ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Hr. 3 BayeriFche ^ubikfums«handes=flus^telIu^g 1906 Seite 69 Aber selbst wenn es gelingen soilte, nach dieser Richtung hin noch neue Qesichtspunkte zu gewinnen, so dart man sich doch nicht dem Wahne hingeben, da6 damit fortan alle Explosionserscheinungen aus den Aluminiumbronzefabriken verbannt wurden. Mit solehen muB immer gerechnet werden, schon aus dem Grunde, weil auch die weitgehendsten VorbeugungsmaBregeln durch den Hinzutritt von Zufålligkeiten versagen konnen. Wir mussen Anordnungen tretten, daB bel irgend einem Explosionsvorgange Qefahren tur die Menschen nicht bestehen und Brandschåden nur in einem untergeord- neten Grade aufzutreten vermogen. Die Vorschriften der Kgl. Regierung von Mittelfranken vom 23. Dezember 1901 bedeuten bereits einen hochst erfreulichen Schritt nach vorwårts. Bestrebt man sich durchwegs, hohe luftige, aus Stein und Eisen hergestellte, mit Glasdåchern versehene Shed- bauten zu errichten, welche den darin sich aufhaltenden Personen eine groBe Bewegungsfreiheit gestalten und im Falle einer Staubexplosion die Aluminiumflammen unter Durchschlagung des Daches ins Ereie abfuhren, so erscheinen Qefahren tur die Menschen ausgeschlossen. Allerdings mussen auch Vorkehrungen getrotfen werden oder alle Apparate fur die Aluminiumbronzegewinnung sind derartig zu konstruieren, daB beiExplosionsvorgangen die Elammensaulen ausschlieBlich nach oben geleitet werden und seitliche Ausbuchtungen unmoglich sind. Bei manchen jetzt noch im Gebrauche befindlichen Apparaten sind nun im Falle einer Explosion seitliche Flammenausbruche moglich. Es ist deshalb in Erwågung zu ziehen, ob man nicht durch SchutzmaBregeln, ahnlich der Umkleidung der rotierenden Glaskugel, eine voll- ståndige Abhilte schaffen und die Elammensaulen aus- schlieBlich nach oben leiten kbnnte, wodurch ein vollig gefahrloser Zustand tur die sich im Arbeitsraume aut- haltenden Menschen geschatten wurde. Solche Anord- nungen wåren meines Erachtens auch keine derartig kostspieligen, daB sie nicht durchgefuhrt werden kbnnten. --□ Die Trennung von Fabrik und Handwerk von Kammersekretår Pape, Insterburg. Mehr als 100 Urteile und Entscheidungen von Gerichts- und anderen Behorden haben wir uber diese Frage eingehend studiert und kommen danach zu folgendem SchluB: Als Handwerk muB alles das angesehen werden, was nach geschichtlicher Entwickelung, nach Gewohnheits- recht, Art und Charakter der Betriebstatigkeit etc. und nach dem Sprachgebrauch sich als solehes kenn- zeichnet. Uberall da, wo handwerksmåBig vorgebildete bliltskratte (Gesellen und Gehilfen) zur Fertigung der Arbeitsprodukte ertorderlich sind, hat man es mit einem Handwerksbetriebe zu tun. Besonders die historische Entwickelung, die uns die Heranbildung des Handwerks in den Phasen des primitivsten Haus- fleiBes, der Fronhofe, der Lohnwerke und der Zuntte des Mittelalters vor Augen tuhrt, laBt keinen Zweifel daruber autkommen, daB Handwerker jeder Gewerbe- treibende genannt worden ist, der: 1. Waren mit der Hand oder mit eintachen von der Hand gefuhrten Werkzeugen anfertigte; 2. sich der Notwendigkeit der Erlernung seiner Tåtigkeit durch die Stufenfolge eines Lehrlings und eines Gesellen unterwerten muBte; 3. Waren auf Stuckbestellung tester Kunden herstellte und die produzierten Stucke selbstandig an Konsumenten absetzte und 4. jedes Stuck ohne wesentliche Arbeits- teilung von Anfang bis zur Vollendung herstellte. Zur Feststellung des Begriffs Handwerk im Gegen- satz zur Fabrik sind tolgende Merkmale stets von grundsåtzlicher Bedeutung: 1. Alle Betriebe, in denen die Arbeit des gelernten Handwerkers auch bei Benutzung von Maschinen uberwiegt und Gehilfen und Eehrlinge be- (SchluB.) schattigt werden (wie z. B. Backer, Buch- binder, Konditoren, Fleischer, Tischler, Schneider, Schlosser, Uhrmacher, Wagenbauer etc.) oder wo eine mehr kunstgewerbliche Tåtigkeit ob- waltet, wie den Verfertigern chirurgischer Instrumente und der Messerschmiede, bei den Goldschmieden, Malern, Mechanikern und Op- tikern, bei Photographen usw. sind stets reine Handwerksbetriebe und zu den Einrichtungen des Handwerks kostenptlichtig heranzuziehen. 2. Der Begriff »Handwerk" muB uberall da zur Anwendung kommen, wo die den beschåftigten Handwerksgesellen gezahlten Lohne die an un- gelernte, zur bloBen Bedienung von Maschinen beschåftigten Arbeiter gezahlten Lohne uber- steigen und wo eine handwerksmåBige Aus- bildung des technischen Betriebsleiters er- torderlich ist. 3. Als Handwerksarten kommen bei Anwendung dieser Kriterien tolgende in Betracht: Backer, (Pfefferkuchler), Bandagisten, Barbiere (Friseure und Perruckenmacher), Baugewerke (Maurer, Steinmetzen, Steinhauer und Zimmerer, Bildhauer (Gipsformer, Stukkateure), Bottcher (FaBbinder, Kufer), Brauer, Brunnenmacher, Buchbinder, Buchdrucker (Farben-, Stein-, Zink-, Kupfer- und Stahldrucker), Bursten- und Pinselmacher, Chirurgische Instrumentenmacher, Ziseleure, Dachdecker- (Blei-, Schiefer-, Ziegeldecker), Drechsler, Fårber, Feilenhauer, Fleischer (Metzger, Schlåchter, Selcher), Gelb-, Kunst- und Metall- gieBer, Gerber (Eederzurichter), Glaser-, Gold-