ForsideBøgerAusstellungszeitung Nürnberg 1906

Ausstellungszeitung Nürnberg 1906

Forfatter: Paul Johannes Rée

År: 1906

Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei

Sted: Nürnberg

Sider: 1096

UDK: St.f. 91(43)(064) Aus

Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern

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Side af 1124 Forrige Næste
Seife 70 Bayerifche ^ubilfiums« Landes»HusiteHung 1906 nr. 3 und Silberschmiede Quweliere), Filigranarbeiter, Graveure, Gurtler, Handschuhmacher (Beutler, Såckler), Hutmacher, Kammacher, Klempner (Spengler), Kdche, Konditoren, Korbmacher, Kurschner, Kupferschmiede, Maler (Dekorations-, Stuben- und Schildermaler, Anstreicher, WeiB- binder), Mechaniker (Optiker, Elektrotechniker), Messerschmiede, Muhlenbauer, Muller, Musik- instrumentenmacher, Nagelschmiede, Sattler (Riemer, Tåschner, Peitschenmacher), Schiff- bauer, Schlosser (Sporer, Buchsen- und Winden- macher), Schmiede (Huf-, Waffen-, Wagen-, Grob-, Anker-, Schiffsschmiede), Schneider (Herren-, Damenkostum-, Damenmåntelschneider, Konfektionåre), Schornsteinfeger (Kaminkehrer, Rauchfangkehrer), Schuhmacher, (Filzschuh-, Holzschuh-, Pantoffel-, Schåftemacher), Seifen- sieder, Seiler und Reepschlåger, Steinmetze (Steinhauer), Steinsetzer (Pflasterer), Stell- und Radmacher (Wagner), Tapezierer (Dekorateure), Tischler (Schreiner, Stuhlmacher), Topfer (Hafner, Ofensetzer), Uhrmacher, Zeugschmiede. Dem Zwecke der Handwerkernovelle vom 26. Juli 1897 als Handwerker-Schutzgesetz entspricht es auch, zweifelhafte Betriebe, vor allem solche, welche von dem Handwerk direkten Nutzen haben (Ausbildung der Arbeitskråfte), dem Handwerk zuzuweisen und sie zu den Kosten der Handwerkskammern und der In- nungen beitragen zu lassen. Alle ubrigen Betriebe, in denen ungelernte Arbeiter zur Herstellung des fertigen Produktes oder zur Be- dienung der Maschinen beschåftigt werden, konnen als Fabriken angesprochen werden. Bei diesen ist demnach der ArbeitsprozeB ein wesentlich anderer. Ein Vertreter der modernen Volkswirtschaftslehre åuBerte sich uber den Fabrikbegriff kurzlich wie folgt: „Fabrik ist diejenige Form des gesellschaftlichen GroB- betriebes, in welchem die entscheidend wichtigen Teile des Produktionsprozesses von der formenden Mit- wirkung des Arbeiters unabhångig gemacht, einem selbsttåtig wirkenden System lebloser Korper uber- tragen worden ist. Ihre spezifische Form wåre dann die: eine Betriebsform zu sein, in welcher die durch die Einfuhrung der Maschinerie und des wissen- schaftlich-chemischen Verfahrens in die Produktion ermoglichte Oberwindung der qualitativen wie quan- tativen Beschrånktheit des individuellen Arbeiters in jeweils hochst vollendeter Weise in die Wirklichkeit ubertragen wird. In einem etwas kuhnen Bilde ge- sprochen: Die Fabrik ist das Werkzeug des kollektiven Gesamtarbeiters, mittelst dessen er Kraft, Freiheit, Sicherheit, Schnelligkeit uber die Schranke des Or- ganischen hinaus zu entwickeln vermag. Des Gesamt- arbeiters, der in der Fabrik allein noch waltet; denn das ist, negativ ausgedruckt, das Charakteristikum der Fabrik, daB in ihr fur irgendwelche Entfaltung iridi- viduellpersonlichen Wirkens kein Raum mehr ist." — Nach praktischer Untersuchung aller Begriffs- merkmale sind als Fabriken stets zu bezeichnen: 1. diejenigen Betriebe, in denen nicht ursprunglich handwerksmåBige Gegenstånde von ungelernten Arbeitern hergestellt werden, wie Gruben, Werften, chemische Fabriken, EisengieBereien, Spinnereien, Siedereien, Beton- und Zement- bearbeitungs-Betriebe etc. 2. Betriebe, die bereits fruher bestehende Gewerbe gånzlich aufgesogen haben, wie Weber, Nadler, Bleistift- und TintenfaBmacher, Kamm- macher, Posamentiere etc., auch wenn noch Reste einstiger handwerksmåBiger Ausbildung und Tåtigkeit vorhanden sein soliten. 3. Alle Betriebe, in denen sogenannte Halbfabrikate (Uhrenfournituren etc.) massenweise hergestellt werden und in denen infolge der Arbeitsteilung und maschinellen Einrichtungen die handwerks- måBige Schulung durch bloBe Ubung ersetzt wird, ebenso diejenigen Betriebe in denen Ganz- fabrikate massenweise hergestellt werden (z. B. Spielwarenfabriken), wo die rein mechanische Tåtigkeit durch ungelernte Hilfskråfte ausgeubt werden kann. Hiernach wåren auch gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen (§§ 135—139b der Gewerbeordnung) gezogen, die den Schutz der Fabrikarbeiter bezwecken. »Wenn fur einen Gewerbebetrieb feststeht, daB fur die darin beschåftigten Arbeitskråfte die Vorschriften im IV. Ab- schnitt des VII. Titels der Gewerbeordnung gelten, so folgt daraus ohne weiteres, daB der betreffende Betrieb auch im Hinblick auf die Handwerkskammer- und Zwangsinnungsorganisation nicht als handwerks- måBiger angesehen werden kann." (cfr. preuBischer MinisterialerlaB vom 16. Januar 1902.) Nach § lOOf der Gewerbeordnung sind deshalb auch von der Einbeziehung in die Zwangsinnungen diejenigen ausgenommen, welche das Gewerbe, fur das die Innung errichtet ist, fabrikmåBig betreiben. Diese sind nach § lOOg Ziffer 2 lediglich befugt, mit Zustimmung der Innungsversammlung der Innung fur ihre Person beizutreten. Ferner ergibt sich aus der Vorschrift in § 134 Abs. I, daB auf Fabrikarbeiter, die in den §§ 129—132a getroffenen besonderen Be- stimmungen fur Handwerker (Ablegung der Gesellen- prufung etc.) keine Anwendung finden sollen. Hieraus erhellt unzweideutig die Ansicht des Gesetzgebers, auf den hier fraglichen Gebieten die handwerksmåBigen und die fabrikmåBigen Betriebe einer getrennten Regelung zn unterwerfen. Es wird hiermit auch die Frage beantwortet, auf welche Betriebe die Arbeiter- schutzbestimmungen*) Anwendung zu finden haben, *) Vergi. auch die Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mai 1897 (R.-G.-Bl. S. 459); vom 9. Juli 1900 (R.-G.-Bl'. S. 565); vom 17. Februar 1904 (R.-G.-Bl. S. 62) und Bekanntmachung des Reichs- kanzlers, betr. die Ausfuhrungsbestimmungen des Bundesrats uber die Beschaftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstatten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 566).