ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Ur. 3 Bayerifche Subildums-Landes-Husifellung 1906 Seite 67 fur eine rein geistige Tåtigkeit geeignete Anweisung handelt. Es kann hierauf nur der Schriftwerkschutz in Frage kommen." In der Entscheidungsbegrundung wird u. a. aus- gefuhrt: „Der Senat hat kernen Zweifel daruber, daB Flåchenmuster, wenn uberhaupt, doch nur in- sofern des Gebrauchsmusterschutzes fåhig sind, als sich der Erfindungsgedanke in einer åuBeren Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung verkorpert, nicht aber dann, wenn die Darstellung lediglich durch Schriftzeichen in ihrer sprachlichen Bedeutung erfolgt, bei denen somit die åuBere Anordnung als solche belanglos ist." Weiter wird in der Entscheidungsbegrundung folgendes hervorgehoben: „Fur das Gebiet des Gebrauchsmusterschutzes, falls man i hn auf Flåchenmuster ausdehnen zu konnen glaubt, konnten beispielsweise die auch in der Literatur bei Erorterung dieser Erage angefuhrten, mit Schriftzeichen versehenen Tafeln eines Augenarztes zur Prufung der Kurzsichtigkeit, wenn sie neu er- funden wurden, in Betracht kommen, weil hier in gewissem Sinne noch von der Darstellung in einem Modelle gesprochen werden kann. Bei dieser Vor- richtung handelt es sich nicht um die sprachliche Be- deutung von Schriftzeichen, sondern um eine Wirkung, welche sie durch ihre GroBenverhåltnisse und Zu- sammenstellung, somit durch eine åuBere Gestaltung der Tafel auf das Auge ausuben." Zu diesen Entscheidungen bezuglich der Schutz- fahigkeit von Elåchenmustern sei bemerkt, daB unsere bekanntesten Kommentatoren auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes verschiedener Meinung hieruber sind und es ist daher dringend anzuraten, in Zweifelfållen einen Fachmann zu konsultieren, um wenigstens den strittigen Gegenstand demjenigen Schutzgebiet zuweisen zu konnen, welchem er auf Grund der in åhnlichen Eållen gemachten Erfahrungen zuzufuhren ist. 1m Nachstehenden sei nun auf Grund gerichtlicher Entscheidungen darauf hingewiesen, welche Gegen- stande den Schutz eines Gebrauchsmusters nicht genieBen konnen. Hierher gehbren in erster Linie die Maschinen, insbesondere sind komplizierte Maschinen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes von dem Ge- brauchsmusterschutz ausgeschlossen. Relativ einfache Maschinen, beispielsweise Maschinen fur den Haus- gebrauch (Eismaschinen, Wåschemangeln, Fleischhack- maschinen, Brot- und Zuckerschneidmaschinen u. s. f.) sind hingegen schutzfåhig. Auch eine Reihe von landwirtschaftlichen Maschinen (Futterschneidmaschinen und dergl.) konnen als Gebrauchsmuster geschutzt werden. Selbstredend sind in obiger Aufzåhlung nicht alle diejenigen Maschinen genannt, welche als Gebrauchs- muster in Erage kommen konnen, da der Begriff „Maschine" eben ein sehr dehnbarer ist. Es sei hier an eine Entscheidung des Reichsgerichtes vom 17. Februar 1896 erinnert, in welcher folgendes ausgefuhrt wird: „Es bleibt jeweiliger Prufung vorbehalten, ob eine als „Maschine" bezeichnete Arbeitsvorrichtung des Ge- brauchsmusterschutzes fåhig ist. Der Name „Maschine" kann deshalb nicht den Ausschlag geben dafur, ob ein Gegenstand des Musterschutzes fåhig ist oder nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob derselbe nach all- gemeinem Sprachgebrauch zu den „Arbeitsgeråtschaften" oder „Gebrauchsgegenstånden" gehort. (Fortsetzung folgt.) =□ Ursache, Verlauf und Verhutung von Explosionen in Aluminiumbronzefabriken von Prof. Dr. Hans Stockmeier. (SchluB.) Aber auch diese Wasserstoffbildungen erscheinen belanglos, solange nicht auf irgend eine Weise A^ein zundender Funke oder eine Flamme ent- steht, welche das Explosionsgemisch zur Detonation bringt. Solche Funkenbildungen konnen aber bei der Bronzebearbeitung besonders in Steig- und Poliermuhlen vorkommen. Die meisten Explosionen vollzogen sich 'n den ersteren und zwar vorwiegend dadurch, daB die Flugel an die Wandung anschlugen, in einem Falle, daB ein Wellenbruch eintrat, in einem anderen, daB der Schieber am Boden der Steigmuhle Reibungen verursachte. Wenn durch Anschlagen von Eisen an Fisen Eunkenbildung entsteht, so kommt eine Staub- explosion zu Stande. Aber auch in Poliermuhlen sind solche aufgetreten und zwar vornehmlich in liegen- den Apparaten ålterer Konstruktion, bei welchen dic Bursten am Ende der Welle angebracht waren, wodurch leicht eine Verschrågung stattfinden konnte: doch trat auch ein Explosionsvorgang in einer liegenden Potier- muhle neuer Kunstruktion auf, bei welcher die Bursten långs der Welle befestigt sind. Obwohl es sich im letzteren Falle gleichfalls um eine Staubexplosion handelte, so ist doch die Art und Weise der Funken- bildung zur Zeit noch unaufgeklårt, weil die beim Eintritte der Explosion anwesenden Arbeiter sachdien- liche Angaben nicht zu machen vermochten und die Besehådigung der Poliermuhle nach der Brandkatastrophe eine einwandsfreie Deutung nicht mehr zulieB.