ForsideBøgerGartentechnik Und Gartenkunst

Gartentechnik Und Gartenkunst

Forfatter: Franz Sales Meyer, Friedrich Ries

År: 1911

Forlag: Carl Scholtze Verlag

Sted: Leipzig

Sider: 744

UDK: 635.2

Mit 490 Abbildungen Und Plänen Sowie 8 Tafeln In Farbendruck

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Die Bepflanzung im Naturstil 349 4. Die Durchsichten und der Rahmen. Die Bepflanzung des Gartens mit Gehölzen im Innern teilt denselben in Einzelpartien, wie die Zwischenwände ein Stockwerk in Zimmer abteilen, nur wieder weniger tektonisch und weniger auffalend. Es sollen hier nicht völlig abgeschlossene Räume geschaffen werden; die Besucher wollen frei und zwanglos zirkulieren können, wie in den Räumen eines Ballhauses (Abb. 13). Wie man im letzteren von einem Saale aus durch Türen und Korridore das Leben und Treiben in den anstoßenden Räumen mehr ahnt als überblickt, so kann es im Garten sein. An Stelle der Türen und Gänge treten im Garten die Wege und Durchsichten. Man wird sie im Plane so anzuordnen haben, daß überall gute Bilder entstehen, daß es überall etwas zu sehen gibt. Ob der point de vue eine besonders hübsche Gartenpartie im Innern, ein Teich, ein Springbrunnen, ein Gebäude (Abb. 176), ein Kunstwerk oder ein außerhalb gelegenes Objekt, ein Dorf, eine Bergkette usw. ist, ändert am Prinzip wenig. Es ist dabei nicht immer eine volle Übersicht nötig; es hat für den Beschauer einen gewissen Reiz, die verdeckten Teile sich mit geistigem Blick zu ergänzen. Die Abb. 177 zeigt eine Durchsicht aus dem Garten der Villa Torlonia bei Frascati. Wie aus dem Beispiel zu ersehen ist, wachsen Durchsichten im Laufe der Zeit oft auf ein Minimum zu, wenn nicht rechtzeitig dafür gesorgt wird, daß sie offen bleiben. Wo sich zwei oder mehrere Durchsichten kreuzen, da hat man selbstredend verschiedene Aussichten von einem einzigen Standpunkt aus. Es ist naheliegend, solche bevorzugte Punkte auch anderweitig hervorzuheben, indem man sie als Rondell anlegt, mit Sitzgelegenheit ausstattet oder passend auf § 922. Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestände der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. § 923. Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch. Artikel 183 des Einführungsgesetzes: Zugunsten eines Grundstücks, das zurzeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Wald bestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Nachbargrundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Waldgrundstücke stehenden Bäume und Sträucher abweichend von den Vorschriften des § 910 und des § 923, Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen, bis zur nächsten Verjüngung des Waldes in Kraft.