandeln und Åhnliches mehr." Die oben zitierte Entscheidung wird nun u. a. wie folgt begrundet: »Die von dem Beklagten bergestellten Ansichtspostkarten baben naeb ibrer Eigenart uberbaupt keinen Anspruch auf Schutz naeb MaBgabe des Gesetzes uber den Schutz von Gebrauchsmustern. Sie fallen uberbaupt nicht in den Bereich dieses Gesetzes; denn sie bieten kein Modell im Sinne des § 1 des Gesetzes, wei1 die An- ordnung der Hinterklebung des einen Bildes hinter das andere keine plastisch wirkende und so ais Modell darstellbare Verånderung der Formgestalt, sondern lediglich ein Verfab ren entbålt, welcbes eine gewisse åsthetische Wirkung zweier Bilder im Verhåltnis zu einander erzielen soli. Ein Verfabren aber kann naeb dem Gesetze vom 1. Juni 1891 nicht geschutzt werden. Ansichtspostkarten dieser Art dienen aucb nicht einem Arbeits- oder Gebrauchszweck, wie ibn der § 1 voraus- setzt, nåmlich einem wirtschaftlicben oder technischen Nutzzweck, welcber die Gebraucbsfåhigkeit der Sache zu steigern bestimmt ist. Sie enthalten vielmebr nur Flåchenverzierungen, welche dazu bestimmt sind, den Formensinn zu befriedigen, und eine åsthetische Wirkung zu erzielen und liegen eben damit auBerhalb des Gebietes, welcbes das Gebrauchsmusterschutzgesetz ordnen will." Eine weitere sebr interessante Entscheidung des Reichsgerichtes lautet wie folgt: „Flåchenmuster (Arbeiter- karten fur Kontrolluhren) sind jedenfalls dann nicht des Schutzes als Gebrauebsmuster fåhig, wenn die auf ihr befindlicbe Darstellung sich in Schriftzeichen in ibrer sprachlichen Bedeutung erschopft und es sich somit um keine teebnisebe Neuerung, sondern um eine