Gartentechnik Und Gartenkunst
Forfatter: Franz Sales Meyer, Friedrich Ries
År: 1911
Forlag: Carl Scholtze Verlag
Sted: Leipzig
Sider: 744
UDK: 635.2
Mit 490 Abbildungen Und Plänen Sowie 8 Tafeln In Farbendruck
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Abschnitt VIII
auch wenn sie durch das Gehölz völlig verdeckt ist. Wird dagegen die Grenzpflanzung mit geschickt angelegten Aus- und Einbuchtungen versehen und führt der Grenzweg gelegentlich durch einen der Gehölzvorsprünge hindurch, gleichsam im Gehölz verschwindend, so kommt jenes Gefühl nicht auf. Die scheinbar nicht vorhandenen Grenzen erweitern den Garten; er erscheint größer als er wirklich ist. Wird gleichzeitig die Höhenentwicklung ungleich gehalten in der Weise, daß die Einbuchtungen die geringere, die dem Beschauer zugekehrten Vorsprünge die größere Höhe haben, so kommt noch eine perspektivische Täuschung hinzu, die eine Vertiefung des Geländes vorspiegelt, den Garten demnach ebenfalls erweitert. Die im regelmäßigen französischen Gartenstil so häufig verwendeten, auf eine scheinbare Gartenvergrößerung hinzielenden Tricks sind also auch im landschaftlichen Stile möglich. Sie sind wirksam und erlaubt, sofern sie nicht übertrieben werden und nicht in Manieriertheit ausarten.
Die Grenzpflanzung hat auch ihre rechtlichen Seiten. Nicht ästhetisch sondern rein praktisch genommen trennt sie den Garten von den benachbarten Grundstücken. Bergen diese ebenfalls Zier- und Lustgärten, so werden diese auch ihre Grenzpflanzungen haben. Das wächst sich dann von beiden Seiten ineinander hinein und die Sache gleicht sich gegenseitig aus. Anders liegt der Fall, wenn das benachbarte Grundstück ein Nutzgarten, ein Acker, ein öffentlicher Platz oder eine Straße ist. Dann wachsen die hinten stehenden Gehölze der Grenzpflanzung, weil sie nach vornen durch die Vorpflanzen gehemmt sind, mit Vorliebe in die freie Grenziuft des Nachbars hinein. Das kann hübsch und sehr malerisch sein (Abb. 175), wird vielleicht vom überschatteten Teil gut aufgenommen und nicht beanstandet, kann unter Umständen aber auch zu mißlichen Streitigkeiten führen. Der Gesetzgeber hat diese Fälle vorgesehen und wir stellen nachstehend die einschlägigen Paragraphen zusammen*)
* ) Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz vom 18. August 1896 bestimmt u. a. in bezug auf benachbarte Grundstücke, wie folgt:
4 909. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstückes die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
5 910. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benützung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
§911. Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein NachbäVgrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche dient.
§ 921. Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteile beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.