Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Ur. 3
Bayerifche Subildums-Landes-Husifellung 1906
Seite 67
fur eine rein geistige Tåtigkeit geeignete Anweisung
handelt. Es kann hierauf nur der Schriftwerkschutz in
Frage kommen."
In der Entscheidungsbegrundung wird u. a. aus-
gefuhrt: „Der Senat hat kernen Zweifel daruber, daB
Flåchenmuster, wenn uberhaupt, doch nur in-
sofern des Gebrauchsmusterschutzes fåhig sind,
als sich der Erfindungsgedanke in einer åuBeren
Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung verkorpert,
nicht aber dann, wenn die Darstellung lediglich durch
Schriftzeichen in ihrer sprachlichen Bedeutung erfolgt,
bei denen somit die åuBere Anordnung als solche
belanglos ist."
Weiter wird in der Entscheidungsbegrundung
folgendes hervorgehoben: „Fur das Gebiet des
Gebrauchsmusterschutzes, falls man i hn auf
Flåchenmuster ausdehnen zu konnen glaubt,
konnten beispielsweise die auch in der Literatur bei
Erorterung dieser Erage angefuhrten, mit Schriftzeichen
versehenen Tafeln eines Augenarztes zur
Prufung der Kurzsichtigkeit, wenn sie neu er-
funden wurden, in Betracht kommen, weil hier in
gewissem Sinne noch von der Darstellung in einem
Modelle gesprochen werden kann. Bei dieser Vor-
richtung handelt es sich nicht um die sprachliche Be-
deutung von Schriftzeichen, sondern um eine Wirkung,
welche sie durch ihre GroBenverhåltnisse und Zu-
sammenstellung, somit durch eine åuBere Gestaltung
der Tafel auf das Auge ausuben."
Zu diesen Entscheidungen bezuglich der Schutz-
fahigkeit von Elåchenmustern sei bemerkt, daB unsere
bekanntesten Kommentatoren auf dem Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes verschiedener Meinung
hieruber sind und es ist daher dringend anzuraten, in
Zweifelfållen einen Fachmann zu konsultieren, um
wenigstens den strittigen Gegenstand demjenigen
Schutzgebiet zuweisen zu konnen, welchem er auf
Grund der in åhnlichen Eållen gemachten Erfahrungen
zuzufuhren ist.
1m Nachstehenden sei nun auf Grund gerichtlicher
Entscheidungen darauf hingewiesen, welche Gegen-
stande den Schutz eines Gebrauchsmusters nicht genieBen
konnen. Hierher gehbren in erster Linie die Maschinen,
insbesondere sind komplizierte Maschinen nach der
Rechtsprechung des Reichsgerichtes von dem Ge-
brauchsmusterschutz ausgeschlossen. Relativ einfache
Maschinen, beispielsweise Maschinen fur den Haus-
gebrauch (Eismaschinen, Wåschemangeln, Fleischhack-
maschinen, Brot- und Zuckerschneidmaschinen u. s. f.)
sind hingegen schutzfåhig. Auch eine Reihe von
landwirtschaftlichen Maschinen (Futterschneidmaschinen
und dergl.) konnen als Gebrauchsmuster geschutzt
werden.
Selbstredend sind in obiger Aufzåhlung nicht alle
diejenigen Maschinen genannt, welche als Gebrauchs-
muster in Erage kommen konnen, da der Begriff
„Maschine" eben ein sehr dehnbarer ist. Es sei hier
an eine Entscheidung des Reichsgerichtes vom 17. Februar
1896 erinnert, in welcher folgendes ausgefuhrt wird:
„Es bleibt jeweiliger Prufung vorbehalten, ob eine
als „Maschine" bezeichnete Arbeitsvorrichtung des Ge-
brauchsmusterschutzes fåhig ist. Der Name „Maschine"
kann deshalb nicht den Ausschlag geben dafur, ob ein
Gegenstand des Musterschutzes fåhig ist oder nicht.
Es kommt vielmehr darauf an, ob derselbe nach all-
gemeinem Sprachgebrauch zu den „Arbeitsgeråtschaften"
oder „Gebrauchsgegenstånden" gehort.
(Fortsetzung folgt.)
=□
Ursache, Verlauf und Verhutung von Explosionen
in Aluminiumbronzefabriken
von Prof. Dr. Hans Stockmeier. (SchluB.)
Aber auch diese Wasserstoffbildungen erscheinen
belanglos, solange nicht auf irgend eine Weise
A^ein zundender Funke oder eine Flamme ent-
steht, welche das Explosionsgemisch zur Detonation
bringt. Solche Funkenbildungen konnen aber bei der
Bronzebearbeitung besonders in Steig- und Poliermuhlen
vorkommen. Die meisten Explosionen vollzogen sich
'n den ersteren und zwar vorwiegend dadurch, daB die
Flugel an die Wandung anschlugen, in einem Falle,
daB ein Wellenbruch eintrat, in einem anderen, daB
der Schieber am Boden der Steigmuhle Reibungen
verursachte. Wenn durch Anschlagen von Eisen an
Fisen Eunkenbildung entsteht, so kommt eine Staub-
explosion zu Stande. Aber auch in Poliermuhlen
sind solche aufgetreten und zwar vornehmlich in liegen-
den Apparaten ålterer Konstruktion, bei welchen dic
Bursten am Ende der Welle angebracht waren, wodurch
leicht eine Verschrågung stattfinden konnte: doch trat
auch ein Explosionsvorgang in einer liegenden Potier-
muhle neuer Kunstruktion auf, bei welcher die Bursten
långs der Welle befestigt sind. Obwohl es sich im
letzteren Falle gleichfalls um eine Staubexplosion
handelte, so ist doch die Art und Weise der Funken-
bildung zur Zeit noch unaufgeklårt, weil die beim
Eintritte der Explosion anwesenden Arbeiter sachdien-
liche Angaben nicht zu machen vermochten und die
Besehådigung der Poliermuhle nach der Brandkatastrophe
eine einwandsfreie Deutung nicht mehr zulieB.