Ausstellungszeitung Nürnberg 1906
Forfatter: Paul Johannes Rée
År: 1906
Forlag: Wilh. Tümmels Buch- Und Kunstdruckerei
Sted: Nürnberg
Sider: 1096
UDK: St.f. 91(43)(064) Aus
Amtlisches Organ Der Unter Dem Protektorate Sr. Konigl. Hoheit Des Prinsregenten Luitpold Von Bayern
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Seife 70
Bayerifche ^ubilfiums« Landes»HusiteHung 1906
nr. 3
und Silberschmiede Quweliere), Filigranarbeiter,
Graveure, Gurtler, Handschuhmacher (Beutler,
Såckler), Hutmacher, Kammacher, Klempner
(Spengler), Kdche, Konditoren, Korbmacher,
Kurschner, Kupferschmiede, Maler (Dekorations-,
Stuben- und Schildermaler, Anstreicher, WeiB-
binder), Mechaniker (Optiker, Elektrotechniker),
Messerschmiede, Muhlenbauer, Muller, Musik-
instrumentenmacher, Nagelschmiede, Sattler
(Riemer, Tåschner, Peitschenmacher), Schiff-
bauer, Schlosser (Sporer, Buchsen- und Winden-
macher), Schmiede (Huf-, Waffen-, Wagen-,
Grob-, Anker-, Schiffsschmiede), Schneider
(Herren-, Damenkostum-, Damenmåntelschneider,
Konfektionåre), Schornsteinfeger (Kaminkehrer,
Rauchfangkehrer), Schuhmacher, (Filzschuh-,
Holzschuh-, Pantoffel-, Schåftemacher), Seifen-
sieder, Seiler und Reepschlåger, Steinmetze
(Steinhauer), Steinsetzer (Pflasterer), Stell- und
Radmacher (Wagner), Tapezierer (Dekorateure),
Tischler (Schreiner, Stuhlmacher), Topfer (Hafner,
Ofensetzer), Uhrmacher, Zeugschmiede.
Dem Zwecke der Handwerkernovelle vom 26. Juli
1897 als Handwerker-Schutzgesetz entspricht es auch,
zweifelhafte Betriebe, vor allem solche, welche von
dem Handwerk direkten Nutzen haben (Ausbildung
der Arbeitskråfte), dem Handwerk zuzuweisen und sie
zu den Kosten der Handwerkskammern und der In-
nungen beitragen zu lassen.
Alle ubrigen Betriebe, in denen ungelernte Arbeiter
zur Herstellung des fertigen Produktes oder zur Be-
dienung der Maschinen beschåftigt werden, konnen
als Fabriken angesprochen werden. Bei diesen ist
demnach der ArbeitsprozeB ein wesentlich anderer.
Ein Vertreter der modernen Volkswirtschaftslehre
åuBerte sich uber den Fabrikbegriff kurzlich wie folgt:
„Fabrik ist diejenige Form des gesellschaftlichen GroB-
betriebes, in welchem die entscheidend wichtigen Teile
des Produktionsprozesses von der formenden Mit-
wirkung des Arbeiters unabhångig gemacht, einem
selbsttåtig wirkenden System lebloser Korper uber-
tragen worden ist. Ihre spezifische Form wåre dann
die: eine Betriebsform zu sein, in welcher die durch
die Einfuhrung der Maschinerie und des wissen-
schaftlich-chemischen Verfahrens in die Produktion
ermoglichte Oberwindung der qualitativen wie quan-
tativen Beschrånktheit des individuellen Arbeiters in
jeweils hochst vollendeter Weise in die Wirklichkeit
ubertragen wird. In einem etwas kuhnen Bilde ge-
sprochen: Die Fabrik ist das Werkzeug des kollektiven
Gesamtarbeiters, mittelst dessen er Kraft, Freiheit,
Sicherheit, Schnelligkeit uber die Schranke des Or-
ganischen hinaus zu entwickeln vermag. Des Gesamt-
arbeiters, der in der Fabrik allein noch waltet; denn
das ist, negativ ausgedruckt, das Charakteristikum der
Fabrik, daB in ihr fur irgendwelche Entfaltung iridi-
viduellpersonlichen Wirkens kein Raum mehr ist." —
Nach praktischer Untersuchung aller Begriffs-
merkmale sind als Fabriken stets zu bezeichnen:
1. diejenigen Betriebe, in denen nicht ursprunglich
handwerksmåBige Gegenstånde von ungelernten
Arbeitern hergestellt werden, wie Gruben,
Werften, chemische Fabriken, EisengieBereien,
Spinnereien, Siedereien, Beton- und Zement-
bearbeitungs-Betriebe etc.
2. Betriebe, die bereits fruher bestehende Gewerbe
gånzlich aufgesogen haben, wie Weber,
Nadler, Bleistift- und TintenfaBmacher, Kamm-
macher, Posamentiere etc., auch wenn noch
Reste einstiger handwerksmåBiger Ausbildung
und Tåtigkeit vorhanden sein soliten.
3. Alle Betriebe, in denen sogenannte Halbfabrikate
(Uhrenfournituren etc.) massenweise hergestellt
werden und in denen infolge der Arbeitsteilung
und maschinellen Einrichtungen die handwerks-
måBige Schulung durch bloBe Ubung ersetzt
wird, ebenso diejenigen Betriebe in denen Ganz-
fabrikate massenweise hergestellt werden (z. B.
Spielwarenfabriken), wo die rein mechanische
Tåtigkeit durch ungelernte Hilfskråfte ausgeubt
werden kann.
Hiernach wåren auch gleichzeitig die gesetzlichen
Grenzen (§§ 135—139b der Gewerbeordnung) gezogen,
die den Schutz der Fabrikarbeiter bezwecken. »Wenn
fur einen Gewerbebetrieb feststeht, daB fur die darin
beschåftigten Arbeitskråfte die Vorschriften im IV. Ab-
schnitt des VII. Titels der Gewerbeordnung gelten,
so folgt daraus ohne weiteres, daB der betreffende
Betrieb auch im Hinblick auf die Handwerkskammer-
und Zwangsinnungsorganisation nicht als handwerks-
måBiger angesehen werden kann." (cfr. preuBischer
MinisterialerlaB vom 16. Januar 1902.)
Nach § lOOf der Gewerbeordnung sind deshalb
auch von der Einbeziehung in die Zwangsinnungen
diejenigen ausgenommen, welche das Gewerbe, fur
das die Innung errichtet ist, fabrikmåBig betreiben.
Diese sind nach § lOOg Ziffer 2 lediglich befugt, mit
Zustimmung der Innungsversammlung der Innung fur
ihre Person beizutreten. Ferner ergibt sich aus der
Vorschrift in § 134 Abs. I, daB auf Fabrikarbeiter, die
in den §§ 129—132a getroffenen besonderen Be-
stimmungen fur Handwerker (Ablegung der Gesellen-
prufung etc.) keine Anwendung finden sollen. Hieraus
erhellt unzweideutig die Ansicht des Gesetzgebers, auf
den hier fraglichen Gebieten die handwerksmåBigen
und die fabrikmåBigen Betriebe einer getrennten
Regelung zn unterwerfen. Es wird hiermit auch die
Frage beantwortet, auf welche Betriebe die Arbeiter-
schutzbestimmungen*) Anwendung zu finden haben,
*) Vergi. auch die Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mai
1897 (R.-G.-Bl. S. 459); vom 9. Juli 1900 (R.-G.-Bl'. S. 565); vom
17. Februar 1904 (R.-G.-Bl. S. 62) und Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betr. die Ausfuhrungsbestimmungen des Bundesrats uber
die Beschaftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen
in Werkstatten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1900 (R.-G.-Bl. S. 566).